Tierschutzgesetz soll noch vor der Nationalratswahl repariert werden 23.09.2017 / News
Vor Einführung des privaten Tieranzeigen-Verbots fanden sich über 1.000 Pferde-Anzeigen auf willhaben.at – aktuell sind es rund 200. / Foto: Screenshot willhaben.at
Das umstrittene österreichische Tierschutzgesetz könnte noch vor der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 geändert werden – doch auch an der beabsichtigten ,Reparatur' gibt es Kritik.
Wohl selten hat es unmittelbar nach Beschluss eines Gesetzes so zahlreiche und so heftige Kritik gegeben wie im Fall der Ende April 2017 in Kraft getretenen Novelle zum österreichischen Tierschutzgesetz: Madeleine Petrovic, Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins, sprach von einem „unfassbaren gesetzlichen Pallawatsch" und von „juristischen Voodoo-Aktionen". Vor allem das weitreichende Verbot, Tiere im Internet zu inserieren, sorgte für einen Sturm der Entrüstung, nicht zuletzt auch unter Pferdefreunden, die plötzlich ihre geliebten Vierbeiner nicht mehr über populäre Online-Plattformen wie willhaben.at anbieten durften. Viele kleine Tierschutzvereine, die kein behördlich bewilligtes Tierheim betreiben, waren ebenso von diesem Anzeigenverbot betroffen – auch für sie war die Gesetzesänderung schlicht eine Katastrophe.
Nach monatelangen Verhandlungen und vereinzelten Notmaßnahmen zeichnet sich nun eine Lösung ab, die zumindest die gröbsten Missstände beseitigen soll: Am 20. September wurde vom österreichischen Nationalrat ein Fristsetzungsantrag von SPÖ, ÖVP und Neos mehrheitlich angenommen, der eine Änderung des umstrittenen Tieranzeigen-Verbots (§ 8a, Abs. 2) des Tierschutzgesetzes vorsieht. In der „reparierten" Fassung soll dieses Verbot folgendermaßen aussehen:
„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:
1. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder
2. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
3. im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oder
4. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet."
Diese Neuformulierung würde in der Tat zwei wesentliche Kritikpunkte am bestehenden Gesetz beseitigen:
1) Durch die Aufnahme landwirtschaftlicher Nutztiere (lt. § 24 Abs. 1 Z 1 – siehe Ziffer 3) wären Pferde endlich explizit vom privaten Anzeigenverbot ausgenommen – was dazu führen sollte, dass auch große Vermittlungsportale wie willhaben.at wieder Pferdeanzeigen uneingeschränkt und ohne weitere Hürden akzeptieren (was sie derzeit nur unter gewissen Voraussetzungen und einer eingehenden Klärung des Anbieter-Status tun – siehe etwa diese Info von willhaben.at dazu);
2) Durch die Aufnahme von Ziffer 4 dürften Tiere auch von Privatpersonen inseriert werden, die sich aufgrund einer Notlage oder ungünstiger äußerer Umstände (z. B. Alter, Krankheit etc.) von ihrem Haustier trennen müssen. Einzige Voraussetzung: Das Tier muss älter als sechs Monate bzw. es müssen bereits die Eckzähne ausgebildet sein – und Hunde müssen bereits seit 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sein. Das soll den Internet-Handel mit Hundewelpen oder kleinen Kätzchen – insbesondere aus benachbarten osteuropäischen Staaten – effektiv unterbinden.
Ob diese Bestimmung – bzw. der ebenfalls in Ziffer 4 angeführte Hinweis auf „gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution" – tatsächlich eine Erleichterung für die vielen kleinen, ehrenamtlich arbeitenden Tierschutzvereine bringen wird, bleibt vorerst abzuwarten und wird wohl unter Juristen noch intensiv diskutiert werden. Die grüne Tierschutzsprecherin Christiane Brunner hat bereits am Mittwoch massive Kritik an der Änderung geäußert, wörtlich von „Nebelwerfen" gesprochen und einen eigenen Initiativantrag eingebracht – der jedoch keine Mehrheit im Plenum fand.
Die Chancen, dass die von SPÖ und ÖVP eingebrachte Änderung noch vor der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 beschlossen wird, stehen offenbar gut: Nach Einschätzung zahlreicher Beobachter gilt die Neuregelung des Tierschutzgesetzes zwischen den Regierungsparteien als „akkordiert" und soll – gemeinsam mit weiteren Gesetzes-Projekten wie der Verlängerung des Kinderbetreuungsausbaus, einer Formalkorrektur des Fremdenrechtspakets sowie der Erhöhung der Pensionen – in der Nationalratssitzung am 4. Oktober 2017 beschlossen werden. Man wird sehen, ob das alles auch tatsächlich so passiert ...
NACHTRAG (vom 6. Oktober 2017)
Wie das österreichische Parlament in seiner Korrespondenz mitteilte, wurde in der Nationalrats-Sitzung am 4. Oktober 2017 der oben zitierte Antrag mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und Neos mehrheitlich angenommen – hier der Link dazu.
