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Lockdown Nr. 4: Was Pferdefreunden erlaubt ist und was nicht
22.11.2021 / News

Das Wichtigste: Auch während des Lockdowns darf man selbstverständlich sein Pferd besuchen, versorgen und auch reiten!
Das Wichtigste: Auch während des Lockdowns darf man selbstverständlich sein Pferd besuchen, versorgen und auch reiten! / Symbolfoto: Archiv/Pixabay

Seit heute gilt in Österreich wieder ein bundesweiter Lockdown, der auch Auswirkungen auf die heimische Pferdeszene hat. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Veränderungen für Pferdefreunde.

 

Das meiste, was mit der heutigen Verordnung des Gesundheitsministeriums (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV) in Kraft tritt, ist Pferdefreunden aus den vorangegangenen Lockdowns bereits wohlbekannt, aber der Verordnungstext ist mittlerweile derart detailliert und auch komplex geworden, dass ihn juristische Laien wohl nur noch teilweise und gewiss nicht in allen Facetten verstehen werden. Wir haben versucht, die für Reiter und Pferdebesitzer wesentlichen Inhalte in drei prägnanten Punkten zusammenzufassen: Was darf man im Lockdown mit seinem Pferd unternehmen – und was nicht? Hier ein kurzer Überblick!

1) Pferde-Grundversorgung
Das Wichtigste vorweg: Auch in der nun geltenden COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist die „Versorgung von Tieren“ als Ausnahme der Ausgangsbeschränkungen angeführt (siehe § 3, Zi. 3f), was bedeutet, dass man auch im Lockdown sein Pferd besuchen, pflegen und auch reiten darf (sprich: für die ,notwendige Bewegung' sorgen kann und auch soll). Auch Ausritte sind unter dieser Prämisse zulässig, zumal auch der Aufenthalt im Freien „zur körperlichen und psychischen Erholung" ausdrücklich erlaubt ist. Zu beachten ist freilich die Einschränkung, dass man solche Aktivitäten nur alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder engen Bezugspersonen durchführen soll. Zu letzteren sind zu zählen (siehe § 3, Zi 3a):  
– der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
– einzelne engste Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
– einzelne  wichtige  Bezugspersonen,  „mit  denen  in  der  Regel  mehrmals  wöchentlich
physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird".

Für diese notwendige Bewegung dürfen Einsteller auch die Reithalle benutzen (dies fällt nicht unter ,Ausübung von Sport', siehe unten). Selbstverständlich ist es jedoch ratsam, sämtliche Besuche im Reitstall auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und sich sowohl mit dem Stallbesitzer sowie mit Einsteller-Kollegen abzusprechen, um den Kontakt mit anderen Personen möglichst gering zu halten.

2) Sportausübung
In § 11 der Verordnung heißt es zwar grundsätzlich: Das Betreten von Sportstätten „zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt" (Zi 1), doch gilt dies – wie auch in vorangegangenen Lockdowns – nicht für Berufs- bzw. Spitzensportler, „die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß §3 Z5 BSFG 2017 teilgenommen haben".

Alle anderen – in unserem Kontext also die große Gruppe der Hobby- und Freizeitreiter – dürfen immerhin „Sportstätten im Freien" (§ 11, Zi.2) betreten, „wobei die Sportausübung nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder zur Inanspruchnahme  von  Dienstleistungen  gemäß  § 7  Abs. 7  Z 4  erfolgen darf." Weiter heißt es: „In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden."

Konkret bedeutet dies, dass man als Freizeit- und Hobbyreiter die Außenanlagen eines Reitbetriebs (Außenreitplätze etc.) nicht nur zum Bewegen seines Pferdes verwenden darf (als Einsteller auch die Reithalle), sondern dort auch unterrichtet werden darf, sofern es dabei nicht zu Körperkontakt kommt und auch nur Personen aus einem Haushalt (in beliebiger Anzahl) beteiligt sind. Im Klartext: Einzelunterricht bzw. Unterricht mit Personen aus demselben Haushalt (Geschwister) ist erlaubt – Gruppenunterricht mit Schülern aus mehreren Haushalten ist jedoch nicht möglich.

Weiters wichtig: „Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (also z.B. Reithalle, Stallungen, Sattelkammer, WCs etc., Anm.) dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 4 gilt sinngemäß." (§ 11 Zi. 2)

3) Turniersport
Ein weiterer kleiner Lichtblick: Turniere – also Zusammenkünfte von Spitzensportlern – dürfen auch weiterhin unter bestimmten Rahmenbedingungen stattfinden. Konkret heißt es dazu in der Verordnung: „Zusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept  auszuarbeiten  und  umzusetzen." (§ 15 Zi 1).

Äußerst detailliert und kenntnisreich hat sich auch Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger mit der neuen Covid-19-Notmaßnahmenverordnung auseinandergesetzt – ihre ausführlichen Erläuterungen dazu kann man hier nachlesen!

Einen Überblick über die Bestimmungen der neuen Covid-19-Notmaßnahmenverordnung (inkl. Verordnungs-Text und rechtlicher Begründung) findet man hier!

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