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Die Fälle des Dr. K.: Kaufuntersuchung bei einem Pferd - mangelhaft?
10.12.2022 / News

Die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zählt – zumal bei Sportpferden – zu den heikelsten Tätigkeiten eines Tierarztes und zieht nicht selten gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich, etwa weil angebliche gesundheitliche Mängel übersehen worden seien. Dieser Vorwurf führte auch zu einem Gerichtsverfahren, bei dem Dr. K. als Gutachter beauftragt wurde.
 

 Symbolfoto: Archiv ProPferd/Petr Blaha


Der rechtliche Rahmen

Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes
zit. nach: https://www.tieraerztekammer.at
 
Universitätsklinik für Pferde der Vetmed Uni Wien
Österreichische Tierärztekammer
Vereinigung Österreichischer Pferdetierärzte
 
§ 1 Gegenstand Der Auftraggeber beauftragt den Tierarzt ein schriftliches Untersuchungsprotokoll (Seite 10 – 16) gemäß erteiltem Untersuchungsauftrag (Seite 9) über das unten beschriebene Pferd (in der Folge Pferd) abzugeben. Das Untersuchungsprotokoll ist integrierender Bestandteil des Vertrages. Das Untersuchungsprotokoll gibt nach einer nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des § 19 Tierärztegesetzes durchgeführten Untersuchung ausschließlich den Momentanzustand des Pferdes zum Untersuchungszeitpunkt gemäß der untersuchten Parameter wieder. Etwaige über das Standardprotokoll (Abschnitt I – III) hinausgehende Untersuchungen sind - um rechtswirksam vereinbart zu sein - schriftlich zu beauftragen bzw. gemäß § 2 zu bestätigen.
§ 2 Zustandekommen Der Vertrag kommt mit Unterschrift beider Vertragsparteien oder für den Fall einer mündlichen Beauftragung nur nach schriftlicher Bestätigung (dazu zählt auch Email, Whats App oder sonstige elektronische Bestätigung sofern der Absender eindeutig identifizierbar ist) durch den Tierarzt zustande, wobei der Tierarzt jedoch ausdrücklich nur zu diesen auch im Internet unter https://www.tieraerztekammer.at/oeffentlicher-bereich für den Beauftragenden jederzeit abrufbaren Vertragsbedingungen tätig wird.
§ 3 Einwilligung (1) Der Auftraggeber bzw. seine (bevollmächtigte) Hilfsperson ist über das Pferd verfügungsberechtigt und willigt in die vereinbarten Untersuchungsgänge ein und verpflichtet sich, den Tierarzt hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. (2) Der Auftraggeber beziehungsweise seine Hilfsperson hat den Vertragsinhalt samt Aufklärung über etwaige Gefahren der Untersuchung gelesen und ebenso verstanden wie das Aufklärungsgespräch über typische Risiken der Untersuchung.
§ 4 Mitwirkungspflicht (1) Der Auftraggeber beziehungsweise seine Hilfsperson hat Fragen des Tierarztes zum Pferd nach bestem Wissen wahrheitsgetreu zu beantworten und sich die entsprechenden Informationen von Dritten zu beschaffen. (2) Findet die Untersuchung in der Sphäre des Auftraggebers statt, hat dieser ein entsprechendes Umfeld für die Untersuchung zu schaffen. Jedenfalls hat der Auftraggeber den Tierarzt bestmöglich zu unterstützen. (3) Der Auftraggeber hat den Tierarzt über Besonderheiten des Pferdes (Aggressivität, Medikamenteneinfluss und dergleichen) zu informieren, widrigenfalls er für alle Schäden, die dem Tierarzt oder Dritten dadurch entstehen, einzustehen hat.
§ 5 Dritte Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Protokoll an Dritte weiterzugeben oder damit zu werben. Dritte können aus dem Protokoll keinerlei Rechte ableiten; das Protokoll stellt keine Beschreibung des Pferdes im Sinne des Gewährleistungsrechts dar. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritte über den Inhalt dieser Vereinbarung zu informieren und den Tierarzt hinsichtlich deren Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.
§ 6 Proben, Röntgenbilder und Aufzeichnungen Proben, Röntgenbilder und Aufzeichnungen, außer die für den Auftraggeber bestimmten Blätter (vergleiche aber § 7), werden beziehungsweise bleiben Eigentum des Tierarztes und sind zudem durch Urheberrecht und sonstige Rechte des geistigen Eigentums des Tierarztes geschützt. Der Auftraggeber darf die seitens des Tierarztes erhaltenen Informationen und sonstige Inhalte, Dokumente, Röntgenbilder und Aufzeichnungen weder verändern, kopieren, verbreiten, bearbeiten, übertragen, vervielfältigen, veröffentlichen, übermitteln oder verkaufen.
§ 7 Honorar (1) Das vereinbarte Honorar wird unmittelbar vor der Übergabe des vom Tierarzt ausgefüllten für den Auftraggeber bestimmten Untersuchungsprotokolls fällig. Der Tierarzt ist bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars nicht verpflichtet, die für den Auftraggeber bestimmten Befunde oder Dokumentationen heraus bzw. bekannt zu geben; diese bleiben jedenfalls bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Tierarztes.
(2) Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 12 % in Anrechnung gebracht. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen dem Tierarzt zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens (nach Maßgabe der in der Verordnung des BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten vom BGBl 141/96, dargestellten, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung valorisierten Vergütungen für Inkassodienstleistungen), sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten soweit sie zweckdienlich und notwendig waren.
§ 8 Rücktritt Der Tierarzt ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber - trotz einmaliger Aufforderung durch den Tierarzt oder seine Gehilfen – der Verpflichtung zur Mitwirkung (§ 4) nicht nachkommt oder sonst wesentliche Rücktrittsgründe setzen sollte. Etwaige Honorar- und Schadensersatzansprüche des Tierarztes bleiben von dem Rücktritt unberührt.
§ 9 Haftung (1) Befunde und Erklärungen, die der Auftraggeber (beziehungsweise seine Hilfspersonen) beibringt, werden vom Tierarzt nur auf ihre Schlüssigkeit geprüft. Für Schäden, die aus deren Fehlerhaftigkeit entstehen, haftet der Tierarzt nur bei für ihn erkennbarer offensichtlicher Unrichtigkeit. (2) Sollte der Tierarzt in Bezug auf Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zur Gewährleistung verpflichtet sein (z.B. aufgrund mangelnder Qualität von Röntgenbildern), wird der Auftraggeber den Tierarzt schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn die entsprechende Verpflichtung erfüllt worden wäre. Stellt der Tierarzt innerhalb der gesetzten Frist den vertragsgemäßen Zustand nicht her oder ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, die entsprechenden weiteren Ansprüche nach Gewährleistung und Schadenersatz geltend zu machen. (3) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter bei nur leichter Fahrlässigkeit des Tierarztes gelten, ausgenommen Personenschäden, als ausgeschlossen sofern diese auf die schlechten Untersuchungsbedingungen vor Ort, unzureichende Energieversorgung (kann zu Einschränkungen der Bildqualität bei Röntgenaufnahmen oder diesbezüglichen Befundung vor Ort führen), mangelnde Hygiene oder Stalleinrichtungen zurückzuführen sind. (4) Die Haftung des Tierarztes ist weiters, soweit zulässig, mit dem vom Auftraggeber angegebenen Wert bzw. Kaufpreis des Pferdes begrenzt. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Tierarzt eine Versicherungsdeckung nur in Höhe des vom Auftraggeber angegebenen Wertes zusichern kann und darüberhinausgehende Ersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Titel auch immer - soweit rechtlich zulässig - ausdrücklich ausgeschlossen werden. (5) Haftungen gegenüber Dritten sind ausgeschlossen. Dritte können aus dem gegenständlichen Gutachten keine Rechte geltend machen. (6) Der Auftraggeber bleibt während der Untersuchung Halter des Pferdes. Alle Schäden, die durch das Pferd wem auch immer entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen; der Tierarzt ist hinsichtlich derartiger Ansprüche klag- und schadlos zu halten. (7) Wird das Pferd im Zuge der Untersuchung durch den Auftraggeber und/oder eine durch den Auftraggeber bevollmächtige Person vorgeritten, erfolgt dies über deren eigenen Wunsch und ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Reiter hat selbst für eine entsprechende Ausrüstung (sowohl für das Pferd als auch für sich selbst) zu sorgen. Alle Schäden, die beim Vorreiten am Pferd bzw. dem jeweiligen Reiter entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen; der Tierarzt ist hinsichtlich sämtlicher, daraus abgeleiteten Ansprüche klag- und schadlos zu halten. (8) Unterstützt der Auftraggeber den Tierarzt im Zusammenhang mit der Untersuchung, so erfolgt dies über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen eigene Gefahr; der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz etwa entstandener Körperschäden durch den Tierarzt. (9) Sonderregelungen, die nur für Unternehmer als vereinbart gelten: (9.1) Der Auftraggeber hat dem Tierarzt den auftretenden Mangel sowie den dadurch eingetretenen Schaden unverzüglich ab Kenntnis, bei sonstigem Haftungsausschluss, anzuzeigen. (9.2) Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche von Auftraggebern und Dritten, die Unternehmer sind, verjähren, sofern sie nicht innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis gegenüber dem Tierarzt gerichtlich geltend gemacht werden. (9.3) Die Haftung des Tierarztes für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter bis zur Grenze der krass groben Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 10 Verschwiegenheit und Datenschutz (1) Der Tierarzt verpflichtet sich zur Verschwiegenheit im Sinne des § 23 Tierärztegesetzes; hievon kann ihn nur der Auftraggeber entbinden. (2) Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung persönlicher Daten, die er dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat, einverstanden. Alle personenbezogenen Daten, die bekanntgegeben werden, dienen ausschließlich zur Bearbeitung und Speicherung des Auftrages und der erhobenen Befunde. Die Informationen werden an keine anderen Personen oder Unternehmen weitergegeben. Es wird versichert, dass die personenbezogenen Daten vertrauenswürdig in Übereinstimmung mit den Europäischen Datenschutzbestimmungen behandelt und verarbeitet werden. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu widerrufen. Zudem hat der Auftraggeber das Recht, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu verlangen. Sollten die Daten unrichtig und/oder unvollständig sein, hat der Auftraggeber das Recht, dass die Daten berichtigt und/oder vervollständigt werden.
§ 11 Formvorschriften Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden geschlossen. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. § 12 Gerichtsstand (1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts. (2) Gerichtsstand ist, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, der allgemeine Gerichtsstand des Tierarztes zum Vertragszeitpunkt. Für Klagen gegenüber Verbrauchern gilt gemäß § 14 KSchG die Zuständigkeit jenes Gerichtes als begründet, in dessen Sprengel der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Verbrauchers liegt.

