Im Laufe seiner jahrzehntelangen Tätigkeit hat der Tierarzt und gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. Reinhard Kaun – der auch ein Leben lang Reiter, Gespann-Fahrer und Turnierrichter war – einen einzigartigen Wissensschatz zusammengetragen, der nahezu jeden Aspekt im Umgang mit Pferden berührt, der zu rechtlichen Problemen oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Einen wichtigen Teil davon hat er im Handbuch „Über die forensische Relevanz im Umgang mit Pferden" zusammengefasst und systematisch dargestellt – von allgemeinen Fragen des Handlings und Umgangs mit Pferden bis zu Themen wie tierärztliche Sorgfaltsfehler, Pferdekauf, Schadenersatz, Wertermittlung, Strafrecht und Regelwerke, Tiertransporte, Straßenverkehrsordnung sowie Unterricht und Veranstaltungen, um nur einige zu nennen. All diese Themen sollen in der neuen Serie „Gerichtsgeschichten & Pferdesachen" auszugsweise und anhand real erlebter, aussagekräftiger Geschichten dargestellt und illustriert werden, die aus Gutachten von 1989 bis 2000 stammen. Jede Folge soll auf diese Weise Fachwissen vermitteln, vor allem aber auch das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit für einen möglichst sicheren und von ethischen Prinzipien getragenen Umgang mit dem Partner Pferd schärfen.
In der 7. Folge seiner Serie behandelt Dr. Reinhard Kaun verschiedene gerichtliche Streitfälle – und wie sie letztlich durch das erkennende Gericht beurteilt und entschieden wurden.
In vielen Folgen wurden in den vergangenen Jahren Sachverhalte und Ereignisse aus der Pferdewelt dargestellt, wie sie von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Versicherungen und Anwaltskanzleien sowie Privatpersonen seit fast 35 Jahren an mein Sachverständigenbüro mit Gutachtensaufträgen herangetragen wurden. Wiederholt war nach Lektüre der Beiträge der Leserwunsch geäußert worden, auch über den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten – also Urteile – zu berichten.
In den nächsten Folgen der „Gerichtsgeschichten und Pferdesachen“ möchte der Verfasser diesem Wunsche entsprechen – also gleichsam den Spieß umdrehen – und für eine Reihe von Fällen die Sicht und Entscheidung der erkennenden Richterschaft aufbereiten.
Ein Urteil wird unter Angabe des befassten Gerichtes und der Geschäftszahl im
- „Namen der Republik“ gesprochen,
- die Entscheidungsgründe dargestellt,
- der festgestellte Sachverhalt geschildert,
- eine Beweiswürdigung vorgenommen und
- schlussendlich die Rechtliche Beurteilung festgehalten.
Die Arbeit von Sachverständigen, also die Gutachten und deren Erörterung, fließt im Punkt „Beweiswürdigung“ neben Augenschein (gerichtliche Wahrnehmung), Zeugenbeweis, Urkundenbeweis, Parteienvernehmung als Sachverständigenbeweis in die gerichtliche Entscheidung ein.
Unfall – Steigbügel
Über die Umstände dieses Falles wurde in einem früheren Beitrag berichtet – ein kleines Kind fiel von einem Pony, weil – so der Vorwurf der Klage – die Steigbügel nicht richtig eingestellt wurden und die Mutter zum Führen des Ponys nicht genügend unterwiesen worden war. Beklagt war die Eigentümerin des Pferdes bzw. deren Reitbetrieb.
Das Gericht stellte in der Beweiswürdigung fest, dass das Pony ruhig und gutmütig war und in der Vergangenheit ohne Zwischenfälle für sehr kleine Kinder und Therapiezwecke verwendet wurde.