KommentareBevor Sie selbst Beiträge posten können, müssen Sie sich anmelden...Weitere Artikel zu diesem Thema:30.06.2017 - Die nächste Katastrophe: Auch viele Tierschutzvereine von Anzeigenverbot betroffen
Die nächste Katastrophe: Auch viele Tierschutzvereine von Anzeigenverbot betroffen 30.06.2017 / News
Viele ehrenamtlich geführte Tierschutzvereine kümmern sich um verwahrloste oder ausgesetzte Tiere – doch die Weitervermittlung von gesund gepflegten Tieren wird durch das neue Gesetz erheblich erschwert. / Symbolfoto: Österreichischer Pferdeschutz-Verband
Ab 1. Juli 2017 werden zahlreiche Tierschutzvereine von Österreichs wichtigster Kleinanzeigen-Plattform – willhaben.at – gesperrt. Grund ist das Privatanzeigen-Verbot im neuen Tierschutzgesetz. Tierschützer gehen nun auf die Barrikaden.
Nicht nur die Pferdebesitzer haben mit dem Verbot privater Tieranzeigen ihre liebe Not: Wie sich nun zeigt, fallen auch viele kleinere Tierschutzvereine und Pflegestellen unter den mittlerweile berühmt-berüchtigen Verbots-Paragraphen 8a/Abs. 2 des novellierten Tierschutzgesetzes. (Dort heißt es wörtlich: Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.)
Die betroffenen Tierschutzvereine – für die willhaben.at die mit Abstand wichtigste Plattform für die Weitervermittlung ihrer Tiere war – stehen damit vor einer Katastrophe, und zwar bereits ab morgen (1. Juli 2017). Bis zu diesem Tag hat willhaben.at eine Übergangsfrist eingeräumt, innerhalb der die betroffenen Vereine sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorlegen müssen, um weiter online inserieren zu dürfen. Das Problem ist: Viele kleine Tierschutzvereine sind nicht in der Lage, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Wie der Wiener Tierschutzverein in einer Aussendung bestätigt, sind das im wesentlichen jene vielen Vereine, die kein eigenes Tierheim in Österreich betreiben. Die Tierschutzorganisationen benötigen eine Betriebsstätte und ausreichend qualifiziertes Personal, um ihre Tiere im Internet anbieten zu dürfen.
Wie sich in den letzten Wochen immer deutlicher zeigte, sind viele, vor allem kleinere Tierschutzvereine schlicht nicht in der Lage, die gesetzlich geforderten Auflagen zu erfüllen: Sie sind meist ehrenamtlich geführt und arbeiten mit befreundeten Privatpersonen oder kleinen lokalen Pflegestellen zusammen, betreiben also kein eigenes Tierheim. Unter diesen Vereinen macht sich nun Verzweiflung breit – viele fürchten um ihre Existenz und wissen nicht, wie es konkret weitergehen soll. So schreibt der Verein ,Soul Cats International': „Ab 1.7.2017 ist es uns, bis wir die erforderlichen Bewilligungen haben, nicht gestattet bzw. gesetzlich verboten, unsere Schützlinge EGAL woher sie kommen, auf unserer Vereinsseite auf Facebook, auf unserer Homepage wie auch diversen entsprechenden Plattformen zu inserieren. (...) Wir werden auch keinen Gesetzesverstoß wagen und möchten all unsere Soul Cats Freunde darauf hinweisen, dass wir trotzdem NICHT aufhören werden Katzen in Not zu helfen. Es ist nicht verboten, sich bei uns per Nachricht zu melden um zu erfragen, ob wir einen passenden Vierbeiner haben. Also wenn ihr auf der Suche seid – lasst es uns wissen Mundpropaganda ist nicht verboten – also erzählt in eurem Freundes/Bekanntenkreis gerne von uns. Unglaublich dankbar wären wir auch für Futterspenden oder auch Geldspenden denn wie gesagt WIR HÖREN NICHT AUF und es werden viele Racker bei uns versorgt werden müssen bis es für sie weitergeht. Jeder EURO zählt damit wir weiter helfen können! Wir danken euch für eure Treue und Unterstützung!"
Tierschützer, die sich hilfesuchend an das Gesundheitsministerium gewendet haben, wurden an andere Tierheime verwiesen oder erhielten z. T. widersprüchliche Auskünfte, wie Claudia Gutjahr vom Verein ,Die Pfotenretter' berichtet empört: „Wir rennen seit Wochen von Pontius zu Pilatus, keiner kennt sich aus, alles ändert sich die ganze Zeit. Nun ist es aber in Österreich so, dass gerade wir Vereine unzählige ungewollte Tiere aufgenommen haben, weil die Tierheime diese nicht nahmen. Sie sind zu voll, haben zu wenig Kapazitäten, haben keine Vermittlungschancen. Den Menschen wird gesagt, lasst die Katze mit den Kitten einfach auf der Straße, die Natur wird dies regeln. Meine Lieben, das ist die Einstellung unserer Regierung."