Das gesamte Protokoll einer Kaufuntersuchung kann unter diesem Link nachgelesen bzw. eingesehen werden.


Der fachliche Rahmen
 
Das angeführte Standardprotokoll für eine Kaufuntersuchung gilt in Österreich als abzuarbeitender Rahmen bei einer Kaufuntersuchung, wobei das „Protokoll“ als Hilfe bzw. als empfohlene Checkliste gegen das Übersehen wichtiger Untersuchungsschritte anzusehen ist.
Für die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sei auf das Buch „Rechtssicherheit in der Tierarztpraxis“ [Steidl, Buyle, Bostedt, Wehrend; Thieme 2021, Seiten 223 ff] verwiesen, wo übersichtlich das deutsche Recht dargestellt und erklärt wird.
Sollte sich jemand – speziell in Fachkreisen – gründlich in die Materie vertiefen wollen, so sei das Buch „Die Kaufuntersuchung des Pferdes“ [Althaus/Genn, Schlütersche, 2011] zum Studium empfohlen.

Für diesen Beitrag von „Die Fälle des Dr. K.“ wurden in diesen Werken und vielen anderen recherchiert und ist langjährige eigene Erfahrung eingeflossen.
 
Wurde – nach dem Standardprotokoll – die Untersuchung durchgeführt, so endet die abschließende Aussage mit folgendem Satz:
 
„Aufgrund der bei der Untersuchung erhobenen, oben angeführten Befunde erscheint das Pferd ____________________ aus tierärztlicher Sicht für den vom Auftraggeber angegebenen Verwendungszweck derzeit nicht ungeeignet; eine individualprognostische Aussage ist aber naturgemäß nicht möglich.“
 


Die Forensische Relevanz
 
§ 1299 ABGB
 Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.
 
§ 1300 ABGB
 Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Anderen verursachet hat.
 
(zit.: Originaltext des Rechtsinformationssystems des Bundes In Kraft getreten 01.01.1812)
 
 
Diese veterinärmedizinische Aufklärungspflicht gliedert
sich nach ADOLPHSEN (2009) und TRITTHART
(2012) grundsätzlich in den Bereich der medizinischen
Aufklärung – zu welchem die Diagnose-, Verlaufs und
Risikoaufklärung zahlen –, der wirtschaftlichen
Aufklärung sowie der Aufklärung über Reglement-
Auswirkungen. Auch die von der Vereinigung Österreichischer
Pferdetierarzte (VÖP), der Österreichischen
Tierärztekammer (ÖTK) und der Veterinärmedizinischen
Universität Wien (Vetmeduni Vienna) gemeinsam
herausgegebenen „Leitlinien zur tierärztlichen Aufklärungspflicht
bei Pferden bzw. anderen Einhufern“
nehmen eine derartige Gliederung vor.“ [zit.]

