Unfassbar: Pferd erschossen, weil Mieterin nicht zahlte 07.04.2015 / News
Diese Erinnerungs-Tafel – mit Spenden der Facebook-Gruppe finanziert – soll an das tragische Schicksal von War Kitty erinnern. / Foto: privat
Der Betreiber eines Mietstalls in North Yorkshire hatte ein Pferd erschossen, weil ihm die Mieterin 30,– Pfund an Reitgebühren schuldete – nun wurde er freigesprochen.
Selten hat ein Fall von Tierquälerei einen derartigen Aufschrei der Empörung in ganz Großbritannien ausgelöst: In der Tat – das, was am 15. Oktober in der Nähe des Dörfchens Raskelf passierte, sprengt jegliche Vorstellung und ist an Bösartigkeit und Zynismus wohl kaum überbietbar: Der 36-jährige Edward Johnson, Besitzer des Mietstalls ,GG Centre' in Raskelf/North Yorkshire, hatte wegen ausstehender Reitmieten in der Höhe von 30,– Pfund ein gesundes siebenjähriges Pferd namens War Kitty erschossen und es anschließend mit einem Schaufelbagger in den Garten der Mieterin – Beckie Warner – gekippt, als wäre es nur ein Stück Abfall. Beckie Warner sagte später aus, dass sie am Abend das Geräusch des Baggers gehört hätte, sich aber nichts dabei gedacht habe. Sie brachte ihre Kinder zu Bett und entdeckte den Kadaver ihres Pferdes im Garten, als sie den Abfall aus dem Haus brachte. „Ich war völlig am Boden zerstört", meinte sie gegenüber einer Lokalzeitung, „ich konnte einfach nicht glauben, dass jemand etwas so Böses tun könnte!" Einen Tag später nahmen die Polizeibehörden von North Yorkshire den 36-jährigen Stallbesitzer sowie einen 56-jährigen Mann fest, der bei der Tat mitgeholfen haben soll, aber kurz darauf wieder freigelassen wurde.
Die Tierschutzorganisation RSPCA schaltete sich ein, da sie ausgerechnet in dem fraglichen Einstellbetrieb insgesamt zwölf Pflegepferde untergebracht hatte – und ließ diese umgehend in einen anderen Stall bringen.
Zu mehr aber war RSPCA nicht in der Lage, wie eine Sprecherin wenige Wochen später zugeben musste – denn Edward Johnson wurde nicht wegen Tierquälerei, sondern wegen Sachbeschädigung angeklagt: „Das betroffene Pferd stand nicht in der Obhut von RSPCA, der mit der Untersuchung betraute Tierarzt meinte, dass das Pferd auf humane Weise getötet worden sei – was bedeutet, dass eine Anklage nach dem geltenden Tierschutzgesetz leider nicht in Frage kommt." Immerhin fügte sie hinzu: „Die RSPCA hat absolutes Verständnis für die starken Emotionen, die dieser Vorfall ausgelöst hat und billigt ganz und gar nicht, was da geschehen ist."
Der Vorfall löste in Großbritannien eine Welle des Zorns und der Empörung aus – wohl gerade deshalb, weil die Erschießung eines siebenjährigen, gesunden Pferdes ein barbarischer Akt der Grausamkeit und keine ,Sachbeschädigung' ist und der Besitzer des Mietstalls auch nicht das Einverständnis der Besitzerin von War Kitty, Liz King, für die Tötung eingeholt hatte. Auf der Plattform change.org wurde eine Petition gestartet, die nach der Höchststrafe für Edward Johnson verlangte, der „ein unschuldiges Pferd aus purer Gehässigkeit tötete". Bis zum heutigen Tag wurde die Petition über 7.000 Mal unterschrieben. Eine Facebook-Gruppe verlangte die sofortige Schließung des GG Centre in York und konnte über 4.000 Mitglieder für ihr Anliegen gewinnen. Hunderte erboste Mails und Facebook-Einträge überschwemmten die Social-Media-Seiten der diversen Medien in einem Ausmaß, das man selten zuvor erlebt hatte.
