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Gerichtsgeschichten & Pferdesachen: Das Pferd im Recht & sichere Verwahrung
08.07.2023 / News

Im Laufe seiner jahrzehntelangen Tätigkeit hat der Tierarzt und gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. Reinhard Kaun – der auch ein Leben lang Reiter, Gespann-Fahrer und Turnierrichter war – einen einzigartigen Wissensschatz zusammengetragen, der nahezu jeden Aspekt im Umgang mit Pferden berührt, der zu rechtlichen Problemen oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Einen wichtigen Teil davon hat er im Handbuch „Über die forensische Relevanz im Umgang mit Pferden" zusammengefasst und systematisch dargestellt – von allgemeinen Fragen des Handlings und Umgangs mit Pferden bis zu Themen wie tierärztliche Sorgfaltsfehler, Pferdekauf, Schadenersatz, Wertermittlung, Strafrecht und Regelwerke, Tiertransporte, Straßenverkehrsordnung sowie Unterricht und Veranstaltungen, um nur einige zu nennen. All diese Themen sollen in der neuen Serie „Gerichtsgeschichten & Pferdesachen" auszugsweise und anhand real erlebter, aussagekräftiger Geschichten dargestellt und illustriert werden, die aus Gutachten von 1989 bis 2000 stammen. Jede Folge soll auf diese Weise Fachwissen vermitteln, vor allem aber auch das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit für einen möglichst sicheren und von ethischen Prinzipien getragenen Umgang mit dem Partner Pferd schärfen.

In der dritten Folge seiner Serie erklärt Dr. Reinhard Kaun die Begriffe „Halter", „Inhaber", „Besitzer" und „Eigentümer" sowie deren rechtliche Stellung an einem drastischen Praxisbeispiel – und geht auch auf die Frage der „sicheren Verwahrung" ein, die immer wieder für Unfälle und gerichtliche Streitigkeiten sorgt.


Zu Tode erschreckt fuhr Lisa aus ihren Gedanken auf, stemmte sich reflexartig mit der Linken gegen das Armaturenbrett des schweren Geländewagens, ergriff mit der Rechten den Haltegriff – sie war in tiefer Nachdenklichkeit versunken gewesen. Dominik, ihr neuer Freund, der den Wagen steuerte und „Cid“, ihr neues Pferd hinten im Anhänger, den sie morgen zum zweiten Male bei einer Vielseitigkeit starten wollte – einige Geländehindernisse bereiteten ihr Druck im Magen und auch über Dominik war sie sich noch nicht im Klaren.

Ein PKW mit Anhänger hatte den Geländewagen mit dem Pferdeanhänger überholt, als sich plötzlich größeres Ladegut vom PKW- Anhänger löste und vor dem Geländewagen auf die Straße wirbelte - Dominik – mit wenig Erfahrung beim Lenken großer und schwerer Wägen und völlig unerfahren mit Pferdetransporten – verriss den Wagen bei gleichzeitiger Notbremsung – ein Zusammenstoß war nicht mehr vermeidbar.

Während des Ausweich – und Bremsmanövers gab es einen Stoß von hinten, ein dumpfes Geräusch und ein heftiges Beben ging durch das zum Stillstand kommende Gespann.

Das Pferd wies am rechten Hinterbein im Bereich des Fesselkopfes eine stark blutende Wunde auf, schien aber sonst zunächst unverletzt, jedoch schockiert. Man kehrte um und fuhr wieder nach Hause, wo das Pferd tierärztlich versorgt wurde. Erst jetzt entdeckte Dominik, dass das Polyesterdach des Pferdeanhängers einen Berstungssprung aufwies, direkt oberhalb des Pferdekopfes.

In den nächsten Wochen stellte sich eine schleichende, aber kontinuierliche Wesensveränderung bei dem, bisher braven und sehr kooperativem Pferde ein: der Wallach wurde zunehmend ängstlich und berührungsscheu, ein Verhalten das sich in weiteren Verlauf von Aggression bis zur Bösartigkeit steigerte – das Pferd wurde gefährlich, täglich notwendige Pflegemaßnahmen konnten nicht mehr verrichtet werden.
„Cid“ wurde euthanasiert, eine Obduktion ist unterblieben.  
 
Bei der Aufarbeitung des Unfalles ergab sich dieses Bild:
Eigentümer des Pferdes war gemäß Eigentumsurkunde ein nicht näher bezeichnetes Syndikat aus dem Umfeld von Lisas Vater.

