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Urteil: Pferdehalterin ist auch gegenüber Mitreiterin schadenersatzpflichtig
19.12.2020 / News

Wenn die Mitreiterin durch das Pferd verletzt wird, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Halterin/Besitzerin – es sei denn, die Haftung wurde vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn die Mitreiterin durch das Pferd verletzt wird, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Halterin/Besitzerin – es sei denn, die Haftung wurde vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. / Symbolfoto: Archiv

Das Landgericht München I hat der Klage einer Mitreiterin gegen die Pferdebesitzerin auf Schadenersatz dem Grunde nach stattgegeben: Die Vereinbarung einer Reitbeteilung führt nicht per se zu einem Haftungsausschluss, sondern müsse ausdrücklich vereinbart werde.


Es ist ein oft kolportiertes Missverständnis: Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führt nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss für den Halter des Pferdes, wenn das Pferd die Mitreiterin verletzt. Ein solcher Haftungsausschluss müsse stattdessen ausdrücklich vertraglich festgelegt werden – was in dem nun vor dem Landgericht München I verhandelten Fall nicht getan wurde, so das Gericht in einer Pressemitteilung.

Kurz zur Vorgeschichte: Die am Knie verletzte Reiterin hatte eine Reitbeteiligung an einer Araber-Schimmelstute der Beklagten. Am 24. April 2018 begab die Reiterin sich zum Stall, um die Stute zu putzen. Während des Striegelns schlug die Stute plötzlich aus und verletzte die Reiterin am rechten Knie, Kreuzband und Innenband rissen. Die Klageseite hat mit ihrer Klage Ansprüche aus der Tierhalterhaftung geltend gemacht: Schadenersatz (Kosten der medizinischen Versorgung sowie der Haushaltsführung und Schmerzensgeld) in Höhe von insgesamt ca. 20.000,– Euro.

Die Beklagte hat ihre Haftung verneint. Sie war der Auffassung, die Reiterin habe den Unfall selbst verschuldet. Die Stute habe ausgeschlagen, weil die Reiterin beim Striegeln eine Bremse auf dem Pferd entdeckt und nach dieser Bremse geschlagen habe. Hierdurch habe sich das Pferd erschreckt. Die Beklagte hat des Weiteren eingewandt, mit dem Abschluss des Reitbeteiligungsvertrags sei ein Haftungsausschluss zwischen ihr und der Reiterin vereinbart worden. Jedenfalls aber habe die Reiterin durch den Vertrag die Aufsicht über das Pferd übernommen, daher trage sie zumindest auch einen Teil der Verantwortung.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht München I in seinem nun erlassenen Grundurteil nicht: Die 20. Zivilkammer hat einen Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reitbeteiligung sowie ein mögliches Mitverschulden der verletzten Reiterin zurückgewiesen. Die Begründung: Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen, so die Kammer. Im konkreten Fall hätten die Parteien explizit vereinbart, dass die Reiterin als Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte. Bereits dies spreche klar gegen einen Haftungsausschluss.

Die nach dem Reitbeteiligungsvertrag vereinbarte Verpflichtung der Reiterin, eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abzuschließen, spreche ebenfalls nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin. Der Abschluss einer solchen Unfallversicherung sei auch neben der Halterhaftung sinnvoll.

Zudem hat der vom Landgericht München I gehörte Sachverständige ausgeführt, der von der Pferdehalterin vorgetragene Schlag der Reiterin auf die Kruppe des Pferdes sei mit dem konkreten Tritt des Tieres nicht in Einklang zu bringen. Das Pferd habe mit der linken Hintergliedmaße schräg nach vorne getreten, was keine zu erwartende Reaktion des Tieres auf einen etwaigen Schlag auf die Kruppe sei.

Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist das Gericht vollumfänglich gefolgt. Ein Mitverschulden der Reiterin liege aus diesem Grund nicht vor, so das Gericht. Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:
Da zwischen den Parteien streitig ist, welche Verletzungen im Einzelnen durch den Tritt des Pferdes verursacht wurden, ist zunächst ein Grundurteil ergangen. Ein Grundurteil bedeutet in diesem Fall, dass die Haftung zunächst dem Grunde nach durch das Gericht festgestellt wird. Dieses Urteil ist sodann im Wege der Berufung angreifbar. Sofern es rechts-kräftig wird, folgt dann das sog. „Betragsverfahren“ bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes bzw. Schmerzensgelds.

ANMERKUNG: Die Rechtslage hinsichtlich Schadenersatz-Ansprüchen von Mitreitern gegenüber dem Pferdehalter/der Pferdehalterin ist in Deutschland und Österreich unterschiedlich. Auf die Details dieser Unterschiede geht Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner in seinem Fachbeitrag „Haftung für Mitreiter: So sieht die Rechtslage in Österreich aus" ein.

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