Die letzten, schwachen Hoffnungen der britischen Pferdefreunde ruhten auf dem Gerichtsverfahren, das am 27. März vor dem Bezirksgericht Northallerton durchgeführt wurde – doch anstelle einer Bestrafung für Edward Johnson gab es, zum Entsetzen vieler, einen Freispruch. Edward Johnson verließ den Gerichtssaal als freier Mann, weil die Hauptbelastungszeugin Beckie Warner nicht vor Gericht erschienen war, obwohl sie ihr Kommen zugesagt hatte. Der Prozess wurde sogar unterbrochen, um mit ihr Kontakt aufzunehmen – doch es war nichts zu machen. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Prozess zu vertagen, wies Richter Ron Stead ab – und beendete das Verfahren mit einem Freispruch.
Edward Johnson verweigerte nach dem Urteil jede Stellungnahme. Im Vorfeld des Prozesses hatte er sich damit gerechtfertigt, dass er ursprünglich das Pferd nur zu Beckie Warner bringen und es in ihrem Garten anbinden wollte, dann aber sei der Vollblüter unruhig geworden und habe ausgeschlagen, so habe man es aus Sicherheitsgründen erschießen müssen. „In diesem Geschäft muß man oft Entscheidungen treffen, die nicht immer einfach und auch nicht immer angenehm sind, aber sie müssen getroffen werden", meinte ein Sprecher des GG Centres.
Kurz nach dem Prozess wurden im Übrigen weitere schwere Vorwürfe gegen das GG Centre erhoben: So habe es bereits im März 2011 einen ähnlichen Vorfall gegeben, bei dem insgesamt drei Pferde – zwei davon hochträchtige Stuten – von Mitarbeitern des Stalls erschossen worden waren. Die Pferde standen im Besitz von Dan Kelbie aus Darlington, der nun im Rahmen eines Zivilprozesses zu seinem Recht kommen möchte. Gegenüber der Tageszeitung ,The Northern Echo' gab er an, dass die Pferde erschossen wurden wenige Stunden vor seiner Ankunft, um die quartalsmäßig fälligen Mietgebühren zu bezahlen.
Die Besitzerin von War Kitty, Liz King, fühlte sich nach dem Urteil des Richters „zutiefst gedemütigt". Sie könne nur hoffen, dass der Aufschrei nach diesem Prozess dazu führen wird, dass Pferdevermieter nicht mehr das Recht haben, Pferde einfach zu erschießen und dass man die Gesetze ändern soll, um den Pferden mehr Schutz zu gewähren, damit sich solche Vorfälle nie mehr wiederholen.
ANMERKUNG: In den meisten europäischen Ländern – namentlich auch in Österreich – wäre ein derartiger Vorfall selbstverständlich ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und daher juristisch zu ahnden. § 5 des österreichischen Tierschutzgesetzes stellt etwa klar, dass es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Vielleicht führt dieser grausame Fall dazu, dass auch in Großbritannien ein zeitgemäßes Tierschutzrecht eingeführt wird, zu hoffen wäre es....
KommentareBevor Sie selbst Beiträge posten können, müssen Sie sich anmelden...1) Robert: Hallo Leo - bei aller gebotenen Aufregung über den Fall - er sprengt z. B. meine Vorstellungskraft nicht und es handelt sich dabei auch nicht um Tierquälerei - ansonsten stimme ich, wie so oft, mit Dir in allen anderen Punkten völlig überein ...
Weiterhin toi, toi, toi und viel Erfolg für diese wichtige Website !
LG, Robert Donnerstag, 9. April 2015 Weitere Artikel zu diesem Thema:25.02.2015 - Tierschutz geht uns alle an!
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Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man, wenn man Tierquälerei beobachtet – und welche Strafen sieht das Gesetz bei Verstößen gegen den Tierschutz vor? Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner informiert.
Bilder von Pferden zu sehen, die vernachlässigt, misshandelt und gequält werden, ist für jeden Pferdefreund verstörend und unerträglich – umso mehr dann, wenn es nicht nur Abbildungen in Zeitungen oder Fernsehsendungen sind, sondern die nackte, grausame Realität. Aber was kann und soll man als Tier- und Pferdefreund tun, wenn man derartige Szenen beobachtet – wie soll man sich verhalten, an wen kann ich mich wenden?
Extreme Fälle von Tierquälerei sind glücklicherweise selten – dennoch zeigen sie, wie wichtig es ist, dass man, als Mensch und als Tierfreund, stets wachsam zu sein – und nötigenfalls mit Zivilcourage einzuschreiten. Das Gesetz bietet dazu einige Möglichkeiten – die Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner für ProPferd zusammengestellt hat.