Zitate oben und unten aus:
Die tierärztliche Aufklärungspflicht in Österreich –
notwendiges Übel oder Sicherheit für den Tierarzt?
A. Tritthart WTM 102/2015

 
MOSING (2003), TRITTHART (2012)
und BLECKWENN (2013) sehen die mündliche wie
die schriftliche Aufklärung als gleichwertig an; dieser
Auffassung folgen auch die Leitlinien zur tierärztlichen
Aufklärungspflicht bei Pferden bzw. anderen Einhufern
(VÖP/ÖTK/Vetmeduni Vienna, 2012). Nach ALTHAUS
et al. (2006) kann und muss die Aufklärung sogar in einem
mündlichen Gespräch erfolgen. Eine rein formularmäßige
Aufklärung ist m.E. auch in der Veterinärmedizin jedenfalls
nicht ausreichend, sodass im Falle der Verwendung von
Formularen ein Gespräch zwischen Auftraggeber und
Tierarzt unumgänglich sein wird.“ [zit.]

 

– Personen, die Ankaufuntersuchungen (AKU) oder Verkaufsuntersuchungen durchführen, gehören in der Regel der Tierärzteschaft an und gelten somit a priori als Sachverständige für ihren Fachbereich gemäß § 1299 und 1300 ABGB - zu unterscheiden von „Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ (Gerichtsgutachter).

– Die Formulierung „…erscheint das Pferd ____________________ aus tierärztlicher Sicht für den vom Auftraggeber angegebenen Verwendungszweck derzeit nicht ungeeignet“  setzt nach Ansicht des Autors jedoch einerseits zwingend voraus, dass der „beabsichtigte Verwendungszweck“ vom Untersucher/Untersucherin exakt und zweifelsfrei erhoben und dokumentiert wird und dass , andrerseits, der Untersucher/ die Untersucherin sich am Feld des beabsichtigten Verwendungszwecks auch auskennt, denn wie sollte sonst beurteilt werden, ob das untersuchte Pferd dafür „derzeit nicht ungeeignet“ ist.

– „In diesem Zusammenhang ist auch auf die sogenannte Übernahmefahrlässigkeit zu verweisen. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der Tierarzt eine Tätigkeit übernimmt, von der er erkennen kann, dass er ihr nicht gewachsen ist. Dies kann sich auch aus den gegebenen personellen und /oder apparativen Strukturen ergeben. Der Punkt aber, an welchem der Tierarzt eine Übernahmefahrlässigkeit begeht, kann jedoch beim praktischen Tierarzt ein anderer sein als beim Fachtierarzt. Es handelt sich also um ein dynamisches System, welches vom Tierarzt, vom Stand der Lehre und vom jeweiligen Einzelfall beeinflusst wird.“
      Zitiert nach MMag. Dr. Alexander Tritthart in SACHVERSTÄNDIGE Heft 1/2016.            

– Dabei muss die Palette von der schwierigen Erfassbarkeit eines Freizeitpferdes über Sportpferde der verschiedenen Disziplinen und Leistungsklassen (Springen, Dressur, Vielseitigkeit, Voltigieren, Fahren usw. bis Klasse S international) genauso abgedeckt werden wie Westernpferde oder Therapiepferde uvam..

– Die Formel „beim TÜV durchgekommen“ bedeutet also nicht, wie es kürzlich formuliert wurde, dass das Pferd „pumperlg`sund“ ist, sondern lediglich, dass es für den angestrebten Verwendungszweck „nicht ungeeignet“ ist – für die beurteilende Tierärzteschaft ergibt sich somit ein gewisser Ermessenspielraum.

– Kein Ermessensspielraum besteht indes in der Gewinnung und nachvollziehbaren Dokumentation der Befunde, die im Rahmen einer AKU erhoben werden müssen:
Bei der Darstellung der Befunde, die eine Untersuchung im Detail nachvollziehbar machen müssen (Beweissicherung!), wird prinzipiell unterschieden

– zwischen „beschreibenden Befunden“, die im physiologischen Normbereich durch die jeweiligen Untersuchungsgänge der „Schulen“ vorgegeben sind (z.B. Puls 44, kräftig, gleichmäßig),
–  solchen Befunden, bei denen „kein besonderer Befund“ (o.b.B.) erhoben werden konnte,
– sowie Befunden, die mit „negativ“ oder „positiv“ verschiedenen Grades beschrieben werden müssen.

– Es gibt keine „kleine Ankaufuntersuchung“ – entweder wird die Untersuchung nach einem der dafür vorgesehenen Protokolle als Checkliste lege artis durchgeführt oder es ist keine „Ankaufsuntersuchung“, sondern eine einfache Untersuchung mit einem Umfang, den der Auftraggeber bestimmt und aus der auch im Streitfalle nur sehr begrenzte Haftung ableitbar ist.
 
 
Sachverhalt und Hergang
Der Kläger suchte und fand im Jänner 200X ein ihm geeignetes Pferd bei einem Pferdehändler in Deutschland. Dem endgültigen Kaufabschluss sollte eine Ankaufuntersuchung vorangehen, um den einwandfreien und geeigneten Gesundheitszustand des Pferdes zu gewährleisten. Zu diesem Zweck recherchierte der Kläger im Internet und fand dabei unter dem Stichwort „Kaufuntersuchung“ die Internetadresse des Beklagten, auf der eine Spezialisierung auf Kaufuntersuchungen beim Pferd angeführt wird. Auf Grund dieser Information beauftragte der Kläger, der sich selber als Hobby- bzw. Amateurreiter bezeichnet, den Beklagten mit der Durchführung der Kaufuntersuchung am Pferd „H“, die am 9.1.200x von statten ging und bei der der Beklagte insbesondere die Zehengelenke des Pferdes als „Normalzustand“ befundet hat, woraufhin der Kläger das Pferd um € 28.500.00 erworben hat.
Da das Pferd später dann lahm war, wurde es im Frühsommer 20xx an der Veterinärmedizinischen Universität Wien einer Röntgenuntersuchung unterzogen, anlässlich welcher ein Chip festgestellt und dann operativ entfernt wurde. 
Es wurde aus diesem Anlasse dem Kläger mitgeteilt, dass der Chip im Sinne einer OCD (Osteochrondrosis dissecans) bereits auf den Röntgenbildern, die der Beklagte anlässlich der Kaufuntersuchung am 9.1.200x, also etwa 2 Jahre vorher, angefertigt hatte, erkennbar wäre, aber vom Beklagten offenbar übersehen worden war. Zwei weitere namhafte, aber unbenannte Tierärzte hätten dies gemäß der Angabe des Klägers bestätigt.
 