Zur Frage, ob das Kind (Kläger) seine Füße im Steigbügel oder in den Lederriemen der Bügel hatte, folgte das Gericht der Aussage der Beklagten. Diese Darstellung wurde vom Sachverständigen als die wesentlich wahrscheinliche bezeichnet und dies auch überzeugend im Gutachten dargestellt. Die Untersuchungen des Sachverständigen ergaben, dass es dem Kind (Kläger) sehr wohl möglich gewesen sei, seine Füße in die Steigbügel zu stellen, während die theoretischen Berechnungen, die die erhebenden Polizeibeamten durchgeführt hatten, nicht mit der Realität übereinstimmten.
Die Rekonstruktion des Unfallherganges durch den Sachverständigen zeigte, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Fuß des Klägers im Bügel hängen blieb, wesentlich höher ist als jene, dass er im Steigbügelriemen hängengeblieben wäre. Auch ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Beklagte die Füße des Kindes (Kläger) in die Riemen gesteckt haben soll, obwohl es ohne weiteres möglich war, die Füße in die Steigbügel zu stellen. Das altersbedingte Längenwachstum wurde berücksichtigt.
Da das Kind (Kläger) sich bei der Unfallrekonstruktion standhaft weigerte, einem Pferd in die Nähe zu gehen, wurde der Sattel auf die Bank einer sog. Brauereigarnitur aufgelegt.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung hielt das Gericht fest, dass die Begründung für einen Schadenersatzanspruch in der behaupteten mangelhaften Besattelung und in einer, nicht ausreichenden Aufklärung seiner Mutter, die das Pferd geführt hatte, gelegen war.
Das Gericht hielt dazu fest, [Zit.] „…dass nach den getroffenen Feststellungen der verwendete Sattel einschließlich Lederriemen und Steigbügel aber ordnungsgemäß waren und der Größe des Kindes (Kläger) entsprachen. Auf dem Pferd sitzend, befanden sich seine Füße in den Steigbügeln.
Die Beklagte (Pferdeigentümerin) war Halterin des Ponys, sie übte die tatsächliche und dauernde Herrschaft darüber aus. Sie entschied über Verwendung und Betreuung des Tieres und trug als Eigentümerin das wirtschaftliche Risiko dessen Verlustes. Die Mutter des Klägers wurde hingegen durch die kurzfristige Überlassung des Pferdes nicht zur Halterin.
Die Haftung des Tierhalters gemäß § 1320 ABGB setzt voraus, dass der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, welcher durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres begegnet werden soll. Eine Haftung des Tierhalters kommt demnach nur in Betracht, wenn der Schaden auf die spezifische Gefährlichkeit des Tieres zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall entstanden die Verletzungen des Klägers durch die „von Trieben und Instinkten gelenkten, nicht durch Vernunft kontrollierten, Bewegungen“ des Pferdes, nämlich durch das Aufbäumen; der Schaden ist deshalb auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen.
[……]
Der Tierhalter hat für die erforderliche Verwahrung bzw. Beaufsichtigung gesorgt, wenn er eine kundige und körperlich geeignete Person damit betraut hat. Die Beklagte „bestellte“ die Mutter des Klägers (Kindes) zur Aufsichtsperson. Diese hat das Führen des Tieres zweimal beobachtet, war die Runde dann alleine mindestens zweimal gegangen, sodass am Vorfalltage aus fachlicher Sicht nichts gegen einen neuerlichen „Ausritt“ sprach – sie war für diese Tätigkeit ausreichend eingewiesen.
[…..]
Zusammenfassend, hat die Beklagte als Tierhalterin durch die „Verwendung“ der Mutter des Kindes als Pferdeführerin, unter Berücksichtigung der erkennbaren Eigenschaften und des bisherigen Verhaltens des Tieres, die objektiv geboten erscheinende Vorkehrungen getroffen, um die mit einem Ausritt untrennbar verbundenen und niemals ganz auszuschließenden Gefahren so gering wie möglich zu halten.