Prinzip des gelindesten Mittels
Wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Tierschutzgesetz (BGBl. I Nr. 118/2004 TSchG i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2010) samt den dazu verlautbarten Tierschutzverordnungen. Das Tierschutzgesetz schützt das Tier als Individuum, wobei nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben jeden einzelnen Tieres als geschütztes Gut gesehen wird und normativ zwei Prinzipien zugrunde gelegt sind:
Zunächst das „Grundsatz-Ausnahme-Prinzip“, welches regelt, dass einerseits Bestimmungen, durch welche Beeinträchtigungen grundsätzlich zugelassen werden, immer unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens, also mit restriktiver Interpretation, zu sehen sind und andererseits das „Gebot der Anwendung des gelindesten Mittels“, welches den Menschen verpflichtet, immer das tierschonendste Mittel anzuwenden, sofern mehrere geeignete Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zwecks zur Verfügung stehen.
Durch das Tierschutzgesetz ist dem jeweiligen Halter (Eigentümer, Verwahrer u.dgl. mehr) eine umfassende Obsorgepflicht auferlegt worden.
Was ist Tierquälerei?
In § 5 des TSchG ist das Verbot der Tierquälerei normiert. Auch wenn durch die Tierschutzbestimmungen Leidenszufügungen oder Beeinträchtigung von Tieren nicht generell verhindert werden, so werden sie durch die Regelung des § 5 insoweit verpönt, als diese unbegründet sind. Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 5649) hat dazu ausgeführt, dass die Strafbestimmung wegen Tierquälerei auf dem Grundgedanken beruht, dass die Verursachung sinnloser Leiden an Tieren nur insoweit statthaft sein kann, als die Wahrung berechtigter höherstehender Interessen es notwendig macht; es handelt sich also um den strafrechtlichen Schutz der Tiere gegen ihnen unnötig verursachte Leiden.
§ 5 TSchG stellt somit klar, dass es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen (Abs. 1). Im Absatz 2 werden insbesondere bestimmte unzulässige Verhalten verpönt, wobei wiederum nachstehend Verstöße hervorzuheben sind:
§ 5 Abs. 2:
Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer (u.a.)
7) einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
9) einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
10) ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder schwere Angst zufügt;
13) die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird …
Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Im § 222 Strafgesetzbuch (StGB) ist die gerichtlich strafbare Tierquälerei geregelt, die das Tierquälen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen pönalisiert:
§ 222 Abs. 1 StGB: „Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit einer Freiheitsstrafe …“
Der Unterschied zwischen dem Tierschutzgesetz und dem § 222 StGB liegt auf der inneren Tatseite; denn gerichtlich strafbar ist nur ein Verhalten, das vorsätzlich gesetzt wird. Verwaltungs-(straf-)rechtlich ist jeder zu verfolgen, der die Tat auch nur fahrlässig begeht.
Unnötige Quälerei – oder zulässige Bestrafung?
Schwierig ist es zu unterscheiden, wo Tierquälerei beginnt und die normale „Bestrafung eines Tieres“ endet. Dies kann sicher nur für den Einzelfall und hier nur von Sachverständigen endgültig festgestellt werden. Als Grundregel wird man aber davon ausgehen können, dass jedes unnötige „Bestrafen“, welches Pferden Schmerzen zufügt oder es in Angst versetzt, Tierquälerei bedeutet.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StRÄG 1971, 19, wurde dazu folgendes ausgeführt:
„Eine Quälerei ist dann nicht unnötig, wenn sie die Grenzen des Vertretbaren nicht überschreitet und zugleich bewusst als Mittel angewendet wird, um einen vernünftigen und berechtigten Zweck zu erreichen.“ So liegt etwa keine unnötige Quälerei vor, wenn durch die Handlung das Tier zu einer zumutbaren Arbeitsleistung oder zum Gehorsam angehalten wird (z.B. maßvolle Verwendung einer Peitsche oder eines Stockes) oder wenn die Erziehung des Tieres gewisse Zwangsmaßnahmen erfordert (z.B. Anlegen der Kantare bei einem Pferd). Die Frage, was „nötig“ oder „unnötig“ ist, kann nur über die Beantwortung der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Der Begriff der „rohen Misshandlung“ im Sinne des § 222 StGB wird von der Judikatur dahingehend interpretiert, dass die Misshandlung dann als roh angesehen wird, wenn nach dem Ausmaß und der Intensität der gegen das Tier gesetzten Tätlichkeiten und Schmerzen im Zusammenhang mit dem Fehlen eines vernünftigen oder berechtigten Zweckes auf eine gefühllose Gesinnung des Täters geschlossen werden kann (Lewisch (JBl. 1998, 137)).