Auch Madeleine Petrovic vom Wiener Tierschutzverein teilt die Wut ihrer Kolleginnen: Sie ortet einen „unfassbaren gesetzlichen Pallawatsch", unter dem nun die kleinsten und schwächsten Vereine leiden müssen: „Wie sich nun herausstellte, ging das Parlament selbst davon aus, dass anerkannte, kleine Tierschutzvereine von dem Verbot des Online-Handels ausgenommen sind und weiter inserieren dürfen. Dies ergibt sich aus der Parlamentskorrespondenz, aus den Materialen zum Gesetz und aus den Redebeiträgen der Abgeordneten. Aber durch Pfusch und Lobbying für die Landwirtschaft sowie durch die vielen Ausnahmen in der Novelle, die in letzter Sekunde noch hineingezwängt wurden, sind schlicht legistische Fehler passiert“, so Petrovic. So verweist jener Paragraph, welcher die Tätigkeit der Tierschutzvereine ohne Tierheim regelt, nicht auf jenen, der die Zulässigkeit des Online-Handels ermöglicht. „Das heißt, dass sich die Vollziehung und Verwaltung, die in den Bundeländern stattfindet, stur an den im wahrsten Sinne des Wortes „verhundsten“ Gesetzestext hält und sagt: Diese kleinen Vereine, die nicht über ein eigenes Tierheim verfügen sind ebenso wie alle Privatpersonen von der Online-Vermittlung ausgeschlossen. Auch, wenn sie nicht gewinnorientiert arbeiten“, so Petrovic.
Sie verlangt, dass die amtierende Bundesregierung diese unfassbaren legistischen Fehler eingestehen und umgehend korrigieren muss: „„Entweder sie reparieren das schleunigst, oder wir werden auf allen Ebenen Obstruktionspolitik machen. Wir werden bei jedem Vorhaben das Tiere betrifft unsere Parteistellung auf die Waagschale werfen. Dies tut uns zwar sehr leid, aber es bleibt uns keine andere Antwort auf diese organsierte Unvernunft der Politik“, so Petrovic abschließend.
Während die öffentliche Empörung über dieses offenkundige Versagen des Gesetzgebers immer weiter anschwillt, wird die Situation für viele Vereine immer prekärer. willhaben.at erklärte auf Nachfrage, dass man den Vereinen bereits mit der Nachfrist von über zwei Monaten auf eigenes Risiko entgegengekommen sei – doch man stehe nicht über dem Gesetz und müsse sich daher ab 1. 7. 2017 strikt an die Vorschriften halten.
Weitere Infos & Ansprechpartner
Rund 100 Tierschutzvereine und Pflegestellen haben sich auf der Website www.neuestierschutzgesetz.at zusammengetan, um effizienter für ihre tierschützerischen Anliegen zu kämpfen. Erklärtes Ziel der Initiative ist es, Vereine über die neue gesetzliche Situation zu informieren und als gemeinsames Sprachrohr zu dienen, um gezielt Fragen, die durch das neue Tierschutzgesetz aufgetaucht sind, an das Gesundheitsministerium sowie an Amtstierärzte weiterzugeben. Die Initiatoren lehnen das als ungerecht und realitätsfern empfundene Tierschutzgesetz ab und wollen eine grundlegende Überarbeitung erreichen – ein Anliegen, mit dem man derzeit zweifellos nicht alleine dasteht ...
18.06.2017 - Tieranzeigen-Verbot: Vorerst keine Änderung bei willhaben.at
Tieranzeigen-Verbot: Vorerst keine Änderung bei willhaben.at 18.06.2017 / News
Derzeit werden ca. 200 Pferde auf willhaben.at angeboten – vor der Novellierung des Tierschutzgesetzes waren es bis zu 1.000. / Foto: Screenshot willhaben.at
Die wichtigste Kleinanzeigen-Plattform des Landes wird seine Beschränkungen bei Tieranzeigen nicht kurzfristig ändern – die jüngst geänderte Rechtsansicht des Gesundheitsministeriums müsse erst rechtlich geprüft werden.
Letzte Woche informierte der OEPS über seinen – zweifellos verdienstvollen – Verhandlungserfolg im Zusammenhang mit dem Verbot privater Tieranzeigen im Rahmen der jüngsten Novelle des Tierschutzgesetzes, die Ende April 2017 in Kraft getreten ist und mit der die Möglichkeiten für Privatpersonen, ihre Tiere zu öffentlich zum Kauf anzubieten, drastisch eingeschränkt wurden. Diese Beschränkungen hatten zu großer öffentlicher Kritik und auch zu einem Aufschrei unter Pferdebesitzern geführt.
In Verhandlungen mit dem zuständigen Gesundheitsministerium war es Vertretern des OEPS zwar nicht gelungen, eine Änderung des Tierschutzgesetzes zu erreichen – doch immerhin einigte man sich auf eine gemeinsame neue Auslegung des ominösen § 8a des Tierschutzgesetzes (der wörtlich so lautet: „Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.“)
Laut der Rechtsansicht des Vollzugsbeirats würden Pferde und Pferdeartige generell als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG gelten und wären damit vom Insertionsverbot ausgenommen, dürften also somit auch wieder öffentlich und im Internet angeboten werden. (Details dazu siehe in der OEPS-Mitteilung).
Diese Rechtsansicht werde man auch der wichtigsten heimischen Kleinanzeigen-Plattform willhaben.at übermitteln – was auch schon geschehen ist, wie ProPferd auf Nachfrage erfahren hat. Dennoch wird es bei willhaben.at zu keiner kurzfristigen Änderung der geltenden Insertions-Beschränkungen für Tierbesitzer kommen – auch das hat die Plattform mitgeteilt. Wörtlich heißt es:
„Uns liegen seit Mittwoch die Ergebnisse des Vollzugsbeirates vor. Wir sind diesbezüglich im Kontakt mit dem zuständigen Ministerium.