Der Beklagten ist der, ihr nach § 1320 ABGB obliegende Beweis der ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung gelungen, sodass das Klagebegehren bereits dem Grunde nach nicht zu Recht besteht.“
Im Zuge der Unfall-Rekonstruktion durch den bestellten Sachverständigen konnte dargestellt werden, dass das im Urteil angeführte „Aufbäumen“ des Pferdes in unmittelbarer Umgebung dieser Abdeckung mittels Eisenplatten erfolgte – ausgelöst durch ein Geräusch oder den optischen Eindruck. Es bestand keinerlei Notwendigkeit, diesem „Reiz“ nicht großräumig auszuweichen.
Unfall mit Todesfolge durch Gespann
Vor fast 30 Jahren ereignete sich anlässlich eines Fahrturnieres ein Unfall, bei dem ein Zuschauer so schwer verletzt worden war, dass er an den Folgen wenig später starb. Ein Gespann-Fahrer war während der Marathonprüfung so schnell in ein Hindernis eingefahren, dass sein Wagen umstürzte und in der Folge die Pferde führerlos durchgingen. Sie liefen – nach Augenzeugenberichten – in Panik zunächst in großem Bogen durch das angrenzende Areal, wandten sich dann ich Richtung der Stallungen, wobei sie in deren Nähe mit dem Unfallopfer zusammenstießen und dieses lebensgefährlich verletzten.
Symbol-Foto Archiv Dr. Kaun
Der Leistungsträger für die erforderlichen medizinischen Notfallmaßnahmen (Rettungshubschrauber, Erst- und Nachversorgung und Spitalkosten) klagte den veranstaltenden Verein (Veranstalter), den Parcoursbauer und den Technischen Delegierten (Turnierbeauftragten).
Die Klage wurde abgewiesen.
Der Kläger (eine Versicherungsgesellschaft) hatte vorgebracht, die Beklagten hätten die, ihnen gegenüber den Zuschauern obliegenden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt, da keine für die Zuschauer ausreichende Absperrung angebracht worden wäre. Die Absperrung, die im Nachhinein errichtet worden sei, hätte vor Beginn des Fahrturniers angebracht werden sollen. Im Hinblick darauf, dass solche Turnierzwischenfälle nicht unüblich seien, sei die Gefahr vorhersehbar gewesen.
Das Gericht stellte nach dem Beweisverfahren Folgendes als erwiesen fest:
[zit.] „Im Zuge der Durchfahrt durch das Hindernis 5 geriet der Fahrer auf Grund eines Fahrfehlers bei einer Rechtswendung zu sehr nach außen, sodass die Deichsel seines Wagens mit einem Pfosten kollidierte. Durch den Aufprall wurde der Fahrer über die linke Seite seines Gespannes auf den Boden geschleudert, dabei verlor er die Leinen. Die Beifahrerin sprang vom Wagen und wollte dem Fahrer helfen. Als sie bemerkte, dass die beiden Pferde mit dem Wagen weiterfuhren, misslang ihr der Versuch, die Leinen zu ergreifen.
[……]
Trotz einer ausgesprochenen Warnung seitens des Veranstalters hatte das spätere Opfer eine Bank aus dem Gastronomiebereich genommen und außerhalb aufgestellt.
[…..]
Nach dem Vorfall veranlasste ein Turnierrichter und der Parcoursbauer eine zusätzliche Absperrung in Form eines Kunststoffzaunes – auch wenn diese zusätzliche Absperrung schon vorher angebracht worden wäre, hätte dies kein adäquates Mittel dargestellt, die fahrerlosen und panischen Pferde aufzuhalten.
[……]
Vorhersehbar ist während eines Pferdesportturnieres, dass Pferde durchgehen bzw. bei einem Fahrturnier, dass ein Gespann durchgeht. Ein Fall, in dem ein Gespann durchgeht und dadurch Zuschauer getötet oder schwer verletzt werden, ist außer dem gegenständlichen im österreichischen Fahrsport nicht bekannt – ein Unfall, der sich so zugetragen hat, wie der verfahrensgegenständliche, war nicht vorhersehbar.