Untermauert wird dies durch den Hinweis auf das vom Beklagten angefertigte Protokoll der Kaufuntersuchung, in welchem sich an den relevanten Stellen jeweils der Vermerk Normzustand bzw. NZ befindet. Auch wurde beim Telefonat zwischen Käufer und Kauf-untersuchendem Tierarzt kein Hinweis auf das Vorliegen des oben genannten Krankheitsbildes gegeben.
 
Die im Frühsommer 20xx aufgetretene Lahmheit ist aber auch nach der Chip-Operation an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nicht beseitigt gewesen, weshalb ergänzend eine MR-Untersuchung an der Pferdeklinik E. veranlasst wurde.  Dabei wurde der Befund erhoben, dass neben einem kleinen, bereits abgeheilten Schaden am Innenband zusätzlich ein Knorpelschaden dort vorliegt, wo sich der operativ entfernte Chip befunden hatte. Nach Meinung des Klägers steht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ fest, dass dieser Chip kausal für den Knorpelschaden war. Der MR-Untersucher Dr. Z. verwies eine andere Ursache in den Bereich eines Zufalles und vertrat die Ansicht, dass eine Entfernung des Chips im Jänner oder Feber 200x diese Knorpelschäden verhindert hätte.
An Schadenersatz werden zunächst die Wertminderung des Pferdes infolge eines Chips mit € 3000.00 beziffert sowie bisherige Behandlungskosten aus diesem Titel mit € 3754.21 angesetzt.
 
Da das Pferd zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens noch immer unter intensiven therapeutischen Bemühungen steht, kann abschließend nicht festgestellt werden, ob die Behandlungen erfolgreich sein werden oder das Pferd der gänzlichen Dienstuntauglichkeit anheimfallen wird.
 
Gerichtlicher Gutachtensauftrag

1.    Erfolgte die vom Beklagten am 9. 1. 200x durchgeführte Kaufuntersuchung am Pferde „H“ lege artis?
2.    Lag zum Zeitpunkt der Untersuchung ein OCD-Befund vor? Bejahendenfalls, war dies für den Beklagten erkennbar?
3.    Wodurch wurde das Lahmen des Pferdes „H“ verursacht?
4.    Ist die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes (Behandlungskosten und Schadenersatz) angemessen?
5.    Liegt eine dauerhafte Beeinträchtigung des Pferdes „H“ vor?
6.    Mit welcher Wahrscheinlichkeit sind künftige kausale Schäden anzunehmen oder auszuschließen?
 
Der Gutachtensauftrag fällt in die Nomenklaturen:
11.01: Klinisch – forensische Veterinärmedizin
33.08: Pferde: Haltung, Produkte, Wertermittlung  
05.35: Reiten und Pferdesport im Allgemeinen
 
Befunde aus dem Akt
 
./2: (Klage): Ich habe die beklagte Partei Anfang Jänner 200x mit der Anfertigung einer Ankaufsuntersuchung hinsichtlich des Pferdes „H“ beauftragt…
 
./3: (…) Auf der Grundlage der von der beklagten Partei am 9.1.200x durchgeführten Ankaufsuntersuchung habe ich das Pferd „H“ zum Kaufpreis von € 28.500.00 gekauft. Die beklagte Partei hatte im Rahmen der Ankaufsuntersuchung Röntgen beider Zehengelenke angefertigt und diese als im Normalzustand befundet.
 
./4: Auf Grund nachfolgender Lahmheit wurde das Pferd im Frühsommer 20xx an der vet.med.Uni Wien geröntgt. Es wurde ein Chip am linken Zehengelenk festgestellt, der an der Veterinärmedizinischen Universitätsklinik Wien operativ entfernt wurde. Mir wurde von der erwähnten Universitätsklinik mitgeteilt, dass schon am damaligen, von der beklagten Partei angefertigtem Röntgen der gegenständliche Chip (OCD = osteochrondrosos dissecans. „freier Gelenkskörper“) sichtbar war und von der beklagten Partei übersehen wurde.
(….)
Im schriftlichen Ankaufsuntersuchungsprotokoll vom 9.1.200x ist jedenfalls keinerlei Befundung in Richtung Chip oder OCD enthalten…
 
(…)
Da die Lahmheit auch nach der Chip-Operation nicht verschwand, wurden weitere Untersuchungen, zuletzt eine Kernspintomografie (MRT) durchgeführt. Aus der MRT – Untersuchung ergibt sich, dass – neben einem kleinen, nun längst abgeheilten Schaden am Innenband – ein Knorpelschaden im unmittelbaren Nahbereich des ehemaligen Chips vorliegt, wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass dieser Knorpelschaden durch den Chip verursacht wurde.
(…)
Auch der Knorpelschaden mit all den damit verbundenen Behandlungskosten, allenfalls auch völlige Reituntauglichkeit des Pferdes, steht daher in adäquaten Kausalzusammenhang zum Übersehen des Gelenkskörpers durch die beklagte Partei im Rahmen der Ankaufsuntersuchung.
An tierärztlichen Behandlungskosten, die durch die erwähnten Knorpelschäden verursacht wurden, sind mir bisher Kosten in der Höhe von € 3754.21 angefallen.
 

./23: (Klageerwiderung) … Weiters wird bestritten, dass ein solcher Befund sichtbar ist, wenn man von seiner möglichen Existenz nichts weiß. …Des Weitern wird bestritten, dass die Röntgenbefunde des klägerischen Pferdes am 9.1.200x schlechter als Röntgenklasse II –III waren.
(…) Abschließend wird festgehalten, dass der Beklagte vorsorglich die von ihm angefertigten Röntgenbilder durch den Leiter der Pferdeklinik der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig – Maximillians Universität München nachbefunden hat lassen.
 
./74: (…) Der Beklagte hat am 9.1.200x im Rahmen  einer Ankaufsuntersuchung des streitgegenständlichen Pferdes Röntgenbilder angefertigt, diese analysiert und die Ergebnisse dem Kläger mitgeteilt. Hierbei kann dem Beklagten keine Pflichtverletzung angelastet werden.
Im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung werden nach einem standardisierten Muster Röntgenbilder angefertigt. Auf den klagsgegenständlichen Röntgenbildern war kein Chip am linken Zehengelenk zu erkennen.
(….)
Selbst wenn das Pferd einen Chip am linken Zehengelenk gehabt haben sollte, tritt hierdurch keine Wertminderung ein.
 
./75: Ein entsprechender Chip ist in die Röntgenklasse II bis III einzuordnen. Diese Röntgenklasse ist bei Pferden normal und führt nicht zu Wertminderungen.
 
Beilage ./E:
Ein als „Protokoll über die Untersuchung eines Pferdes“ bezeichnetes DIN A 4 Blatt mit 22 Punkten trägt die Kopfzeile „Tierärztliche Praxis für Pferde – Dr. XX“.
Als Besitzer des zu untersuchenden Pferdes „H“ wird Wilhelm A., D 31558 Hagenburg, als Auftraggeber der Kaufuntersuchung der Kläger, 1210 Wien angeführt.
 