Da sich am Bundesgesetz per se nichts geändert hat, wird die Insertion von Pferden, als auch anderen Nutztieren von willhaben zum Status quo wie bis dato gehandhabt.
Sollten sich diesbezüglich Änderungen nach rechtlicher Prüfung der Ergebnisse des Vollzugsbeirates ergeben, werden diese auf unserer Tierinfoseite unter: willshop.willhaben.at/tiere veröffentlicht."
Die zurückhaltende Reaktion von willhaben.at hat einen einfachen Grund: Die Plattform könnte für gesetzeswidrig geschaltene Anzeigen als ,Beitragstäter' ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden – und ist daher besonders vorsichtig. Als problematisch könnte sich vor allem der Umstand erweisen, dass nicht das Tierschutzgesetz selbst korrigiert wurde, sondern sich lediglich die Rechtsansicht des Vollzugsbeirats geändert hat. Ob diese Rechtsansicht auch vor einem ordentlichen Gericht Bestand haben würde, ist damit noch nicht gesagt.
Wer Tiere derzeit auf willhaben.at anbieten möchte, muss in einem entsprechenden Formular („Gesetzeskonforme Schaltung von Tier-Inseraten") erklären, dass diese dem geltenden Gesetz entsprechen, dass er für die Inhalte seiner Anzeigen die volle Verantwortung übernimmt und auch entsprechende Dokumente über seinen Anbieter-Status (Tierheim, Tierschutzverein, Zuchtbetrieb, Landwirtschaft etc.) beibringen.
Nach Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes hat sich die Anzahl der Pferdeanzeigen auf willhaben.at drastisch reduziert – derzeit werden ca. 200 Pferde auf der Plattform angeboten, vor der Novelle waren es bis zu 1.000.
22.05.2017 - Verbot privater Tieranzeigen: Ministerium liefert neue Details
Verbot privater Tieranzeigen: Ministerium liefert neue Details 22.05.2017 / News
Das neue Tierschutzgesetz untersagt die Veröffentlichung privater Tieranzeigen auch im Internet. / Foto: Archiv
Das Verbot privater Tieranzeigen, das mit der Novelle zum Tierschutzgesetz im Kraft getreten ist, sorgt nach wie vor für Aufregungen – und für viele Fragen und Unklarheiten. ProPferd hat vom zuständigen Gesundheitsministerium zumindest einige Antworten erhalten.
Bekanntlich ist Ende April die Novelle zum Tierschutzgesetz in Kraft getreten – und auch das vieldiskutierte Verbot privater Tieranzeigen im Internet. Dazu hat das Gesundheitsministerium auch folgende Information (zu häufig gestellten Fragen) veröffentlicht – und zwar unter diesem Link!
Dort heißt es u. a. auf die Frage, welche Möglichkeiten Privatpersonen nun haben, um ihre Tiere anzubieten: „Eine Privatperson kann auch die Dienstleistung eines Vereins oder sonstigen gewerblichen HalterInnen in Anspruch nehmen, die das Tier im eigenen Namen anbieten."
Mehrere ProPferd-LeserInnen wollten wissen, ob unter diese „Vereine" auch die in Österreich registrierten und über den Österreichischen Pferdesportverband erfassten Reitvereine (das sind ca. 1.400 in ganz Österreich) fallen? Wir haben diese Frage an das zuständige Gesundheitsminsterium weitergeleitet und dazu folgende Antwort erhalten:
„Nein, weil hier unter dem Begriff ,Vereine' Tierschutzvereine gemeint sind. Grundbedingung aktuell ist auch eine physische Tierhaltung."
Pferde dürfen also nicht über den Reitverein online angeboten werden – was zumindest für Reitvereins-Mitglieder eine mögliche Alternative gewesen wäre, das Privatanzeigen-Verbot zu umgehen.
Weiters wurde angefragt, was genau „im eigenen Namen" meint: Bedeutet dies im Namen der Privatperson, die das Pferd verkaufen möchte – oder im Namen des Vereins, der als Vermittler auftritt? Die Antwort des Gesundheitsministeriums dazu:
„Das bezieht sich auf den Namen des Vereins. Diese Formulierung wird jedoch noch eingehend geprüft.
Tierschutzvereine und Tierheime werden auch weiterhin Tiere vermitteln dürfen, und auch Züchter können, wenn sie ihren Status nachgewiesen haben, online inserieren. Pferde stellen einen Sonderfall dar: Wenn Pferdebesitzer das eigene Tier am eigenen Grundstück beherbergen, sind sie gleichzeitig auch Pferdehalter und somit verpflichtet, diese Haltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. In Folge handelt es sich um eine registrierte beziehungsweise gemeldete Haltung und mit der Berechtigung, das Pferd auch in Zukunft öffentlich zu inserieren."
Damit ist zumindest jenen privaten Pferdebesitzern geholfen, die ihre Pferde selbst, am eigenen Grundstück bzw. Hof halten – aber leider nicht denen, die ihre Pferde in einem fremden Betrieb eingestellt haben, was für die allermeisten privaten Pferdebesitzer wohl die Regel ist. Diese haben nach wie vor ein massives Problem dabei, wenn sie ihr Pferd – aufgrund einer Notlage oder sonstiger Umstände – in andere Hände vermitteln wollen. Es bleibt zu hoffen, dass die allgemeine Kritik an dieser Regelung in absehbarer Zeit auch hier zu einer Lösung führt.
