Die am 19. Juli auf ServusTV ausgestrahlte Sendung „Fahndung Österreich“ behandelte auch den bislang ungelösten Fall eines wertvollen Araberhengstes, der im Vorjahr auf der Weide getötet worden war. Der Beitrag war interessant und spannend – hinterlässt für den gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Reinhard Kaun aber einige offene Fragen. Ein Kommentar.
„Fahndung Österreich“-Moderator und ServusTV-Infochef Hans Martin Paar präsentierte den spannenden Beitrag (Foto: Screenshot ServusTV)
Es ist außerordentlich begrüßenswert, dass sich die Sendung „Fahndung Österreich“ auch tierbezogener Fälle annimmt – für mich sind jedoch nach mehrmaliger Durchsicht der Aufzeichnung des Berichtes einige Fragen ungeklärt – aus fachlicher Sicht steht zunächst fest, dass es sich um schwere Sachbeschädigung handelt – ob auch Tierquälerei vorliegt kann nach meiner Ansicht bei der derzeit bekannten Faktenlage nicht mit (hoher) Sicherheit angenommen werden.
Schwere Sachbeschädigung
§ 126.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
1.
an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2.
an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3.
an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4.
an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5.
an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)
7.
durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Offen blieb:
– Warum wurde von den Geschädigten eine Woche zugewartet, bis eine Anzeige erstattet wurde, wenn offensichtlich eine Straftat vorlag?
– Wie es sein kann, dass eine Pferdeleiche vom Kopf getrennt werden kann und der Schädel alleine zur Untersuchung vorlag?
– Wer hat den Schädel von der Pferdeleiche abgetrennt und was hat im Zeitungs- und TV- Bericht der Satz zu bedeuten: „Der Körper des Pferdes war zu diesem Zeitpunkt bereits verwertet“ - verwertet auf welche Weise und von wem?
– In diesem Zusammenhang ist auch zu hinterfragen, warum die Leiche noch mit Schädel nicht sofort an Ort und Stelle von kundigen Personen untersucht wurde (Einschuss-Öffnung, mögliche Ausschuss-Öffnung, ein oder mehrere Schüsse, Kaliber, Spurenlage am Vorfallort, Reifenspuren, Faserspuren)
– Warum gehen Psychiater (fast immer) davon aus, dass sexuell motivierte Taten ausschließlich an Stuten begangen werden > biologische Spuren im Ano-genitalbereich des Hengstes??
– Sowohl in der Presse wie auch nach Mitteilung des Pol. Kommandanten Wiedermann stammt die Ansicht, dass mit einem Kleinkalibergewehr geschossen wurde, vom Pferdeeigentümer: Wie kommt dieser zu dieser Meinung und warum hat er bei diesem Verdacht nicht sofort eine weiterführende Untersuchung der gesamten Leiche veranlasst?
– Wird angenommen, dass sich der Täter sowohl mit Gewehr wie auch mit einem Sapel zum Pferd begeben hat – also mit mitgebrachten Werkzeugen zur Tat ausgerüstet war?
– War der Hengst zu Lebzeiten zutraulich, ist zu vermuten, dass er die Annäherung von fremden Personen einfach geduldet hat?
– Gibt es Hinweise auf Zoofetischismus?
Die Sendung „Fahndung Österreich" vom 19. Juli 2023 kann man noch bis 18. August hier bei ServusTV On, der Video- und Streamingplattform von ServusTV ansehen (der Beitrag über den getöteten Araberhengst startet bei ca. 41.15 Min.)!