Unter dem Punkt 2: Signalement: H RW 01, Angard –Tivano, DE 409090006401.
Unter den Punkten 3. bis 9. Wird als Befund jeweils „obB“ dokumentiert.
Unter Punkt 10: Untersuchung auf Operation und Narben: Narbe hinten rechts dorsal Röhre
Unter Punkt 12: Hufbeschlag ist festgehalten: 4 x Eisen
Die Punkte11.,12.,13.,14.,15.,16., und 17., die sich auf den Bewegungsapparat und die Belastbarkeit des Pferdes bei Bewegung beziehen, sind allesamt mit „obB“ (ohne besonderen Befund) bezeichnet.
Unter Punkt 18.Röntgenuntersuchung ist festgehalten, dass diese erwünscht war und alle Aufnahmen einen Normzustand (NZ) ergaben.

Erhebliche Mängel (Punkt 19.) wurden nicht festgestellt, das Pferd nicht als Kopfschüttler angesehen, Blut zur Überprüfung von Dopingeinflüssen (Punkt 20.) ins Labor geschickt.
Im Punkt 21. wird bestätigt, dass das Pferd die Mängel Koppen und Weben nicht aufweist, frei von Arzneimittelwirkung ist und keine Operationen durchlaufen hat.
Die BEGUTACHTUNG des Pferdes wird mit obB (ohne besonderen Befund) zusammengefasst.
In der Schlusszeile fällt auf, dass die bisherige Handschrift nicht mit jener des Untersuchers identisch sein dürfte.
 
Sachverständige Fallanalyse
 
Die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zählt infolge der enormen Pferdepreise seit langem zu den besonders heiklen und häufig haftungsbegründenden Tätigkeiten eines Tierarztes. Die Besonderheit liegt darin, dass ein – vermeintlich – gesundes Pferd vorgestellt wird, das durch eine gründliche Untersuchung auf kaufhemmende oder leistungsmindernde Befunde oder Erkrankungen untersucht wird, die – pro futuro – für die ordnungsgemäße und beabsichtigte Verwendung ein Hindernis darstellen können. Besonders bei Sportpferden und in der gehobenen Preisklasse spielen zusätzliche Untersuchungen, wie z.B. Röntgenuntersuchungen eine wesentliche Rolle.
 
Um Fehler oder andere haftungsbegründende Umstände auf ein Mindestmaß einzugrenzen, haben viele Berufsorganisationen Untersuchungsprotokolle geschaffen, die als Grundlage der Dokumentation dienen und das Unterlassen oder „Übersehen“ wesentlicher Untersuchungsschritte verhindern sollen.
Als Pionierarbeit diente zunächst das Protokoll „Vertrag über die tierärztliche Untersuchung eines Pferdes“ aus dem Jahre 1995 (Keller/Schulze unter Mitarbeit von Dr. Reiner Klimke, Schlütersche 1995), das seither, mehrfach überarbeitet, in neuen Auflagen vorliegt. Dieses Standardprotokoll beschreibt alle relevanten Untersuchungs– und Dokumentationsschritte.   Ein ähnliches Protokoll liegt in Österreich als Kooperationsprodukt der Österreichischen Tierärztekammer, der Vereinigung österreichischer Pferdetierärzte sowie der Veterinärmedizinischen Universität vor.
 
Im Jahre 2011 erschien das nunmehr als Standardwerk geltende Buch „Die Kaufuntersuchung des Pferdes“ (Althaus/Genn, Schlütersche 2011), in dem reich bebildert all dies zusammengefasst wurde, was zumindest seit 1995 schon als „state of art“ und somit als Grundlage für eine „lege artis“ – Einschätzung dienen konnte. 
Auf diese zitierten Unterlagen bezieht sich der unterzeichnete Sachverständige im vorliegenden Fall.  
 
Zur fachlichen Begutachtung der Frage, ob die durch den Beklagten durchgeführte Ankaufsuntersuchung – als Besonderheit des Einzelfalles - „lege artis“ war, wurde das Prozedere einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung auf Basis der oben angeführten Quellen in Form einer Sequenzanalyse dargestellt und in einzelne Schritte zerlegt.
 
Bei der Darstellung der Befunde, die eine Untersuchung im Detail nachvollziehbar machen müssen, wird prinzipiell unterschieden
– zwischen „beschreibenden Befunden“, die im physiologischen Normbereich durch die jeweiligen Untersuchungsgänge der „Schulen“ vorgegeben sind (z.B. Puls 44, kräftig, gleichmäßig),
–  solchen Befunden, bei denen „kein besonderer Befund“ (o.b.B.) erhoben werden konnte,
– sowie Befunden, die mit „negativ“ oder „positiv“ verschiedenen Grades beschrieben werden müssen.
 
Im Vergleich mit dem Protokoll über die Untersuchung eines Pferdes (Beilage ./E) aus der Tierärztlichen Praxis für Pferde Dr. XX vom 8.1.0x kommen für die nach oben getroffener Einteilung in Frage:
– Erste Gruppe die Punkte 3,4,16,17, bei denen nichts beschrieben, sondern lediglich mit „obB“ bezeichnet wurde.
– Für den Maßstab der dritten Gruppe ist vor Allem der Punkt 14 beachtlich.
 

 

 

 

 


Beim Studium der oben dargestellten Sequenzanalyse einer Kaufuntersuchung sowie beim Vergleich der Beilage ./E mit einem der „Leitfäden“ für eine Kaufuntersuchung fällt auf, dass das Protokoll, das der Beklagte für seine diesbezügliche Tätigkeit verwendet, sehr dürr und spärlich ist, also von vorne herein gar nicht auf vertiefte beschreibende Dokumentation von Befunden bzw. diverser Begleitumstände ausgerichtet ist.
 
Es könnte nun argumentiert werden, dass die Berufserfahrung des Beklagten, speziell jene mit Ankaufsuntersuchungen ein detailliertes und weitschweifendes Protokoll erübrige; dies mag zwar für die persönliche Erkenntnis des Untersuchers ausreichen, im Sinne einer nachvollziehbaren Befundsicherung entspricht es nicht den Regeln einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
 
Bei einer Recherche mittels der Suchmaschine Google kommt als einer der ersten Einträge unter dem Suchbegriff „Dr. XX“ (Beklagter) folgender Bericht:
„Dr. XX nicht mehr Auktionstierarzt in Verden“.
Aus dieser dürren Mitteilung ist für den gegenständlichen Fall abzulesen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit u.a. bei den Auktionen in Verden – einem der großen Umschlagplätze hochqualitativer Sportpferde – mit großer Wahrscheinlichkeit ungewöhnlich viele Ankaufsuntersuchungen durchgeführt hat und somit seine Feststellung auf Beilage ./B „Spezialisiert auf Ankaufsuntersuchungen“ der Realität entspricht.
Ferner ist dem oben eingefügten Artikel aus der Reiterzeitung St. Georg zu entnehmen, dass sich der Beklagte bei der Entwicklung von Röntgenstandards für Körhengste besonders verdienstvoll bemüht hat.
 