Die Antworten des Gesundheitsministeriums wurden von Meike Kolck-Thudt, Pressesprecherin des Kabinetts der Bundesministerin Dr.in Pamela Rendi-Wagner, MSc, übermittelt.
03.05.2017 - Verbot privater Tieranzeigen – ein Multi-Organ-Versagen
Verbot privater Tieranzeigen – ein Multi-Organ-Versagen 03.05.2017 / News
Leopold Pingitzer schreibt für ProPferd. / Foto: Petr Blaha
Um Missverständnisse zu vermeiden und unnötiger Hysterie vorzubeugen: Von einem „Tierverkaufsverbot für Private", wie dies leider mancherorts kolportiert wurde, kann beim neuen Tierschutzgesetz natürlich keine Rede sein – das ist glatter Unfug und fast schon grob fahrlässig. Selbstverständlich darf man auch weiterhin als Privatperson seine Hunde, Katzen und auch Pferde verkaufen, an wen man möchte. Verboten wurde lediglich das öffentliche Anpreisen bzw. Inserieren – ausdrücklich auch via Internet. In § 8a Abs. 2 des letzte Woche in Kraft getretenen Tierschutzgesetzes heißt es wörtlich: „(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft."
Untersagt ist also das „öffentliche Feilbieten" bzw. Inserieren von Tieren durch Privatpersonen – nicht der Verkauf an sich. Dieses Verbot privater Tieranzeigen hat, wie eine erste Bestandsaufnahme (siehe unseren Bericht dazu) ergeben hat, umgehend Wirkung gezeigt: Willhaben.at, die wichtigste Online-Börse des Landes, hat umgehend zahlreiche Tieranzeigen von seiner Seite entfernt, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, denn auch die Anbieter derartiger Online-Plattformen wären zivilrechtlich als Beitragstäter mit Strafe bedroht und gehen daher rigoros vor. Lt. Kurier-Bericht sollen an die 8.000 Tieranzeigen – darunter auch mehrere Hundert Pferde-Inserate – gelöscht worden sein. Auch andere Plattformen haben ähnlich reagiert – und Vorkehrungen getroffen, um nur noch die Anzeigen von gesetzlich berechtigten Haltern bzw. Anbietern zuzulassen.
Den Schaden haben vor allem Freizeitreiter und private Pferdebesitzer – und in letzter Konsequenz deren Pferde, für die es künftig erheblich schwieriger wird, sie in gute, neue Hände zu vermitteln. Für sie ist es auch ein schwacher Trost, dass die Gesetzes-Änderung womöglich gut gemeint war und der Welpenmafia und dem Schwarzmarkt für Tierbabys den Boden entziehen sollte: Man wolle verhindern, dass kleine Katzen oder Hunde aus dem Kofferraum auf einem Parkplatz verkauft werden, hieß es. So ehrbar und verständlich dieses Motiv auch sein mag – ob die gewählten Maßnahmen zielführend sind und tatsächlich dem Tierwohl dienen werden, muss ernsthaft bezweifelt werden.
Willhaben.at hat in seiner Stellungnahme zum Begutachtungsverfahren das drohende Dilemma auf den Punkt gebracht: „Die aus unserer Sicht wichtigen und offenen Problemstellungen sind mit diesem Gesetzesentwurf nicht gelöst, vielmehr werfen sie zusätzliche Probleme auf. Monatlich werden aktuell tausende Tiere zwischen Privatpersonen vermittelt, das neue Gesetz nimmt ihnen diese Möglichkeit, ohne Alternativen anzubieten. Wohin wenden sich diese vielen Menschen nun mit ihren Tieren? Die heute bestehenden Tierheime werden diese Last nicht tragen können. Auch die Hintertüren für tierquälerischen Tierhandel wie die nicht an Kriterien gebundene Zucht, die einmal innerhalb der ersten sechs Monate vom Amtstierarzt überprüft werden soll und dann keinen regulären Überprüfungen mehr unterliegt, werden nicht geschlossen. Uns ist unklar, was mit dieser Gesetzesnovelle erzielt werden soll und wir zweifeln massiv an, dass diese Lösung eine Verbesserung im Sinne der Tiere bringt. Wir gehen davon aus, dass Tiere in weitaus größerem Ausmaß in schon jetzt überfüllten Tierheimen abgegeben werden bzw. im schlimmsten Fall vermehrt ausgesetzt werden."
Kalt erwischt von der neuen Regelung wurden Pferdefreunde vor allem deshalb, weil die ursprünglich eingebrachte Regierungsvorlage in der Endphase des parlamentarischen Verfahrens noch in einem entscheidenden Punkt geändert wurde, der genau solche ,Notsituationen' hätte abmildern sollen. In der Vorlage waren nämlich zum oben zitierten § 8a Abs. 2 noch zwei Ausnahmen vom Privatanzeigen-Verbot vorgesehen, nämlich
„1. die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft sowie
2. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.“
Mit der in Punkt 2 angeführten Ausnahme hätten sich die meisten privaten Pferdeverkäufe zweifellos rechtfertigen lassen – denn es gibt in der Regel gute und nachvollziehbare Gründe, wenn man sich von seinem Pferd oder Pony trennt oder trennen muss (Alter, Krankheit, Übersiedlung, wirtschaftliche Not, Arbeitslosigkeit etc.). In der schließlich beschlossenen und veröffentlichten Endfassung des Gesetzes aber wurde Ausnahme lt. Pkt. 2 ersatzlos gestrichen – weil dies u. a. Tierschutzorganisationen wie ,Vier Pfoten' gefordert hatten (im Wesentlichen mit dem Argument, dass sich künftig auch illegale Tierhändler auf diese Ausnahme berufen könnten).
