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Corona-Lockdown: In Bayern ist Reitunterricht auch in der Halle erlaubt
04.11.2020 / News

In Bayern gilt in Sachen Reitunterricht eine durchaus tolerante Regelung – Unterricht ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Halle weiter erlaubt.
In Bayern gilt in Sachen Reitunterricht eine durchaus tolerante Regelung – Unterricht ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Halle weiter erlaubt. / Symbolfoto: Archiv

Ein Überblick über die aktuellen Corona-Verordnungen der deutschen Bundesländer zeigt: Der Einsatz der FN, um Reitbetriebe am Laufen und auch Reitschulen offen zu halten, trägt Früchte – sogar im besonders strengen Bayern.

 

Bayern gilt in Sachen Infektionsbekämpfung als besonders rigoros und innerhalb der deutschen Bundesländer als Vorreiter – geht dabei aber sehr überlegt vor und lässt auch Spielräume und Ausnahmen zu, wenn gute Argumente dafür sprechen. Von dieser pragmatisch-effizienten Grundhaltung profitieren nun auch Bayerns Pferdefreunde, wie ein Blick in die „8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020" zeigt. Darin werden zwar weitreichende Restriktionen in Kraft gesetzt – doch der Pferdesport kann als ,Individualsportart' zumindest in beschränktem Umfang auch während des Lockdown weiter ausgeübt werden, auch Reitunterricht darf unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden, wie der ,Bayerische Reit- und Fahrverband e.V.' nun auch offiziell bestätigt hat. Unter Berufung auf Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat man die wichtigsten Fakten kurz und prägnant zusammengestellt. Demnach gilt:

Erlaubt ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Reitunterricht darf demnach einzeln oder mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand stattfinden. Für diese Zwecke ist die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen zulässig.

Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z.B. Schließen des Reiterstübchens)."

Eine Regelung, mit der Bayerns Pferdefreunde zufrieden sein dürfen – und mit der Bayern keineswegs allein dasteht. Auch in Mecklenburg-Vorpommern konnte man eine ähnlich reiterfreundliche Regelung erreichen, auch hier ist der Reitunterricht für Kinder und Jugendliche erlaubt. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern für Reiten, Fahren und Voltigieren e.V. dazu:

Die Pferdebewegung, wie beispielsweise in der Halle/ auf dem Platz/ im Außengelände, bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt. Diese Aufgabe übernimmt im besten Fall ein/e Trainer/in oder ein/e Reitlehrer/in. Nach den Beschlüssen der Landesregierung MV ist bei Kindern und Jugendlichen (U18) eine aktive Unterrichtserteilung erlaubt. Davon dürfen Landkreise und kreisfreie Städte bei hohem Infektionsaufkommen abweichen. Bei Erwachsenen (Ü18) wird auch Unterricht ermöglicht, der weniger Training als vielmehr eine Beaufsichtigung und Sicherheitsbegleitung bei der Bewegung von Pferden ist.

Zudem dürfen generell keine Wettkämpfe im Freizeit- und Amateursport, auch nicht im Kinder- und Jugendbereich, stattfinden. Zugelassen sind nur Wettkämpfe mit und unter Profisportlern."

Auch das Bundesland Baden-Württemberg folgt im Wesentlichen diesem Weg. Der Pferdesportverband Baden-Württemberg dazu:

Weitläufige Anlagen wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.

Reitkurse sind gestattet zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts."

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung hat diese Landes-Verordnungen mit Erleichterung und Zufriedenheit zur Kenntnis genommen – und darf sie ohne Zweifel auch als Erfolg der eigenen Überzeugungs- und Lobby-Arbeit verbuchen: „Damit steht fest: Es konnte verhindert werden, dass Reitanlagen wie im Frühjahr komplett geschlossen werden müssen. Pferdesportlerinnen und Pferdesportler haben unter Einhaltung bestimmter Vorgaben weiterhin Zugang zu ihren Pferden und der Reitbetrieb muss nicht gänzlich eingestellt werden."

In Österreich muss man leider mit etwas Neid auf diese Regelungen blicken. Zwar ist auch hier das Reiten/Bewegen der Pferde auch weiterhin möglich – am Thema Reitunterricht (insbesondere Anfänger-Unterricht) und wieso dieser nicht in der Halle stattfinden darf scheiden sich aber nach wie vor die Geister (siehe auch unseren Kommentar dazu), eine rasche Klärung bzw. Nachbesserung seitens des Gesundheitsministeriums wäre in hohem Maße wünschenswert.

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