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Gerichtsgeschichten & Pferdesachen: Vermeintliche Tierquälerei & ein falsch eingehängter Karabiner
19.08.2023 / News

Im Laufe seiner jahrzehntelangen Tätigkeit hat der Tierarzt und gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. Reinhard Kaun – der auch ein Leben lang Reiter, Gespann-Fahrer und Turnierrichter war – einen einzigartigen Wissensschatz zusammengetragen, der nahezu jeden Aspekt im Umgang mit Pferden berührt, der zu rechtlichen Problemen oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Einen wichtigen Teil davon hat er im Handbuch „Über die forensische Relevanz im Umgang mit Pferden" zusammengefasst und systematisch dargestellt – von allgemeinen Fragen des Handlings und Umgangs mit Pferden bis zu Themen wie tierärztliche Sorgfaltsfehler, Pferdekauf, Schadenersatz, Wertermittlung, Strafrecht und Regelwerke, Tiertransporte, Straßenverkehrsordnung sowie Unterricht und Veranstaltungen, um nur einige zu nennen. All diese Themen sollen in der neuen Serie „Gerichtsgeschichten & Pferdesachen" auszugsweise und anhand real erlebter, aussagekräftiger Geschichten dargestellt und illustriert werden, die aus Gutachten von 1989 bis 2000 stammen. Jede Folge soll auf diese Weise Fachwissen vermitteln, vor allem aber auch das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit für einen möglichst sicheren und von ethischen Prinzipien getragenen Umgang mit dem Partner Pferd schärfen.

In der 9. Folge seiner Serie behandelt Dr. Reinhard Kaun zwei Fälle vor, in denen er als Gutachter herangezogen wurde, um eine vermeintliche Tierquälerei eines Pferdehalters sowie ein angeblich fehlerhaftes Bodenarbeits-Seil samt Karabiner festzustellen. In beiden Fällen kamen Sachverständiger und Gericht jedoch zu einem anderen Befund.


FALL 1

Es war ein sonniger Tag im Spätherbst des Jahres 2017, als Mag. R.P. in meinem Büro anrief und um Erstattung eines Privatgutachtens bat, konkret ein Gutachten zur Befindlichkeit eines PRE- Hengstes  zu erstatten, weil auf Grund der Anzeige eines Nachbarn bei der Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht im Raum stünde, diesem Pferde würden ungerechtfertigte Schmerzen oder vermeidbare Qualen zugefügt.
Als Eigentümer des Pferdes wolle er dies durch einen unabhängigen Gerichtsgutachter überprüfen lassen. Um dem Gutachten Beweissicherungscharakter zu unterlegen, wurde ein Befundaufnahmetermin sofort für die laufende Woche festgelegt.

Bei der Befundaufnahme am Standort des Pferdes wurde erhoben, dass der nunmehr 29- jährige Hengst nicht in der Zucht eingesetzt war, sondern Dienst als Reithengst versah. Außer den üblichen Impfungen und Entwurmungen bedurfte er keinerlei tierärztlicher Interventionen. Seit 4 Jahren wird das Pferd nicht mehr im sportlichen Sinne gearbeitet, sondern wird tagsüber als Weidepferd gehalten, die Nacht verbringt er in seiner Box. Im Stall befanden sich in den Nachbarboxen noch mehrere Pferde. Die Räumlichkeiten wirkten gepflegt.


Beim Eintreffen des SV befand sich der Hengst in einer mit Stroh eingestreuten Box und war mit Fressen beschäftigt. Das Pferd wurde zunächst 15 Minuten nur beobachtet, in dieser Zeit wurde der Fressvorgang nicht unterbrochen – abnorme Kaubewegungen oder Würgen von Futter waren nicht feststellbar. Das Pferd belastete während der Beobachtungszeit die vier Extremitäten gleichmäßig ohne abwechselndes Entlasten (oder Schildern). Der Gesichtsausdruck war klar und entspannt, „das Auge“ rein, klar und aufmerksam.
Die folgende klinische Untersuchung – die gezielt auf Schmerz- bzw. Krankheitsparameter durchgeführt wurde – ergab:

Herzfrequenz:      28 Schläge pro Minute (mit gelegentlichem, unregelmäßigem Block)
Atemfrequenz:    12 Züge pro Minute, oberflächlich, costoabdominal
Innere Körpertemperatur:    37 Grad C
Puls :   28, regelmäßig, kräftig, Gefäß gut gefüllt und gespannt
Kapillarfüllungszeit:   3 Sek.
Venenstauprobe:    prompt
Lidbindehaut:   blassrosa
Nasenschleimhaut:   rosarot
Mundschleimhaut:   blassrosa, kein Mundgeruch, geringgradige Zahnspitzen über Backen von außen tastbar
Haarkleid:   glatt, seidenmatt glänzend, anliegend, keine Erosionen oder Irritationen
Futterzustand:    vermindert, knochig, allgemeine Muskelatrophie
Extremitäten:    Gelenke und Sehnenverläufe klar, trocken, ohne  Schwellung, Hufe an allen 4 Beinen in gleicher Temperatur ohne pathologische Veränderungen oder Hufrillen

 Augen:    klar, glänzend
Maulspalte, Nüstern:    entspannt
Kotbeschaffenheit:    ohne Besonderheiten

Schmerzzeichen wie Schwitzen, Unruhe, Entlastungshaltungen, Zähneknirschen, Umdrehen nach einem Körperteil, Aufstehen und Hinlegen sowie ein Schmerzgesicht waren  nicht ansatzweise  feststellbar.

Das Pferd ist hinten beiderseits etwas durchtrittig, die Form der Hufe ist korrekturbedürftig, die Qualität des Hufhorns ist unauffällig und ohne pathologische Ausprägungen. Das Vorführen an der Hand auf gerader Bahn und hartem Boden war im Schritt, Trab und beim Rückwärtsrichten ohne pathologischen Befund.

Sachverständige Fallanalyse
Sportpferde verlieren, sobald sie aus dem aktiven Dienst ausscheiden, infolge fortschreitender Muskelatrophie sehr schnell an Körpersubstanz.  Dem Gesundheitszustand von andalusischen Pferden kommt dies im höheren Alter zugute, weil die an sich sehr  kleinen Hufe dieser Pferderasse nicht so sehr belastet werden und die Beine rein und trocken bleiben, sowie die drohende Gefahr einer Hufrehe  bei Fettleibigkeit vermieden werden kann.

Da keine Abweichungen der physiologischen Parameter darstellbaren waren, konnte auch die Schmerztabelle (Universität Uppsala) keine Anwendung finden, die eine messbare Korrelation zwischen klinischen Symptomen und Adrenalin- bzw. Noradrenalin – Ausstoß herstellt.

In zusammenfassender Sicht ist der gegenständliche Hengst im Vergleich als „rüstiger, aber hagerer, eleganter, alter Herr mit etwa 85 bis 93 Lebensjahren“ anzusehen.

 

Gutachten

Auf Basis der Befundaufnahme am Standort des Pferdes kann aus sachverständiger Sicht festgestellt werden,
– dass das Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung weder an unvertretbaren Schmerzen noch an vermeidbaren Qualen leidet, vielmehr im Rahmen der Untersuchungen überhaupt keine Schmerzanzeichen gefunden werden konnten;
– dass das verfahrensgegenständliche Pferd zur jetzigen Zeit keiner, wie auch immer gearteter, medizinischer Intervention bedarf;
– dass gemäß § 6 TSchG kein vernünftiger Grund vorliegt, das Pferd zu töten.


Gutachten und ihre Auftraggeber
Der Verfasser dieser Zeilen hat in den – bald – 35 Jahren seiner sachverständigen Tätigkeit im deutschsprachigen Raum nur sehr wenige Privatgutachten erstattet – in etwa 95 % der Fälle waren die Auftraggeber Zivil- und Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei oder Behörden – die Entlohnung von Sachverständigen für „offizielle“ Gutachten erfolgt nach den Richtlinien des Gebührenanspruchsgesetzes für Sachverständige und Dolmetscher und ist normiert.

