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OGH-Urteil bringt Elisabeth Max-Theurer in Bedrängnis
25.04.2018 / News

Leopold Pingitzer schreibt für ProPferd.
Leopold Pingitzer schreibt für ProPferd. / Foto: Archiv/Petr Blaha

Der Oberste Gerichtshof hat ein Klagsbegehren von Elisabeth Max-Theurer  auf Unterlassung und Widerruf abgewiesen – mit einer Begründung, die für die OEPS-Präsidentin einigermaßen peinlich ist. Ein Kommentar von Leopold Pingitzer.

 

Dass OEPS-Präsidentin Elisabeth Max-Theurer auf Widerspruch meist sehr dünnhäutig reagiert und Kritiker mit Klagen förmlich eindeckt, ist nichts wirklich Neues und wurde auch von ProPferd an anderer Stelle angemerkt. Bei derartigen Klagen – in denen es meist um Unterlassung, Widerruf und Kreditschädigung geht – riskiert die OEPS-Präsidentin in der Regel nicht viel (von den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten abgesehen, die bei ihr jedoch nicht ins Gewicht fallen dürften): Im Falle eines Erfolges darf sie sich über eine entsprechende Richtigstellung freuen – und ein Misserfolg, also eine Abweisung des Klagsbegehrens, passiert üblicherweise in aller Stille und ohne öffentliches Aufsehen, ganz nach dem Motto: Nützt es nichts, dann schadet es zumindest auch nicht!

Im Falle der Klage, die Elisabeth Max-Theurer im Sommer des Vorjahres gegen Horst Efferdinger einreichte, könnte sich dies ausnahmsweise anders verhalten. Der langjährige Reitsport-Funktionär und frühere OÖ Vielseitigkeitsreferent war nach einem kritischen Facebook-Posting vom 27. Juni 2017 von der OEPS-Präsidentin auf Unterlassung und Widerruf geklagt worden. In dem Posting – das man hier nachlesen kann – ging es um die fragwürdigen Vorgänge bei der ao. Generalversammlung des OÖ Pferdesportverbandes am 6. Juni 2017 in Grieskirchen: Efferdinger hatte darin u. a. die Verhinderung des zweiten Wahlvorschlages als „fast kriminelle Handlung“ bezeichnet und auch moniert, dass sich der Verband durch das „Einstandsgeschenk“ eines anonymen Sponsors in der Höhe von 180.000,– Euro gleichsam habe kaufen lassen.

Aus welchen Gründen auch immer hatte OEPS-Präsidentin Elisabeth Max-Theurer beide Vorwürfe auf sich persönlich bezogen – und gegen die Äußerungen geklagt. Schon das Erstgericht – das Landesgericht Wels – vermochte dieser Einschätzung nicht zu folgen und wies das Klagsbegehren ab. Eine entscheidende Rolle spielte dabei auch das ausführliche Interview, das der unterlegene Kandidat für das OÖ-Präsidentenamt, Gerhard Pischlöger, gegenüber ProPferd gegeben hatte, auf das sich Horst Efferdingers Posting in wesentlichen Teilen bezog und das er einen Tag vor seinem eigenen Kommentar in der Facebook-Gruppe ,OÖ-Pferdesportler’ geteilt hatte. In der Urteilsbegründung ist zu lesen: „Weder bei der Aussage „die Abstimmung zweier Bewerber wurde durch eine fast kriminelle Handlung unterboten“ noch durch die Aussage „mit einem Einstandsgeschenk von EUR 60.000,00 jährlich auf 3 Jahre (EUR 180.000,00) ließ sich unser OOEPS von einem nun ungenannten Sponsor durch Herrn Frech einkaufen“ bezieht sich der Beklagte auf die Klägerin. Das gesamte Posting bezieht sich augenscheinlich auf das Interview des Gerhard Pischlöger. Die beiden Themenbereiche „Abstimmung“ und „Einstandsgeschenk“ sind auch im Posting des Beklagten inhaltlich getrennt und stehen in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang.“

Und weiter: „Aus dem Interview im Zusammenhang mit dem Posting ergibt sich, dass die Abstimmung dadurch verhindert worden ist, dass Leopold Landsteiner und Josef Frech mit Herrn Schwarz gesprochen und ihn „unter Druck gesetzt“ haben, den Wahlvorschlag zurückzuziehen, sowie dass bei der Generalversammlung die Liste Landsteiner mit dem Versprechen geködert habe, einen ungenannten Sponsor für den Betrag von insgesamt EUR 180.000,00 an der Hand zu haben. Ein Zusammenhang zur Klägerin bei den inkriminierten Äußerungen ergibt sich nicht. In der Gesamtschau sind die Äußerungen von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.“ Eine Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung konnte das Erstgericht ebenfalls nicht erkennen.

Elisabeth Max-Theurer legte erwartungsgemäß Berufung gegen das Urteil ein – scheiterte jedoch auch in der zweiten Instanz, dem Oberlandesgericht Linz. Die Verhinderung der Abstimmung als „fast kriminelle Handlung“ zu bezeichnen sei keine Tatsachenbehauptung, sondern „ein Werturteil, das die subjektive Überzeugung des Verwenders dieser Worte zum Ausdruck bringt.“ Dies gelte auch für die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, dass die Klägerin „durch die Zusage einer Sponsorleistung von EUR 180.000,00 den „OOEPS „eingekauft” bzw. dessen bisherigen Präsidenten Landsteiner und sein Team gekauft“ habe. Dies alles seien zulässige Behauptungen, die durch das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt wären – die Grenzen zulässiger Kritik wurden damit nicht überschritten, es liege kein „massiver Wertungsexzess“ vor, so das OLG weiter.

