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Oberster Gerichtshof hebt OEPS-Disziplinarurteil auf
13.10.2017 / News

Die Abweisung der Strafverfolgung gegen Elisabeth Max-Theurer durch den OEPS-Disziplinarausschuss kam auf rechtswidrige Weise zustande – das hat nun auch der Oberste Gerichtshof bestätigt.
Die Abweisung der Strafverfolgung gegen Elisabeth Max-Theurer durch den OEPS-Disziplinarausschuss kam auf rechtswidrige Weise zustande – das hat nun auch der Oberste Gerichtshof bestätigt. / Foto: Archiv

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ein umstrittenes Urteil des OEPS-Disziplinarsenats aufgehoben – das Verfahren gegen Elisabeth Max-Theurer muss nun neu verhandelt werden.

 

Es kommt nicht allzu oft vor, dass Urteile des OEPS-Disziplinarsenats bis vor die oberste zivilrechtliche Instanz Österreichs – den Obersten Gerichtshof (OGH) – gelangen. Bemerkenswert ist aber nicht nur dieses Faktum – sondern mehr noch die inhaltliche Begründung des Gerichtshofs, die in vollem Umfang die vorangegangenen Urteile des Landesgerichts Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien bestätigte.

Hier nochmals kurz zusammengefasst, worum es in dem Fall geht: Dressurreiterin Ulrike Prunthaller hatte im Jahr 2015 ihre Nennung für das internationale Dressurturnier im slowenischen Lipica (22.–24. Mai 2015) beim OEPS abgegeben. Per E-Mail wurde sie daraufhin von der zuständigen OEPS-Mitarbeiterin informiert, dass ein Start bei diesem Turnier „wegen des Befangenheitsparagraphen" nicht möglich sei, weil OEPS-Präsidentin Elisabeth Max-Theurer dort als Richterin im Einsatz wäre. Ulrike Prunthaller erstattete deswegen am 8. Mai 2015 beim OEPS-Disziplinaranwalt Anzeige gegen Elisabeth Max-Theurer, da die Ablehnung ihrer Teilnahme am Turnier in Lipica von dieser angeordnet worden sei. Der Disziplinaranwalt der Beklagten stellte jedoch keinen Antrag auf Verfolgung an den Strafausschuss, ebensowenig der anschließend mit der Causa befasste Oberdisziplinaranwalt. Mit Urteil vom 2. November 2015 bestätigte der OEPS-Strafausschuss die Abweisung einer Strafverfolgung von Elisabeth Max-Theurer und verpflichtete die Klägerin – also Ulrike Prunthaller – zur Übernahme der Kosten des Disziplinarverfahrens.

Dieses Urteil nahm Ulrike Prunthaller nicht hin und stellte am 3. Dezember 2015 beim Landesgericht Wien den Antrag auf Aufhebung, da ein Senatsmitglied – Univ.Prof. Dr. Michael Enzinger – in einem beruflichen Naheverhältnis zur beklagten Elisabeth Max-Theurer gestanden habe. Dr. Enzinger habe zwei Gesellschaften, an denen Elisabeth Max-Theurer maßgeblich beteiligt ist, rechtsfreundlich vertreten und sei daher als befangen anzusehen, so der Vorwurf.

Das Landesgericht Wien folgte in seinem Ersturteil vom 6. Mai 2016 dieser Einschätzung – und ließ auch das Argument, dass die anwaltliche Tätigkeit für Fr. Max-Theurer bereits länger zurückliege und daher keinesfalls eine Befangenheit anzunehmen sei, nicht gelten. Im Urteil heißt es dazu: „Das Vertretungsverhältnis war im Februar 2013 noch aufrecht, also eineinhalb Jahre vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens durch Antrag vom 28. 7. 2015. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um von einer völligen emotionalen und wirtschaftlichen Loslösung des Entscheidungsorgans von den damaligen – offenbar länger dauernden – Beziehungen auszugehen. Univ. Prof. Dr. Enzinger wäre demnach wegen Befangenheit nicht zur Entscheidung über den Antrag auf Aufrechterhaltung der Verfolgung berufen gewesen. Die Mitwirkung am Beschluss vom 2.11.2015 trotz Nahebeziehung zur angezeigten Präsidentin des Vereins stellt einen Verstoß gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze und die Statuen dar, die sich in § 2004 ÖTO auf die Problematik beziehen und inhaltlich auf die StPO verweisen."

Das Landesgericht Wien hob damit das Urteil des OEPS-Strafsenats vom 2. November 2015 auf – wogegen der OEPS Berufung einlegte und das Verfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Wien als nächster Instanz landete. Doch auch dieses bestätigte mit Urteil vom 27. 12. 2016 die Entscheidung des Erstgerichts – mit folgender bemerkenswerten Begründung: „Auch im Bereich der JN (= Jurisdiktionsnorm, Anm.) soll jeder Anschein einer Voreingenommenheit und möglichen Parteilichkeit vermieden werden, sodass es genügt, dass eine objektive Betrachtungsweise es rechtfertigt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten, reicht ebenso aus wie der äußere Anschein der Voreingenommenheit."

Die Berufung wurde somit zurückgewiesen – wogegen der OEPS abermals Revision einlegte und das Verfahren damit vor dem Obersten Gerichtshof als letzte zivilrechtliche Instanz landete. Dieser wies die Revision in seiner Entscheidung vom 21. September 2017 neuerlich zurück und bestätigte somit das Urteil des Landesgerichts Wien. Der OGH wörtlich: „Die Klägerin (also Ulrike Prunthaller, Anm.) hat wie jedes Mitglied einen Anspruch auf ein den Statuten gemäß geführtes Verfahren des Vereins, hier also darauf, dass über den ihr vom Vereinsstatut als subjektives prozessuales Recht eingeräumten und von ihr statutengemäß aufrecht erhaltenen Verfolgungsantrag in gesetzmäßiger Weise – durch unbefangene Mitglieder des Strafausschusses – entschieden wird.“ Und weiter: „Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte.“ Die Revision wurde somit zurückgewiesen.

Eine Stellungnahme zu diesem Urteil seitens des OEPS liegt bislang nicht vor. Der Dienstgeber von Ulrike Prunthaller – Wenzel Schmidt – sprach von einem „Urteil für den Sport und für den Sportler", dessen Recht auf eine faire Behandlung hier betont und grundsätzlich gestärkt wurde. Man werde nun auf eine rasche Neuverhandlung des strittigen Disziplinarverfahrens gegen Elisabeth Max-Theurer drängen und hoffe diesmal auf ein gerechtes Verfahren mit neuer Senats-Besetzung.

Nicht dabeisein wird jedenfalls Univ. Prof. Dr. Michael Enzinger – nicht nur aufgrund der aktuellen OGH-Entscheidung, sondern auch, weil er per 1. Oktober 2017 in den Aufsichtsrat von Plasser & Theurer berufen wurde, wie das Maschinen- und Gleisbauunternehmen vor wenigen Tagen mitteilte.

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1) Die Wunschpferdemacherin: a mühsame g´schicht....
Freitag, 20. Oktober 2017
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