Doch damit hat man das Kind mit dem Bade ausgeschüttet – denn private Tierbesitzer haben nun keine adäquate Alternative, um in Notsituationen rasch und unkompliziert einen neuen Platz für ihren vierbeinigen Liebling zu finden. Sie werden in der Not alleingelassen und haben im Prinzip nur die Alternative, ihr Pferd in ein Tierheim zu geben, es einem Pferdehändler oder gewerblichen Halter zu verkaufen – oder es „nicht öffentlich" zu verkaufen, also einen Aushang im Reitverein zu machen oder es im Bekanntenkreis mündlich anzubieten. Alle drei Varianten sind – im Vergleich zur bisherigen Situation – wenig attraktiv, und es ist tatsächlich nicht auszuschließen, dass die Horror-Vorstellung von Willhaben.at (siehe oben) Realität wird und verzweifelte Pferdebesitzer tatsächlich ihr Pferd nachts vors Tierheim stellen oder sonstwo aussetzen, weil sie einfach nicht mehr weiter wissen. In Ländern wie Großbritannien, Irland oder Spanien ist das – wenngleich aus anderen Gründen – leider trauriger Alltag.
Dass der Gesetzgeber für solche ,Notsituationen' privater Tierbesitzer keine echte Alternative vorgesehen hat, ist ein eklatanter Qualitätsmangel dieses neuen Tierschutzgesetzes (leider nicht der einzige) – und jedenfalls ein partielles Versagen des Gesetzgebers. Doch damit steht er – man muss es leider ansprechen – nicht allein da, denn auch die gesamte Pferdeszene hat dieses drohende Privatanzeigen-Verbot weitgehend ignoriert und sich an der öffentlichen Diskussion um das neue Tierschutzgesetz nicht beteiligt. Niemand fand es der Mühe wert, öffentlich seine Stimme zu erheben und klar und deutlich zu sagen, dass die Ausnahmeregelung gem. Pkt. 2 für die Pferdebranche unverzichtbar ist und daher bleiben muss. Das parlamentarische Begutachtungsverfahren umfasst insgesamt 642 Stellungnahmen bzw. Eingaben, doch keine einzige stammt, soweit es erkennbar ist, von einer Institution bzw. einem Verband aus der Pferdewirtschaft. Man kann es leider nicht anders sagen: Österreichs Pferdebranche ist sehenden Auges in dieses Desaster geschlittert und hat – aus welchem Grund auch immer – kollektiv geschwiegen. Auch die Tierschutzorganisationen haben sich in diesem wichtigen Punkt nicht mit Ruhm bekleckert – sie haben sich zwar zahlreich im Begutachtungsverfahren zu Wort gemeldet, aber das drohende gesetzliche Vakuum bei privaten Notsituationen, aus welchem Grund auch immer, nicht thematisiert. Die Zeche für dieses Multi-Organ-Versagen zahlen nun die privaten Tierbesitzer.
Die Konsequenzen sind jedenfalls schon jetzt dramatisch – zumal das Gesetz ohne jegliche Übergangsfrist in Kraft getreten ist, sich daher die Tierbesitzer nicht auf die geänderte Situation einstellen konnten und jetzt vor einem massiven ,Vermittlungs-Problem' stehen. Derzeit scheint die einzig halbwegs befriedigende Alternative darin zu bestehen, dass private Pferde über einen gewerblichen Halter bzw. Verein angeboten werden, wie dies auch das Gesundheitsministerium in einer Information empfiehlt. Man wird sehen, ob und wie dies in der Realität funktionieren wird – und ob auf diese Weise zumindest das Allerschlimmste verhindert werden kann,
meint Ihr
Leopold Pingitzer
PS: Sagen Sie mir ruhig Ihre Meinung: redaktion@propferd.at
02.05.2017 - Verbot privater Pferdeanzeigen: Große Empörung & erste Petition
Verbot privater Pferdeanzeigen: Große Empörung & erste Petition 02.05.2017 / News
Der Gesetzgeber hat privaten Tieranzeigen einen Riegel vorgeschoben – aber für keine wirkliche Alternative gesorgt. / Foto: Archiv
Das neue österreichische Tierschutzgesetz sorgt nach wie vor für Aufregung: Die ersten Folgen des Verbots von Pferdeanzeigen für Privatpersonen sind bereits spürbar – und es gibt eine erste Petition, die eine Rücknahme des Verbots fordert.