An dieser Stelle sei der Ordnung halber festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Pferd „H“ einige Jahre als gekörter Deckhengst Dienst versehen hat.
 
Nach allgemeiner Fachansicht sind unter „medizinische Behandlungsfehlern“, die den „Gesetzen der Heilkunst“ unterliegen, also nicht „lege artis“ sind, insbesondere
Untersuchungs- und Diagnosefehler
– Therapiefehler
– fehlerhafte therapeutische Aufklärung
Dokumentationsfehler
– Konsultationsfehler

zu verstehen.
 
Im vorliegenden Falle hat ein „Fachtierarzt für Pferde mit Spezialisierung auf Ankaufsuntersuchungen“ eine Tätigkeit übernommen, die zu seiner ureigensten fachlichen Ausrichtung gehört.
Der Sorgfaltsmaßstab, der von den Berufsorganisationen in Form von Protokollen für eine Ankaufsuntersuchung vorgegebenen wird und der für einen durchschnittlichen Tierarzt anzuwenden ist, wurde vorliegend durch ein stark reduziertes und vereinfachtes, in Eigenregie durch den Beklagten erstelltes Formular ersetzt, das in der Dokumentationsweise nicht den Üblichkeiten tierärztlicher Dokumentation oder den Schulen der Propädeutik entspricht. Es ist also aus fachlicher Sicht festzustellen, dass der Sorgfaltslevel nicht – wie auf Grund der hohen Qualifikation zu erwarten wäre – angehoben, sondern reduziert worden ist.
 
Zu den ergänzenden Fragen des SV vom 5.2.20xx teilt der Beklagte in seinem Schreiben vom 23.2.20xx  in Punkt 1. mit, dass alle Werte, für welche der Befund „obB“ erhoben wurde, innerhalb der physiologischen Normen lagen. Dies ist auf Grund der Bandbreite und individuellen Evaluation eine fachlich nicht nachvollziehbare Feststellung, deren Würdigung nicht Aufgabe des SV, sondern des Gerichtes ist.
In Punkt 2. wird berichtet, dass die Gliedmaßen des Pferdes adspektorisch und palpatorisch untersucht wurden und dabei keine Befunde zu erheben waren.
Die für den vorliegenden Fall anzuwendende „Rotationsprobe nach medial und lateral“ sowie die „Überstreckungsprobe“ werden nicht erwähnt und wurden - im Rückschluss - vermutlich auch nicht durchgeführt (Quod non in actis non est in mundo).
Diese Provokationsproben spielen aber besonders im Hinblick auf pathologische Veränderungen im Fesselgelenk eine wichtige Rolle in früh-diagnostischer Hinsicht. Eine Überprüfung einer allfälligen Pulsation der Mittelfußarterien – Hinweis auf entzündliche Vorgänge in der Zehe – wird ebenfalls nicht berichtet.
 
Die angefertigten Röntgenbilder sind zweifelsohne hervorragender Qualität. Auf dem Röntgenbild der Zehe der linken Vorderextremität des Pferdes „H“ im seitlichen Strahlengang ist an der vorderen Kontur des Fesselbeines jedoch mit freiem Auge eine zunächst nicht klar anzusprechende Veränderung zu erkennen.
 


 Diese Abweichung von der physiologischen Norm – Defekt und „freier Körper“ - hätten bei der Beurteilung der Röntgenbilder zwingend zu einem „Befund“ führen müssen, demzufolge weiterführende, vertiefende Diagnostik durch Aufnahmen in anderen Strahlengängen anzufertigen und ergänzende Provokationsproben durchzuführen gewesen wären.
 
Zusätzlich wäre der Kläger auf diesen Befund im Sinne der Aufklärungspflicht   hinzuweisen gewesen.  Eine Einstufung des Pferdes gemäß dem – allerdings nicht allgemein akzeptierten - Röntgenleitfaden ist im Protokoll nicht nachvollziehbar.
 

ZUR ERKLÄRUNG:
Osteochondrosis dissecans: umschriebene Erweichung und Herauslösung eines Knochen– oder Knorpelstücks aus einer Gelenksfläche mit Bildung eines Arthroliths (freier Gelenkskörper, Gelenksmaus) und sog. Mausbetts (muldenförmige Vertiefung in der Gelenkfläche).
(Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch, de Gruyter, 250. Auflage, 1990)

 
Erscheinung im Sinne einer OCD sind bei Pferden in allen größeren Gelenken nicht selten, ohne jedoch zwingend zur Lahmheit führen zu müssen.  Jeder röntgenologische Befund mit einem freien Gelenkskörper birgt jedoch das Potential, in näherer oder fernerer Zukunft eine Entzündung des Gelenks infolge mechanischer Irritation hervorzurufen, weshalb die Suche nach freien Gelenkskörpern eine der klassischen Indikationen für Röntgenuntersuchungen darstellt.  Da sich die Position des freien Gelenkskörpers beim Pferd „H“ lückenlos vom Röntgenbild der Kaufuntersuchung am 9.1.200x über die Röntgenuntersuchung durch den Tierarzt Mag. C. C. bis zur Röntgenuntersuchung und Operation an der Veterinärmedizinischen Universität nachweisen lässt, ist mit hoher Wahrscheinlich vom Vorliegen dieses Befundes (als Wurzel für eine spätere Erkrankung) zum Zeitpunkt der Kaufuntersuchung auszugehen.
Da am Röntgenbild der Kaufuntersuchung, das im seitlichen Strahlengang von der vorderen linken Zehe angefertigt worden ist, schon mit freiem Auge, aber unzweifelhaft mit den Vergrößerungen sowohl ein Defekt wie ein freier Körper erkennbar ist, kann bei der immensen Erfahrung des Beklagten davon ausgegangen werden, dass diese Irregularität für ihn erkennbar gewesen ist.
 