[……]
Ein über hundert Meter entfernter Zuschauer- bzw. Gastronomiebereich gehört nicht zu den primär gefährdeten Bezirken.
[…..]
Sicherheitsbeauftragte für die Zuschauer waren bei solchen Veranstaltungen bisher nicht Standard und nicht üblich.
Es gibt keine Normen, die besagen, wie die Sicherheit der Zuschauer bei solchen Veranstaltungen zu gewährleisten ist. Die im Unfalljahr geltende Österreichische Turnierordnung regelt die Ausübung des Sports, macht aber keine Vorschriften, die Zuschauer betreffend.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Unfallhergang gründen auf den Ausführungen des bestellten Sachverständigen. Zum Themenbereich „Sicherheit“ ist das Gericht den umfassenden Ausführungen des äußerst erfahrenen und routinierten Sachverständigen gefolgt, der das Gelände im Rahmen seiner Befundaufnahme in natura besichtigte und die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen an Hand von Lichtbildern nachvollzog. Dabei wurde auch im Vergleich mit anderen Austragungsorten und internationalen Turnieren die Üblichkeit der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen festgestellt.
[zit.] „Die Errichtung einer Absperrung, wie sie im Nachhinein aufgestellt wurde, wäre im Vorhinein genau so wirkungslos gewesen, wie sie dies im Nachhinein war. Nicht nur darum, weil den Zuschauern durch eine solche Absperrung eine Fluchtmöglichkeit genommen worden wäre, sondern auch auf Grund des Umstandes, dass Pferde – wie dies der Sachverständige und auch der Turnierrichter H.P.R. mitteilten – die in Panik geraten und durchgehen, nicht aufzuhalten sind.
Rechtliche Beurteilung
Insoferne der Kläger seine Ansprüche auf Vertragshaftung zum Erstbeklagten (Veranstalter) stützt, weil er die Zuschauer zur Teilnahme am Turnier eingeladen und ihnen als sicheren Bereich den Gastronomiebereich zugewiesen habe, ist zu entgegnen, dass zwischen dem Veranstalter und den Zuschauern kein Vertrag (auch nicht konkludent) zustande gekommen ist, weil der erstbeklagte Veranstalter weder Eintritt verlangt noch das Gastrozelt betrieben hat. Dass Zuschauern gewisse Plätze zugewiesen werden, um einerseits ihre Sicherheit, andrerseits den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten, begründet noch keine vertragliche Haftung.
Eine Schutzgesetz-Verletzung ist den drei Beklagten nicht anzulasten, da die einschlägigen Bestimmungen des Bundesfachverbandes lediglich den regelkonformen Ablauf der Sportveranstaltung selbst betreffen. Die Aufgaben des Zweit – und Drittbeklagten als Parcoursbauer bzw. Turnierbeauftragter betrafen lediglich den regelkonformen Ablauf der Sportveranstaltung im technischen Sinne.
[…..]
Weiters konnte der Unfall auch nicht vorhergesehen werden, da dies der erste seiner Art und somit keineswegs ein üblicher Zwischenfall war, sodass auch unter diesem Aspekt von der Einhaltung der üblichen Sorgfalt ausgegangen werden muss.
Das Gesetz der Serie nach Paul Kammerer (1880–1926)
Der österreichische Biologe Paul Kammerer postulierte auf Basis seiner Beobachtungen eine „Naturgesetzlichkeit“, wonach sich bestimmte Ereignisse reihenhaft wiederholen würden; obwohl von der maßgeblichen Fachwelt durchaus beachtet und mit einem gewissen Stellenwert bedacht, blieb nur der Titel „das Gesetz der Serie“ im Gedächtnis der Nachwelt – und wird viel zu oft und missverständlich zitiert – offen bleibt nämlich nach wie vor die Frage, ob sich tatsächlich ähnliche Ereignisse oder Phänomene wie Serien wiederholen oder ob es dem zentrierten Aufmerksamkeitsfokus des Betrachters zuzuschreiben ist, der dies vorspiegelt.