Dem stehen die sogenannten Privatgutachten gegenüber, deren Auftraggeber private Personen, Anwaltskanzleien, Firmen oder Versicherungsunternehmen sein können. Auftraggeber im privaten Bereich gehen mit Sachverständigen einen Vertrag ein, dessen Grundlage eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung über den Leistungsumfang und das Honorar ist – die Honorarsätze für Privatgutachten sind Verhandlungssache, aber regelmäßig (bedeutend) höher als für „offizielle“ Expertisen.

Nach Auffassung des Verfassers dieser Zeilen sollten sachlich, fachlich und inhaltlich zwischen „offiziellen“ und „privaten“ Gutachten keine Unterschiede bestehen, wenn der Autor einer Expertise ein „ständig beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ (jeden Geschlechts) ist, weil in diesem Fall die Verpflichtung zu objektiver, neutraler Arbeit, fern jeder Parteilichkeit, im Vordergrund stehen muss.

Der persönliche Grund dafür, dass der Verfasser dieses Artikels sehr restriktiv bei der Übernahme von privaten Gutachtensaufträgen war (und ist), liegt darin, dass so Mancher, der die Erstattung eines Privatgutachtens begehrt, glaubt, mit dem Honorar für das Gutachten auch den Gutachter gekauft zu haben.

Sachverständige sind nie Gegner einer Prozesspartei,
sondern immer Verbündete der Wahrheit.

Das Alter von Pferden
Das Alter von Pferden und ihre Dienstverwendung als Arbeits- oder Sportpferde sind stets im Lichte ihrer Entwicklung zu sehen.  Als ein Beurteilungsfixpunkt wird dabei die vollständige Entwicklung des bleibenden Gebisses betrachtet, dies ist in der Regel zwischen 5 ½ und 6 ½ Lebensjahr zu erwarten, abhängig von Rasse, Typ und Aufzucht. Hoch im Blut stehende Pferde sind frühreifer als schwere und kaliberige Schläge. Die altersgerechte Belastungsfähigkeit eines Pferdes kann also individuell durch Überprüfung seines Zahnstatus festgestellt werden.
Bei den meisten berittenen und bespannten Armeen wurden die remontierten Militärpferde in junge und alte Remonten eingeteilt. Junge Remonten, 3-4 Jahre alt, wurden durch fachlich versierte Militärpersonen behutsam für den   Dienst ausgebildet und vorbereitet – dies geschah unter ständiger Aufsicht eines Heeresveterinärs.  Die alten Remonten (5-6 Jahre) hatten die Vorbereitung zum Dienst bei der Truppe zu durchlaufen, bis sie anschließend zum Gebrauchsdienst im Tagesgeschäft, Manöver oder an der Front abkommandiert worden sind. Auch die alte Remonte war zumindest zwei- bis dreimal wöchentlich der Visitation durch einen Veterinäroffizier unterzogen – die Militärpferde stellten ein großes, wohlbehütetes Gut dar, das in früheren Jahren wohl auch kriegsentscheidend war – gleichermaßen unter Waffen wie im Train.

In einem Rechtsstreit, in welchem nach dem Verkauf eines Reitpferdes der von der Verkäuferin zugesicherte und vertragliche Verwendungszweck als Turnierpferd von der Käuferin nicht nachvollzogen werden konnte, schloss sich diejenige Pferdetierärztin, die die Ankaufuntersuchung durchgeführt hatte, als Nebenintervenientin dem Streit an. In einem unter ihrem Namen eingebrachten Schriftsatz führt sie an: „Ein fünfjähriges Pferd ist einem Kindergartenabgänger bzw. Schulanfänger im menschlichen Leben gleichzusetzen.“
[ Si tacuisses philosophus mansisses! Verf.]