Welche Strafen drohen Tierquälern?
Wenn Tierquälerei festgestellt und der Betroffene gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zur Verantwortung gezogen wird, kann dies schwerwiegende Folgen für ihn haben. Wird ein Täter wegen § 222 StGB gerichtlich bestraft, so hat er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu rechnen; im Zusammenhang mit verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sind Geldstrafen bis zu € 7.500,--, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,-- und in schweren Fällen der Tierquälerei eine Mindeststrafe von € 2.000,-- im § 38 TSchG normiert.
Wurde eine Person wegen Tierquälerei wenigstens einmal gerichtlich oder von der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) mehr als einmal rechtskräftig bestraft, ist die Behörde berechtigt, die Haltung von Tieren für einen bestimmten Zeitraum oder gar auf Dauer zu verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz in Zukunft voraussichtlich verhindert wird (§ 39 TSchG).
So wurde über einen Vorarlberger Pferdehalter, welcher insgesamt 19 Pferde ohne Unterstand, zumindest einen Tag ohne Wasser gehalten und sonst vernachlässigt hat, für die Dauer von 6 Jahren die Tierhaltung untersagt und eine Geldstrafe von mehreren tausend Euro verhängt (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0389).
Was kann der Einzelne tun?
Was kann und soll der Einzelne nun tun, wenn er Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder gar Tierquälerei wahrnimmt – wie soll er sich verhalten, welche Schritte soll ich setzen?
Zunächst ist es wichtig, den Vorfall zu dokumentieren, um nicht in Beweisprobleme zu schlittern. Am besten ist es, so möglich, ein Video mit Handy oder Kamera aufzunehmen. Auch Zeugen sind jeweils tunlichst beizuziehen.
Zu dokumentieren ist daher, anbetrachts der gesetzlichen Grundlagen, das Zufügen ungerechtfertigter (übertriebener, unnötiger) Schmerzen oder Schäden, das Verabreichen von Reiz- oder Dopingmitteln, das Überfordern oder das Vernachlässigen.
Sofern eine ausreichende Beweissicherung erfolgt ist, ist eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) einzubringen oder die Polizei zur Unterstützung und Beweissicherung herbeizurufen, die Behörde ist dazu verpflichtet. Die Anzeige kann klarerweise – wie jede sonstige Anzeige – auch anonym gemacht werden.
Wie oben bereits ausgeführt, ist es im Zusammenhang mit Verletzungen der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes meist erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. Dieser wird von der Behörde in der Person des Amtssachverständigen, also des Amtstierarztes, gesehen und beigestellt. In der Praxis ist es sicher auch ausreichend, den Amtstierarzt vom Verdacht einer Tierquälerei zu verständigen.
Weitere Möglichkeit: ein Sachverständiger
Weil auch der Amtstierarzt zwangsläufig eine subjektive Beurteilung vornimmt, kann es auch hier zu Auffassungsunterschieden kommen. Soferne man der Überzeugung ist, dass Tierquälerei vorliegt, bleibt noch die Möglichkeit, einen gerichtlich zertifizierten Pferdesachverständigen aufgrund dessen Spezialkenntnissen beizuziehen oder aber den jeweiligen Tierschutzverein zu benachrichtigen, und um Hilfestellung zu bitten.
Tierschutz geht uns alle an; im Einzelfall ist es aber aufgrund der tierschutzrechtlichen Bestimmungen letztlich immer eine Auslegungsfrage, was nunmehr Tierquälerei ist oder nicht. Auch wenn im Einzelfall die Beurteilung problematisch oder auch kontrovers ausfallen kann, sollte man stets die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes im Auge behalten, wie sie im § 1 leg.cit. normiert ist: „Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“. Und diese Verantwortung trägt jeder von uns. Dr. Peter Lechner
KASTEN
Tierschutzombudsstellen in Österreich
Mit dem Tierschutzgesetz 2005 wurden auch unabhängige und weisungsungebundene Tierschutzombudsstellen geschaffen, die im Wesentlichen die Aufgabe haben, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten – sie stehen somit auch für Fragen rund um den Tierschutz zur Verfügung. (Stand: Februar 2015)
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