Feststeht, dass der, auf den ersten Blick vollkommen sinnentleerte Unfalltod einer Zuschauerin bei einer pferdesportlichen Veranstaltung der Beginn einer Serie ähnlicher Vorkommnisse bei anderen – meist motorsportlichen Ereignissen war, die zur Folge hatte, dass Veranstalter und Organisatoren für das große Thema „Sicherheit“ sensibilisiert werden konnten. Maßgeblichen Ausschlag dazu gab wieder eine gerichtliche Einschätzung: “Niemand kann von jetzt an sagen, Unfälle mit Todesfolgen bei Zuschauern sind noch nie vorgekommen!“.
Der Verfasser dieser Zeilen bedient sich seit vielen Jahren des folgenden Schlüssels, um eine Auftretenswahrscheinlichkeit zu beziffern; die Quelle ist:
Gattermann/Haschke/Hersche/ Waldau/Zoratti: „Handbuch für die Sicherheit von Großveranstaltungen“ begleitend zu einem ARS – Seminar von DI Bruno Hersche
0 Unmöglich, theoretisch nicht möglich, keine Fälle bekannt
1 Unwahrscheinlich, theoretisch möglich, keine Fälle bekannt
2 Selten, geringe Wahrscheinlichkeit, in der verfahrensgegen-ständlichen Sphäre noch nie vorgekommen, von anderen Bereichen bekannt
3 Gelegentlich, mittlere Wahrscheinlichkeit, in der verfahrensgegenständlichen Sphäre schon einmal vorgekommen, von anderen Bereichen bekannt
4 Häufig, hohe Wahrscheinlichkeit, in verfahrensgegenständlichen Bereichen schon wiederholt vorgekommen.
Aufgeschlossene Veranstalter haben Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit für ALLE schnell aufgegriffen und in unterschiedlichem Maßstab umgesetzt.
Seit dem geschilderten Unfall mit Todesfolge sind fast drei Dezennien vergangen, das Sicherheitsbewusstsein der Veranstalter, Funktionäre und Aktiven hat sich deutlich erhöht, auch auf Grund von Vorfällen im Motorsport, bei Flugschauen und bei Rallyes – nicht jedoch dasjenige, des größtenteils Pferde- kundigen Publikums.
Wo man mit der Gefahr auf Tuchfühlung ist, ja dort muss man stehen, insbesondere mit Kindern, alten und behinderten Personen!!!!
Alles unter Kontrolle????? Wie es den „überberittenen“ Reiter gibt, sind auch bei manchen Fahrern die Pferde schneller als das Reaktionsvermögen des Leinenkünstlers.
Der Verfasser dieser Zeilen hat sich seit vielen Jahren um eine Verbesserung der Sicherheitsstrukturen bei pferdesportlichen Veranstaltungen bemüht; ein wesentlicher Bestandteil dieser Bestrebung war die klare Kennzeichnung von Funktionsträgern – also jener Personen – die bestimmte Funktionsbereiche abzudecken haben und welche deutlich von „Publikum“ unterschieden werden sollen.
Wenn ein Veranstalter für ein (pferdesportliches) Ereignis besondere Regeln erlässt (Hunde, Kinder, Parken, Zuschauerwege, Zutritt verboten), ist er selber für die Überwachung von deren Befolgung verantwortlich.
Sehr bewährt hat sich die Einrichtung eines deutlich gekennzeichneten „Emergency Centers“ – Rettung und Notarzt, Tierarzt, Hufschmied und ein „Low-loading“ – Transporter für Pferde.
Die größte Gefahr bei Geländeprüfungen: Die „pferdekundige Entourage“ von Reitern und Fahrern!