Die hippologische Wissenschaft sieht das - wie zuvor erwähnt - jedoch anders, wenn seit Jahrtausenden üblich ist, den Reifegrad eines Pferdes Rasse-, Typen- – und Individual-abhängig   zu beurteilen.
Tabellarisch wird es auf Basis analog vergleichbarer Entwicklungsphysiologie  folgendermaßen ausgedrückt:


In unserer Zeit geht es nicht mehr um die Reife und Standfestigkeit für den Militärdienst, die „Front“ verläuft heute nicht mehr auf dem Feld der Ehre, sondern in Reithallen, Austragungsplätzen und Geländestrecken.
Die mit dem Anspruch auf angebliche Pferdeschonung immer exkulpierte Freizeitreiterei – welchem Reit-Stil auch immer anhängend – ist in der frühen Überforderung junger Pferde keinen Deut besser als die sogenannte Turnierreiterei.
Den Terminus „Druck aufbauen“ vernimmt man besonders häufig von manchen Anhängern der angeblich sehr schonend tätigen Bodenarbeitsgurus, die ihren Pferde bis zu einer Stunde am Stück, und auch mehr, fast statisch – ohne entspannende Bewegung dazwischen - ihren Willen aufzwingen – nach zehn Minuten erlahmt aber die Aufmerksamkeit eines Pferdes!
Die unendliche Freiheit des Wilden Westens findet hierzulande in der Reithalle statt – selbst bei herrlich blauem Himmel „outdoors“: Wichtig ist das schief gehaltene Haupt des Trainers, der schwingende Strick und ein derber Riss am Knotenhalfter – man muss schließlich schon Zwei- bis Dreijährigen zeigen, wo`s lang geht.

Die Ausbildungsskala, die als prinzipielle theoretische Grundlage zur Förderung eines Pferdes – in jedem Reit-Stil – dienen kann, muss mit dem Lebensalter in Korrelation stehen, wenn körperliche, aber besonders auch psychische und geistige Überforderung ausgeschlossen und lange Dienstverwendung angestrebt werden soll:

 
1. Takt         > mit Beginn der Ausbildung in jedem Alter
2. Losgelassenheit > wie oben
3. Anlehnung     > parallel mit Gleichgewicht mit 5 – 6 Jahren
4. Schwung         > wie oben > in jedem Alter
5. Geraderichten
und Biegen         >Voraussetzung ist Balance und Gleichgewicht > bis 8 a
6. Versammlung     > Trainingsstadium III > ab 8-10 a
Versammlung in den höchsten Lektionen > 10 -12 a
(Trainingsstadien in: Kaun: Sportpferde in Training und Wettbewerb)

Doch die Forderungen und Prinzipien der Ausbildungsskala können nur dann zufriedenstellend und ohne Nachteil für  Pferde umgesetzt werden, wenn diese durch ein vorbereitendes Grundtraining für Skelett, Sehnen, Bänder, Hufe und Gelenke im Alter von 3-6 Jahren behutsam, aber gezielt aufgebaut worden ist. Pferde, die bis zu ihrem 7. Lebensjahr kein ordnungsgemäßes Grundtraining durchlaufen haben, bleiben meiner Erfahrung nach, lebenslang verletzungsanfällig und weich.

 

FALL 2

 

In der Klage vor einem Bezirksgericht begehrte die Klägerin von der erstbeklagten Partei, einem Sportgeschäft, und der zweitbeklagten Partei, der Herstellerin eines „Seils für Bodenarbeit mit Karabiner“ Schadenersatz für die Verletzung ihres Pferdes mit der Begründung, dass ihr die erstbeklagte Partei das gegenständliche Seil samt Karabiner empfohlen hätte und die Eignung zur geplanten Bodenarbeit ausdrücklich zugesichert habe. Die zweitbeklagte Partei wurde mit der Begründung, Produzent des Seils samt Karabiner zu sein und somit nach dem Produkthaftungsgesetz geklagt.
Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen.