Das Oberlandesgericht ging in seiner Urteilsbegründung sogar noch einen Schritt weiter – und legte damit den Finger in die Wunde: „Ob der dem Posting des Beklagten entnehmbare, überprüfbare Tatsachenkern, dass die Klägerin durch die Zusage einer Sponsorleistung versucht habe, ihren Einfluss auf die Verbandsführung des OOEPS zu erhalten und die Abwahl der bisherigen Verbandsführung des OOEPS zu verhindern, geeignet ist, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen der Klägerin zu gefährden, kann dahingestellt bleiben. Bei Kreditschädigungen, die nicht zugleich auch Ehrenbeleidigungen sind, trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung die Klägerin (6 Ob 149/17f). Die Klägerin ist aber im vorliegenden Fall schon ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, sondern hat nur völlig unsubstanziiert behauptet, die Aussage sei „vollinhaltlich unwahr” (vgl ON 1, 6, ON 5, 5). Damit hat sie keine Tatsache behauptet, die einer Feststellung zugänglich wäre (vgl 6 Ob 149/17f).“

Mit anderen Worten: Die Klägerin – also OEPS-Präsidentin Elisabeth Max-Theurer – hatte es verabsäumt, die inkriminierte Behauptung, sie selbst stünde hinter dem ,Einstandsgeschenk’ von 180.000,– Euro, explizit als unwahr und tatsachenwidrig zu bezeichnen. Dies hätte sie nämlich juristisch beweisen müssen – und das wollte die OEPS-Präsidentin offenkundig vermeiden. Die Berufung wurde daher vom OLG Linz abgewiesen.

Elisabeth Max-Theurer weigerte sich neuerlich, dieses Urteil anzunehmen – und wendete sich mit einer Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Doch auch dieser als letzte zivilrechtliche Instanz in Österreich schmetterte ihr Klagsbegehren ab, wie Horst Efferdinger in einem Facebook-Posting gestern mitteilte – nun sogar mit noch größerer und geradezu schmerzhafter Deutlichkeit. Wörtlich heißt es: „Dass die Klägerin (also OEPS-Präsidentin Elisabeth Max-Theurer, Anm.) dem Verband (= OÖ Pferdesportverband, Anm.) ein Einstandsgeschenk in Höhe von dreimal 60.000 EUR gemacht hatte, hat sie im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass es sich bei der (allfälligen) Schlussfolgerung des Beklagten, die Klägerin habe dadurch den Verband gekauft, um ein (nicht exzessives) Werturteil handelte, stellt damit aber keine zu berichtigende Auffassung des Berufungsgerichts dar; der Vorwurf einer „fast“ kriminellen Handlung wiederum ist – entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung – mit dem Vorwurf, ein „enthirnter Psychopath“ zu sein (6 Ob 244/16z), nicht vergleichbar und damit kein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat.“ Da kann man nur sagen: Autsch – das sitzt!

Ich bin natürlich kein Jurist – aber man kann dieses OGH-Urteil wohl als schallende Ohrfeige für die OEPS-Präsidentin interpretieren: Elisabeth Max-Theurer wollte sich gegen ein zulässiges Werturteil, nämlich dass sich der OÖ Pferdesportverband durch eine Geldspende habe kaufen lassen, zur Wehr setzen – dies ohne zu behaupten und zu beweisen, dass die Geldspende tatsächlich gar nicht von ihr stammt. Dieser Versuch wurde vom OGH mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen: Wenn man eine Geldzuwendung nicht bestreitet, kann man sich auch nicht gerichtlich gegen ein Werturteil, dass man sich durch diese Geldspende beim Verband „einkaufe“, wehren (denn ohne Widerlegung ist ja immer noch denkbar, dass man als Kläger selbst der „Spender“ ist). Ich kann also nicht B bekommen, wenn ich nicht zuvor A gesagt habe.

Angesichts dieses – für Frau Max-Theurer zweifellos peinlichen – Urteils war das gesamte Verfahren wohl ein äußerst unkluger Schachzug der OEPS-Präsidentin: Der Schuss ging nach hinten los! Horst Efferdinger darf weiter seine Meinung vertreten, dass die Zuwendung der 180.000,– Euro ein „Kaufen“ des OÖ Pferdesportverbandes war – und diese Einschätzung hat durch das OGH-Urteil nun sogar noch mehr Gewicht erhalten. Dass Fr. Max-Theurer das genannte Verfahren nicht nur angezettelt, sondern dort (laut OGH!) auch nicht bestritten hat, die Spenderin zu sein, macht die Sache nur noch schlimmer: Denn sollte die Spende tatsächlich von ihr stammen, dann wäre nicht nur die OEPS-Präsidentin beschädigt, die sich dadurch in beispielloser Weise in den OÖ-Wahlkampf eingemischt hätte; dann wäre auch die aktuelle Führung des OÖ Pferdesportverbandes beschädigt, die über Monate hinweg eine Schmierenkomödie der Sonderklasse inszeniert und bei der ao. Generalversammlung am 4. Dezember 2017 allen Vereinen ins Gesicht gelogen hätte, als man alle möglichen Firmen aus dem Hut zauberte, um zu versuchen, die Großspende von 180.000,– Euro zu erklären (was dennoch nicht gelang, denn ein Großteil der Herkunft des Geldbetrags wurde nicht einmal annähernd erklärt, geschweige denn geklärt). Beweisen wird man das alles wohl niemals können – aber man darf zumindest dieser Meinung sein und diese auch öffentlich vertreten, wie es glücklicherweise in einem Rechtsstaat möglich ist,

meint Ihr
Leopold Pingitzer

PS: Sagen Sie mir ruhig Ihre Meinung: redaktion@propferd.at

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