Da im Protokoll der Kaufuntersuchung weder anamnestische Hinweise enthalten sind, wie das Pferd „H“ bisher gehalten und geritten wurde noch Erhebungen über frühere Erkrankungen gepflogen wurden, bei Internetrecherche aber eruiert werden konnte, dass „H“ als Deckhengst gedient hatte, richtete der SV am 18.2.20xx eine Anfrage an den Deutschen Trakehner-Verband des Inhalts, wann und warum der Hengst der Kastration zugeführt worden ist, ob beim Verband speziell orthopädische Vorerkrankungen bekannt wären und wann das Pferd zum Verkäufer gekommen ist.
Nach mehreren Urgenzen traf am 1.3.20xx die Antwort [zit.] ein:
 
„Bezüglich Ihrer Anfrage nach dem Pferd H. können wir Ihnen leider auch nicht mitteilen, wann und aus welchem Grund der Hengst kastriert wurde. Dies entzieht sich unserer Kenntnis, ebenso wie die Frage nach Vorerkrankungen.
H. wurde 26.10.200x nach unseren Informationen von Herrn A. anlässlich des Trakehner Hengstmarktes erworben. Es handelte sich um einen Stallverkauf, da der Hengst vorher auf der Auktion vom Züchterstall des Gestütes P. zurückersteigert wurde.
gez. Lars Gehrmann, Zuchtleiter u. Geschäftsführer“

 
Der Grund für diese Anfrage ist darin zu sehen, eine mögliche einschlägige orthopädische Krankengeschichte des Pferdes zu erfassen.
 
Freie Gelenkskörper bewegen sich mit einem gewissen Spielraum im Gelenk und führen so mit der Zeit zu mechanischen Reizungen der Strukturen, die in eine Entzündung übergehen können.  Gemäß der erhobenen Befunde wurde an der Veterinärmedizinischen Universität Wien am 31.5.20xx die Diagnose „aseptische Arthritis des Fesselgelenks vorne links“ gestellt – die Lahmheit ist der schmerzbedingte Ausdruck dieser nicht infektiösen Entzündung des Fesselgelenks.
Für den SV ist nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang das Pferd vor dem Besitzerwechsel zum Kläger im Jänner 200x gearbeitet worden ist. Nachvollziehbar ist jedoch, dass der Kläger das Pferd ab 28.3.200x bis 24.10.200x bereits im Turniereinsatz hatte, was auch auf entsprechende Trainingstätigkeit, also Belastung schließen lässt.
 
Von 24.10.200x bis 30.4.20xx ist eine – möglicherweise Winter bedingte – Wettbewerbspause erkennbar.  Im Jahre 20xx war das Pferd lediglich im April im Turniereinsatz, dann erfolgten im April und Mai 20xx die nächsten Turniere.  Von 14.5. 20xx bis 14.9.20xx trat eine lange – krankheitsbedingte Pause ein.
Der Beginn der Lahmheitsepisode ist mit der Erstintervention von Mag. med.vet. C. C. (Röntgenuntersuchung vom 20.5.20xx) nachvollziehbar.
In dieser bisherigen Entwicklung sind keine Situationsfehler oder Brüche erkennbar.
 
Zur Frage nach der Ursache der Lahmheit ist aus fachlicher Sicht darzustellen, dass die Kombination der beschriebenen Veränderung im linken vorderen Fesselgelenk mit der vermehrten wettbewerbsmäßigen Beanspruchung des Pferdes letztendlich die mechanische Toleranz der Gelenksstrukturen überschritten hat, in der Folge eine Entzündung entstand, die sich im Sinne der Kardinalsymptome einer Entzündung (functio laesa, dolor, rubor, calor, tumor) in einer Lahmheit äußern musste.
Bei einem Gelenks-gesunden, zum Zeitpunkt des Auftretens der Lahmheit zehnjährigen Pferd, dürfte diese Beanspruchung alleine zu keiner Lahmheit bzw. Entzündung führen, wenn die „Wurzel“ nicht bereits vorhanden wäre.
 
Sämtliche diagnostischen und therapeutischen Aufwendungen, die rekonstruierbar sind, stehen in kausalem Zusammenhang mit dem erkannten Problem und sind insoferne nachvollziehbar und schlüssig. Die Höhe der tierärztlichen Kostennoten entspricht der Üblichkeit und ist angemessen.
Die zum Zeitpunkt der Kaufuntersuchung infolge eines „freien Gelenkskörpers unter 0.5 cm“ nachvollziehbare Wertminderung des Pferdes lag bei 10 – 20 %, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Lahmheit vorhanden war.
Betrachtet man aber diesen Aspekt aus heutigem Erkenntnisstand, also „freier Gelenkskörper unter 0.5 cm“ verbunden mit Lahmheit, die allerdings später aufgetreten ist, so läge die Wertminderung bei 40 – 60 %, was sich aus der nicht unerheblichen Rezidivgefahr einer Gelenksentzündung schlüssig ableiten lässt.
 
Die Frage nach dem Vorliegen einer dauerhaften Beeinträchtigung des Pferdes ist nahe verwandt mit jener, mit welcher Wahrscheinlichkeit zukünftig kausale Schäden anzunehmen oder auszuschließen sind.
Prophezeiungen sind immer schwierig, besonders wenn es um die Zukunft geht.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Pferd „H“ seit August 20xx wieder einem gezielten Training unterzogen worden ist, welches problemlos verlaufen ist und kein Lahmheitsrezidive erfolgte. Das Pferd ist seither bis zum Tag der Befundaufnahme durch den bestellten Sachverständigen Dr. K. frei von Lahmheit und normal belastbar.
 
Nach der MR-Diagnostik und der Feststellung von Strukturdefekten im Gelenksgewebe wurde an der Pferdeklinik E. eine IRAP-Therapie eingeleitet, die in drei Sitzungen abgeführt wurde.
IRAP steht für Interleukin – Rezeptor – Antagonisten – Protein, das mittels eines besonderen Verfahrens aus dem Eigenblut des Pferdes gewonnen wird und dann intraartikulär verabreicht wird. Die Wirkungshypothese besagt, dass dabei nicht nur die Entzündung reduziert, sondern die Gelenksknorpelstruktur repariert wird.
Gemäß einer Studie der Pferdeklinik Burg Müggenhausen (Dr.Weinberger) konnten 68 % der Pferde mit Huf- oder Fesselgelenksarthrose durch diese Therapie geheilt werden.
 
Die Behandlungsmethode leitet sich von der im Jahre 1998 für die Humanmedizin entwickelten „Orthokin – Therapie“ ab, ihr Einsatz in der Veterinärmedizin speziell beim Pferd ist seit etwa 5 Jahren in speziellen Kliniken im Angebot. Eine weite Verbreitung der Therapie ist infolge ihrer relativ hohen Kosten bisher weitgehend der gehobenen Sportpferdeszene vorbehalten.
 