Die Folgen des letzte Woche in Kraft getretenen Tierschutzgesetzes sind bereits deutlich erkennbar: Die wichtigste Online-Börse des Landes – Willhaben.at – hat rund 1.000 Pferdeanzeigen, die großteils von Privatpersonen geschaltet wurden, gelöscht. Aktuell (2. Mai 2017) gibt es gerade noch zwei angebotene Pferde – eines von einem Züchter und eines von einem privaten Anbieter. Auch die zweite wichtige Tierbörse Österreichs – Tieranzeigen.at – hat die Konsequenzen aus der gesetzlichen Neuregelung gezogen und seinen Inserentenkreis entsprechend eingeschränkt. In einer Information dazu heißt es: „Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde das generelle Anbieten, bzw. der Handel mit Tieren (...) zur Gänze verboten, sofern es sich beim Inserenten um keinen behördlich gemeldeten Züchter, einen landwirtschaftlichen Betrieb (mit LFBIS.Betriebsnummer), einen Zoofachhändler oder ein Tierheim, bzw. eingetragenen Tierschutzverein handelt. Da laut Gesetz nun nicht nur Handel, sondern bereits das Anbieten (unabhängig davon, ob es sich um eine kostenlose Vermittlung handelt) unzulässig ist, hat dies leider auch zur Folge, dass die einzige Option für Tiere aus Notsituationen (Bsp.: Allergie, etc.) die Abgabe in ein Tierheim, bzw. die Vermittlung über einen Tierschutzverein ist, die auf tieranzeigen.at in sehr hoher Anzahl vertreten sind."
Tatsächlich realisieren immer mehr private Pferdebesitzer, dass sie das gesetzliche Verbot privater Tieranzeigen in Wahrheit hart trifft – und die Möglichkeiten, ihr Pferd in andere Hände zu vermitteln, wenn sie sich von ihm trennen wollen oder müssen, nun erheblich eingeschränkt sind.
Selbst das für das Gesetz verantwortliche Gesundheitsministerium sieht in einer Information zum „Internethandel mit Tieren" im Wesentlichen für Privatpersonen nur zwei legale Variaten, ihre Tiere an Dritte zu verkaufen:
– erstens die Möglichkeit des „nicht öffentlichen Anbietens“ – darunter ist z. B. ein Aushang im Vereinsgebäude oder die Vermittlung eines Tieres über Mundpropaganda zu verstehen, oder
– zweitens die Dienstleistung eines Vereins oder sonstigen gewerblichen Halters in Anspruch zu nehmen, die das Tier im eigenen Namen anbieten.
Beide Möglichkeiten erscheinen auf den ersten Blick jedoch wenig attraktiv: Einen gewerblichen Pferdehändler zu kontaktieren (genauer gesagt: kontaktieren zu müssen) kommt aus verschiedensten Gründen für viele Pferdebesitzer nicht oder nur höchst ungern in Frage – und ein Aushang im Verein erreicht naturgemäß nur einen Bruchteil der möglichen Interessenten, im Vergleich zu einem reichweitenstarken Online-Portal wie Willhaben.at. Auch eine allfällige dritte Variante – nämlich die Abgabe seines Vierbeiners an ein Tierheim – dürfte eher theoretischer Natur sein, denn diese quellen meist vor tierischen Schützlingen über und sind vielfach nicht in der Lage, zusätzliche in nennenswerter Zahl aufzunehmen.
So dämmert es immer mehr privaten Pferdebesitzern, dass sie in einer Art „Vermittlungs-Falle" sitzen: Sie können ihr Pferd ab sofort entweder nur noch über einen Verein bzw. gewerblichen Halter/Pferdehändler vermitteln – oder müssen im eigenen Bekannten- und Freundeskreis via Mundpropaganda (nicht via Facebook!) nach einem neuen Platz suchen. Und wenn sie sich nicht an das Privatanzeigen-Verbot halten, riskieren sie drastische Strafen: Wer gegen die Bestimmungen des § 8a verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.
Kein Wunder, dass die Unzufriedenheit allmählich hochkocht und sich auch im Internet entlädt: Bereits am 29. April wurde eine erste Online-Petition lanciert, um diese Bestimmung des neuen Tierschutzgesetzes wieder rückgängig zu machen – und konnte bis dato bereits über 1.000 Unterzeichner finden. Es wird wohl nicht die letzte Protest-Aktion gegen das neue Gesetz sein, sondern erst der Anfang ...
Wer das Anliegen der Online-Petition unterstützen möchte, kann dies hier tun.
31.03.2017 - Tierschutzgesetz novelliert: Viel Kritik, wenig Lob
Tierschutzgesetz novelliert: Viel Kritik, wenig Lob 31.03.2017 / News
Künftig ist im Gesetz genau definiert, welche Betriebe sich „Tierasyl" oder „Gnadenhof" nennen dürfen. / Symbolfoto: Gnadenhof Edelweiss
Gestern beschloss der österreichische Nationalrat die umstrittene Novelle zum Tierschutzgesetz, die u. a. ein Verbot privater Online-Tieranzeigen bringt. Viele andere Bestimmungen gehen Tierschützern jedoch nicht weit genug.
Die Tierschutzorganisation ,Vier Pfoten' hat die gestern (30. März 2017) im Nationalrat beschlossene Novelle zum Tierschutzgesetz so zusammengefasst: „Die einzelnen Verbesserungen im Heimtierbereich werden überschattet von den Missständen bei den Nutztieren“, so das Urteil von Martina Pluda, Kampagnenleiterin von ,Vier Pfoten', die weiter meinte: „Der Kuhhandel, der ganz offensichtlich im Vorfeld stattgefunden hat, ist in einigen Paragrafen sehr deutlich zu sehen.“ Doch was bringt die Novelle im Detail? Hier ein Überblick der wichtigsten Neuerungen ...
