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Tod nach Fremdfütterung: Pferd stirbt an Eiben-Vergiftung
11.12.2018 / News

Trotz entsprechender Hinweisschilder kommt es immer wieder zu schweren Zwischenfällen nach unbefugter Fütterung von Pferden.
Trotz entsprechender Hinweisschilder kommt es immer wieder zu schweren Zwischenfällen nach unbefugter Fütterung von Pferden. / Symbolfoto: Fotolia

Eine Stute im Weinviertel ist verendet, nachdem ihr von fremden Personen Eibenzweige gefüttert worden waren – die geschockte Besitzerin warnt nun eindringlich davor, fremde Pferde unbefugt zu füttern und sie dadurch zu gefährden.

 

Der traurige Fall, über den die Kronen-Zeitung berichtet, ereignete sich letzte Woche in der Gemeinde Niederkreuzstetten im Waldviertel: Als die Besitzerin Magdalena J. am 4. Dezember ihre Stute Fanny – die am Vortag noch gesund und völlig normal umhergetollt war – besuchen wollte, fand sie diese tot im Offenstall liegend vor, ohne erkennbare Todesursache und ohne äußere Verletzungen. Die völlig geschockte Besitzerin ließ das Pferd an der Veterinärmedizinischen Universität Wien untersuchen – wo man feststellte, dass das Pferd an einer Vergiftung durch Eibenzweige gestorben war. Tatsächlich fand Magdalena J. beim Ausmisten im oberen Stallbereich auch einige Eibenäste – und das, obwohl in der näheren Umgebung keine Eiben zu finden sind.

Somit steht fest: Die Pferde starben an den Folgen einer unbefugten Fütterung durch Fremde, welche die Eibenzweige entweder absichtlich oder aufgrund gut gemeinten Unwissens in den Offenstall geworfen haben. Magdalena J. erstattete jedenfalls Anzeige bei der Polizei – und wandte sich auch an die Öffentlichkeit, um nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass fremde Tiere bitte niemals gefüttert werden sollten. Bereits vor einem Jahr war im gleichen Offenstall ein Pony verendet – mutmaßlich ebenfalls nach einer unbefugten Fütterung.

Eiben – eine tödliche Gefahr

Eiben sind für sehr viele Tierarten hochgiftig – nicht nur für Pferde, sondern auch für Rinder/Kühe, Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde, Katzen sowie für Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen etc. Holz, Rinde, Nadeln und Samen der Eibe enthalten toxische Verbindungen, die in ihrer Gesamtheit als Taxane oder Taxan-Derivate (Diterpene) bezeichnet werden. Im Einzelnen lassen sich die Gifte Taxin A, B, C sowie Baccatine und Taxole nachweisen.

Pferde gelten als besonders gefährdet – schon kleine aufgenommene Mengen des Gifts haben eine sehr starke Wirkung, der Verzehr von 100 bis 200 Gramm Eibennadeln kann bereits zum Tode führen. Das Gift Taxin wirkt zunächst auf den Verdauungstrakt, was sich durch Magen- und Darmkrämpfe oder Durchfall äußern kann, wenig später – und oftmals mit tödlichem Ausgang – auf das Herz-Kreislauf-System. Die ersten Vergiftungserscheinungen treten vielfach schon eine Stunde nach der Aufnahme ein, daher ist rasches Handeln und eine sofortige Alarmierung des Tierarztes unbedingt erforderlich.

Überaus empfindliches Verdauungssystem

Warum man fremde Pferde und Ponys niemals ohne Erlaubnis füttern soll, hat viele Gründe:

– Pferde bekommen in der Regel eine speziell auf ihre Bedürfnisse und Ansprüche abgestimmte Fütterung – und zwar sowohl hinsichtlich der Menge, als auch der Inhaltsstoffe. Jede zusätzliche Futtergabe bringt diesen geregelten Ernährungssplan durcheinander und kann sich schädlich auf den Organismus auswirken.

– Pferde leiden nicht selten an Allergien oder an Futterunverträglichkeiten, problematische Substanzen können sich somit negativ auf ihre Gesundheit auswirken. Zudem gibt es immer mehr Pferde mit Stoffwechselstörungen, die z. B. nur äußerst geringe Mengen von frischem Gras fressen dürfen. Davon abgesehen können sich in einem abgerissenen Büschel Weidegras auch Giftpflanzen befinden.

– Das Verdauungssystem von Pferden ist sehr empfindlich – Fallobst, schimmeliges Brot oder sonstige Nahrungsreste werden unter Umständen schlecht vertragen und können Verdauungsprobleme und in schlimmen Fällen auch Koliken verursachen.

Fremde Pferde füttern ist fahrlässig!

Bereits wiederholt haben sich Gerichte mit Schadenersatz-Klagen nach einer Fütterung von Pferden durch fremde Personen beschäftigt. Als wegweisend gilt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2008, das ausdrücklich festhält, dass die ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung bei fremden Pferden als fahrlässige Handlung einzustufen ist – auch und gerade dann, wenn man keinerlei Kenntnisse oder Erfahrungen über die Nahrungsgewohnheiten von Pferden hat.

Der Beklagte hatte auf einem Reiterhof, in dem ein Anhänger mit frisch eingebrachtem Heu herumstand, mehrere Handvoll davon an drei Pferde gefüttert, die daraufhin Koliken erlitten, eine trächtige Stute musste sogar eingeschläfert werden. Ein Sachverständigengutachten legte klar, daß das Verfüttern des frischen Heus für die Koliken aller drei Pferde ursächlich war.

Unwissenheit schützt nicht vor Haftung

Während das Landgericht Karlsruhe den Beklagten in erster Instanz noch freigesprochen und die Klage auf Schadenersatz abgewiesen hatte, kam das OLG Karlsruhe zu einem anderen Urteil: Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, da die Gefahren einer unkontrollierten Fütterung für ihn erkennbar und diese für ihn auch leicht vermeidbar gewesen wären. Da er weder über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, noch Kenntnisse über allfällige Nahrungsunverträglichkeiten hatte, wäre er gehalten gewesen, jegliche Futtergabe zu unterlassen – es hätte ihm klar sein müssen, dass eine ungeregelte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, da er auch nicht wissen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und wann die nächste Fütterung bevorstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag ihn bei seinem Eingriff in fremdes Eigentum nicht zu entlasten. Dem Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen. Der Beklagte wurde zu einem Schadenersatz sowie zur Übernahme von Behandlungskosten in einer Gesamthöhe von 7.900,– Euro verurteilt.

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