Eine sachverständige Prognose zu diesen Fragen kann also im Zuge der Erstattung des schriftlichen Gutachtens nur auf der Basis der bisherigen klinischen Entwicklung des Pferdes „H“ und seiner orthopädischen Belastbarkeit sowie der studien- und evidenzbasierten Erfahrung aus Behandlungen mit der IRAP – Therapie erfolgen.
„H“ ist seit August 20x2 frei von Lahmheit, die ihren Ursprung in einer, durch einen freien Gelenkskörper im linken vorderen Fesselgelenk resultierenden Entzündung hatte. Nach den bisherigen – bescheidenen – Prognosen, die die IRAP – Therapie zulässt, ist zu 75 % damit zu rechnen, dass die Therapie des Defektes, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, erfolgt ist und dass das Gelenk auch Hinkunft stabil sein wird.
Da für ordnungsgemäßen Verlauf einer Therapie nicht nur das klinische Bild prognostisch von Bedeutung ist, sondern auch eine „restitutio ad integrum“ im Sinne der bildgebenden Verfahren, mit denen die Diagnose erarbeitet wurde, ist zunächst auf die postoperativen Röntgenuntersuchungen an der Veterinärmedizinischen Universität zu verweisen, in denen der „freie Gelenkskörper“ nicht mehr darstellbar war.
Da aber die letztendliche Diagnose mittels MR-Untersuchung gewonnen worden ist, muss auch an Hand dieses Diagnoseverfahrens die Heilung überprüft werden.
 
 
Der SV ist deshalb im Konsens mit den Parteienvertretern zum Schluss gekommen, das Pferd „H“ zeitnah einer abschließenden MR-Untersuchung an der Pferdeklinik E. zuführen zu lassen und die dabei erhobenen Befunde in der nächsten Tagsatzung als Basis einer endgültigen gutachterlichen Bewertung der Fragen zu verwerten.
 
 
Gutachten:
 
    1.    Erfolgte die vom Beklagten am 9.1.200x durchgeführte Kaufuntersuchung des Pferdes „H“ lege artis?
Aus sachverständiger Sicht war das Prozedere der Ankaufsuntersuchung durch den Beklagten im Hinblick auf
– Anamneseerhebung
– diagnostischen Umfang
– Dokumentation
– Aufklärung
defizitbeladen und entsprach nicht dem Vergleichsmaßstab der üblicherweise von Pferdetierärzten angewandten Methoden.

 
 
    2.    Lag zum Zeitpunkt der Untersuchung ein OCD – Befund vor? Bejahendenfalls, war dies für den Beklagten erkennbar?
Mit hoher Wahrscheinlichkeit lag ein auf OCD weisender Befund zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung durch den Beklagten vor und wäre für diesen erkennbar gewesen.
 
    3.    Wodurch wurde das Lahmen des Pferdes „H“ verursacht?
Infolge einer belastungsbedingten mechanischen Irritation durch den freien Gelenkskörper kam es zu einer nicht infektiösen Gelenksentzündung im linken vorderen Fesselgelenk. Lahmheit ist eine Folge der Entzündung im Sinne von dolor und functio laesa (Schmerz und Funktionsstörung).
 
    4.    Ist die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes (Behandlungskosten und Schadenersatz) angemessen?
Sämtliche beanspruchten diagnostischen und therapeutischen Kosten sind kausal, nachvollziehbar und angemessen. Die geforderte Minderung des Kaufpreises ist üblich, nachvollziehbar und schlüssig. 
 
    5.    Liegt eine dauerhafte Beeinträchtigung des Pferdes „H“ vor?
    6.    Mit welcher Wahrscheinlichkeit sind künftige kausale Schäden anzunehmen oder auszuschließen?

Das klinische Bild seit Beendigung der Behandlung und Beginn des Trainings im August 20xx lässt keine Lahmheitsgeschichte mehr erkennen. Die durchgeführte IRAP – Therapie verweist mit Studien auf einen etwa 70 - 75 %- igen Heilerfolg.
Es wurde vereinbart, diese Frage abschließend nach einer neuerlichen MR- Untersuchung gutachterlich zu behandeln.

 
(Der wissenschaftlich-veterinärmedizinische Stand dieses Gutachtens entspricht dem Jahre 2013)
 
 
Das erkennende Gericht gab der Klage zur Gänze statt und hielt in seiner Entscheidung unter anderem fest:
„Am Röntgenbild der Kaufuntersuchung ist mit freiem Auge, unzweifelhaft aber mit Vergrößerungen sowohl ein Defekt wie ein freier Körper erkennbar.
Dies wäre vom Beklagten aufgrund seiner immensen Erfahrung als Irregularität erkennbar gewesen. Es ist daher vom Vorliegen der Erkrankung zum Zeitpunkt der Kaufuntersuchung auszugehen.
[………]

 
Die vom Beklagten am 9.1.20xx durchgeführte Ankaufsuntersuchung
entsprach hinsichtlich Anamneseerhebung, diagnostischem Umfang, Diagnose und Aufklärung nicht den üblicherweise von Pferdetierärzten angewendeten Methoden. [zit.]

 
 
Zum Abschluss der Betrachtungen zum Thema „Kaufuntersuchung“ sei ein bemerkenswerter Teil der Aussage eines der renommiertesten deutschen Pferdegutachter festgehalten:
 
„Über weitere Frage durch SV, ob sich aus dem Protokoll
./E entnehmen lässt, wie man zu den Befunden gekommen
ist:
Es ist für mich nicht nachvollziehbar, weil keine konkreten Angaben drinnen sind. Mit konkreten Angaben meine ich etwa Körpertemperatur 37,2 oder eben Puls. Ich entnehme aber den Kürzeln o.b.B., dass dies heißen soll ohne besonderen Befund. Ich meine, wenn der Auftraggeber sich damit zufrieden gibt, dann ist eine verkürzte Schreibweisewie wie hier im Protokoll./E durchaus legitim.
Die Empfehlung geht deutlich darüber hinaus, es ist aber niemand gezwungen.

Keine weiteren Fragen durch SV.“ (zit. aus dem Protokoll
 
Erstellt 18.11.2022

ZUM AUTOR: Dr. Reinhard Kaun ist Tierarzt seit 1969 und ständig beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der im Laufe seiner 33-jährigen Tätigkeit als Gerichtsgutachter mehr als tausend Gutachten erstattet  hat. Neben vielen Qualifikationen im Pferdesport (z.B. FEI-Tierarzt, Turnier- und Materialrichter, FEI-Steward, Dopingbeauftragter)  war er  als Fachtierarzt für Pferdeheilkunde und Fachtierarzt für Physikalische Therapie und Rehabilitationsmedizin tätig. Die „Fälle des Dr. K." haben sich tatsächlich zugetragen, wurden aber jeweils in Text und  Bildern verfremdet und anonymisiert,  womit  geltendem Medienrecht und Datenschutz vollinhaltlich genügt wird. Die Fälle wurden vom Autor um das „Fall-spezifische“ bereinigt und werden somit nun als neutraler Lehrstoff von allgemeiner hippologischer Gültigkeit  für interessierte Verkehrskreise zur Weiterbildung dargestellt.

HINWEIS: Sämtliche Quellennachweise sind bei Bedarf beim Autor abrufbar. Sollte an einem Quellennachweis ein Zweifel bestehen, so ist der Autor unter www.pferd.co.at zu kontaktieren.

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