Die Eckpunkte der Novelle
Neu im Gesetz ist die Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt bzw. eine Tierärztin ab dem Jahr 2018. Die Novelle sieht zudem vor, dass die Haltung zum Zwecke der Zucht als auch zum Zwecke des Verkaufs bewilligungspflichtig ist, und zwar nicht nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sondern auch im Rahmen von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten; ausgenommen ist die Land- und Forstwirtschaft. Aber auch dort, wo keine Bewilligungspflicht vorliegt, jedoch immer wieder Tiere (kurzfristig) zur Ab- und Weitergabe gehalten werden, muss auf ausreichende Haltungsbedingungen geachtet und die Tätigkeit der Behörde gemeldet werden. Dies betrifft einerseits den privaten Handel mit Haustieren, aber auch Unterbringungen durch diverse Organisationen. Privatpersonen dürfen in Zukunft keine Tiere mehr auf Internetplattformen anbieten, Ausnahmen gelten lediglich für Züchter bzw. für autorisierte Personen bzw. Vereine.
Als Tierquälerei gilt auch die Verwendung von Halsbändern mit Zugmechanismus, die das Atmen des Hundes erschweren, gelten. Verboten wird das Tätowieren und die Verfärbung von Haut, Federkleid oder Fell aus modischen oder kommerziellen Gründen.
Durch eine Neuformulierung des Zuchtbegriffs soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer gezielt herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn der Halter die Fortpflanzung bewusst ermöglicht ("nicht verhinderte Anpaarung"). Außerdem ist sie auch dann gegeben, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei z.B. bei Freigangshaltung der Fall ist. Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, müssen die Halter durch eine laufende Dokumentation nachweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in der Folge beseitigt werden.
Bei den Begriffsbestimmungen werden die Bezeichnungen Tierasyl und Gnadenhof, die Einrichtungen zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen und fremden Tieren sind, klar vom Tierheim unterschieden. Hinzu kommt noch der Ausdruck "Tierpension", der im Gesetz genau definiert wird. Genauere Regelungen betreffend Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausstattung dieser Einrichtungen, die Betreuung der Tiere sowie über die Ausbildung des Personals sollen im Zuge einer Verordnung festgelegt werden. Weitere Eckpunkte der Novelle sind eine verbesserte Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen (Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof, Akteneinsicht bei den Strafgerichten) sowie eine klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
Kritik von Tierschützern und Opposition
Für besonders kontroverse Diskussionen sorgte das Thema Rinderhaltung. Hier hatten Tierschutzorganisationen auf ein effektives Verbot der permanenten Anbindehaltung gedrängt bzw. Übergangsfristen bis zu einem vollständigen Verbot eingemahnt. Beides ist in der Novelle nun nicht enthalten – was viele Tierschutzvertreter erboste, darunter auch die Organisation ,Vier Pfoten'. Kampagnenleiterin Martina Pluda meinte: „Es gibt nach wie vor zahlreiche Ausnahmen des Verbots der Anbindehaltung von Rindern, Ferkel können – als einzige Tierart! – laut Tierhalteverordnung weiterhin ohne Betäubung kastriert und Ziegen enthornt werden. VIER PFOTEN sieht da vor allem die Interessen der Landwirtschaft gewahrt, und zwar auf dem Rücken der Tiere und letztendlich der Konsumenten.“ Immerhin gebe es aber eine Meldepflicht für Betriebe, die ihre Rinder ständig angebunden halten: „So weiß man dann wenigstens, wie viele Tiere noch betroffen sind und kann diese Stallungen gezielt kontrollieren", so Maggie Entenfellner von der „Neuen Kronen Zeitung".
Die Wiener Tierschutzombudsfrau Eva Persy zieht ebenfalls eine gemischte Bilanz: „Während es gelungen ist, die Bedingungen für Hunde in Privathaltung zu verbessern, wurde bei den Bauernhofkatzen die Kastrationspflicht ausgehöhlt. Hier – wie auch bei den Bestimmungen betreffend Ferkelkastration und Anbindehaltung von Rindern – haben sich die Vertreter der Landwirtschaftslobby auf Kosten des Tierschutzes durchgesetzt.“ Auch bezüglich Tierhandel fällt die Bilanz gemischt aus: Der Handel im Internet wurde erfreulicherweise im Sinne der Tiere novelliert, während das aus Tierschutzsicht laut geforderte Verbot des Verkaufs von Hunden und Katzen im Zoofachhandel nicht umgesetzt wurde.
TV-Tipp:
Das neue Tierschutzgesetz ist auch Thema in der Sendung „Bürgeranwalt“ am Samstag, dem 1. April 2017, um 17.30 Uhr in ORF 2.
Kritik übt Volksanwalt Dr. Günther Kräuter an der Novelle zum Tierschutzgesetz: Im Stall angebundene Rinder müssen danach zwar an mindestens 90 Tagen im Jahr Auslauf haben, gleichzeitig gibt es aber weitreichende Ausnahmen von dieser Vorschrift. Mit Volksanwalt Kräuter diskutiert der Präsident der Salzburger Landwirtschaftskammer und ÖVP-Tierschutz-Sprecher Franz Essl.
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