Aus dem Urteil:
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte nach dem Kauf an einem privaten Kurs für Bodenarbeit teilgenommen, wobei ihr Pferd bei einer Bodenlektion durch das Seil in der Form verletzt worden ist, dass das Pferd in das Seil gestiegen ist und sich der Karabiner beim Aufwerfen des Kopfes an Haut und Sehnen verhakt hat und eine tiefe Schälwunde entstanden ist.

Das erworbene Seil war ein etwa 7 m langes NHT-Seil mit Feuerwehr-Karabiner.

Am Vorfalltag trug das Pferd der Klägerin ein Knotenhalfter, in welches das Seil mit dem Feuerwehr-Karabiner eingehängt war. Zum Vorfallzeitpunkt war der Karabiner mit birnenförmigen Erweiterung nach unten – somit falsch eingehängt – nicht festgestellt werden konnte, ob der Karabiner von der Klägerin falsch eingehängt wurde oder ob sich dieser im Zuge der Übungen gedreht hat.

Zum Vorfallzeitpunkt stand die Klägerin rechts vom Pferd und hielt das, mit dem Karabiner am Halfter des Pferdes befestigte Seil in den Händen. Das Pferd ist während der Übung über das durchhängende Seil gestiegen und dabei ist das Seil in die Fesselbeuge des rechten Vorderbeines geraten. Der Trainer stand daneben und hat den Geschehensablauf beobachtet. Sowohl für die Klägerin wie auch für den Trainer wäre es auf Grund der geringen Entfernung möglich gewesen, zu erkennen, dass der Karabiner falsch herum eingehängt war. Der Trainer hat das Pferd angewiesen, sich aus dieser Lage selbst zu befreien – in der Folge ist das Pferd rückwärtsgegangen, aber ohne über das Seil zu steigen, wodurch sich dieses gespannt hat. Diese Spannung hat den Kopf des Pferdes zum Boden gezogen und es verharrte in dieser Position etwa 2 Minuten, bevor es dann plötzlich den Kopf nach oben riss. Durch die Spannung hatte sich das „Maul“ des  Karabiners geöffnet und hakte sich nun am Pferdebein fest.

– Die Verletzung des Pferdes durch den Karabiner war nur durch die falsche Befestigung möglich.

– Das „in den Strick Steigen“ des Pferdes ist eine besonders risikobehaftete Situation und hätte von der Klägerin bzw. dem Trainer innerhalb von Sekunden entschärft werden können bzw. müssen. Die hochriskante Situation wurde von beiden falsch eingeschätzt.

– Seitens des Trainers wurde in Bezug auf das Pferd mit „Zuwarten und Problem selber lösen lassen“ ein falscher Rat erteilt. Jedenfalls hat der Rat des Trainers wesentlich zur Verletzung des Pferdes beigetragen.

 Rekonstruktion


Rechtliche Beurteilung:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das klagegegenständliche Bodenarbeits- bzw. NHT – Seil samt Karabiner nicht fehlerhaft war und der eingetretene Schaden (Verletzung) am Pferd der Klägerin letztlich auf eine Fehleinschätzung einer grundsätzlich risikobehafteten Situation zurückzuführen ist. Anhaltspunkte für eine Falschberatung durch die Verkaufsmitarbeiterin der erstbeklagten Partei hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben.

Es würde eine Überspannung der Schutz- und Sorgfaltspflichten bedeuten, wenn man einer erkennbar erfahrenen Pferdhalterin Aufklärung darüber bieten muss, wie ein Karabiner am Halfter eines Pferdes zu verwenden ist. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass selbst einem Laien ohne weitere Aufklärung erkennbar ist, wie der klagegegenständliche – nicht nur in der Pferdehaltung weit verbreitete- (Feuerwehr-)Karabiner richtig einzuhängen ist.
 

Univ.Lektor VR Mag. Dr. Reinhard Kaun
http://www.pferd.co.at | http://www.pferdesicherheit.at

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