Person responsible, also als verantwortliche Person in pferdesportlicher Hinsicht war im FEI Pass Lisas Mutter eingetragen.

Inhaberin /Besitzerin - und zwar rechtmäßig – war zum Zeitpunkt des Unfalles Lisa.

Eigentümer des Geländewagens, gelenkt von Dominik, war eine Leasinggesellschaft mit Vertrag lautend auf eine Firma, bei der der Vater Dominiks beschäftigt war und mit dem Privatfahrten Dritter nicht gestattet waren.

Eigentümer des Pferdeanhängers war die Stallgemeinschaft, bei der „Cid“ eingestellt war.

Der Lenker des überholenden PKW besaß keinen gültigen Führerschein.

Der PKW-Anhänger, von dem sich die Ladung gelöst hatte, war nicht angemeldet.
 
Die Leser werden nun einwerfen, dass es das Zusammentreffen so vieler „Zufälle“ in der Realität nicht gibt – doch, dieser Fall hat sich tatsächlich zugetragen. Viele Anwälte waren bei der Lösung im Spiel – das Endergebnis wurde durch Verhandlung außergerichtlich erzielt, mit der allgemeinen Übereinkunft, Stillschweigen zu bewahren.

 

 


Ein Pferdedieb ist zwar der augenblickliche Inhaber oder Besitzer eines Pferdes, allerdings „unrechtmäßig“!

Unter „Sponsor“ versteht man ein Unternehmen, aber auch Privatpersonen, die sich durch „Sponsoring“ – also der Förderung von Einzelpersonen, Personengruppen oder Veranstaltungen eine Gegenleistung erwarten – Unterstützung im Marketing oder durch Reklame eine Förderung des Absatzes. Zwischen Sponsoren und Gesponserten besteht in der Regel eine vertragliche Bindung. Wenn Sie gerne Dressurturniere im obersten Schwierigkeitsniveau im TV anschauen, so wird vor Beginn einer Darbietung immer ein Podest mit 5 -10 Personen gezeigt: Dies sind Pferdeeigentümer, Syndikatsmitglieder, Sponsoren, Trainer und Equipe- Chefs – in dieser „Liga“ gehört kaum einem Reiter oder einer Reiterin das vorgestellte Pferd.  

Im Gegensatz dazu ist ein „Mäzen“ ein freigiebiger Gönner und Geldgeber, der keine materielle Gegenleistung erwartet.

Reitbeteiligung liegt dann vor, wenn neben dem Eigentümer eines Pferdes weitere Personen ein Nutzungsrecht für ein Pferd besitzen. Ratsam ist jedenfalls, dies auf schriftlicher vertraglicher Basis zu gestalten, auf der neben den genauen Daten des Pferdes und der beteiligten Personen Rechte, Pflichten und Schadenersatzregelungen präzise festgelegt sind.

Mietpferde, Schulpferde und Beritt-Pferde sind spezielle Vertragsformen, denen ebenfalls eine genaue schriftliche und detaillierte Formulierung zugrunde liegen sollten. Die Aussagen der „Reiterstüberl-Mafia“ in Form eines Zeugenkomplottes stiften im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen meist mehr Verwirrung als Klarheit.

 

Ein „Syndikat“ ist ein Unternehmensverband aus Organisationen und/oder Einzelpersonen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Spitzenpferde im internationalen Turnierzirkus sind oft und zunehmend im Eigentum von Syndikaten, die häufig schon den Erwerb auf Auktionen bewerkstelligen. Der Begriff „Züchtersyndikat“ ist schon seit 1936 überliefert als Begriff, der sich vom griechischen „Syndicus“ (Rechtsbeistand) ableitet und durch Mafiafilme in Misskredit kam, wo er sich für getarnte Geschäftsunternehmen von Verbrecherorganisationen eingebürgert hatte. 

Forensische Relevanz
– Der FEI –Pass oder Pferdepass dient nicht zum Nachweis des Eigentums
– Vorsicht ist geboten bei sogenannten „Dritten“: Trainer, Überbringer, Mitreiter, Vermittler – es empfiehlt sich immer, deren genaue Rechtsstellung zu einem Pferd festzuhalten, also eine Klarstellung der Besitz-, Eigentums – und Verantwortlichkeitsverhältnisse herbeizuführen:
o     bei Klinikeinlieferung von Pferden > wer erteilt Behandlungsbefugnis und bezahlt die Rechnung?
o    Bei Übergabe zur Ausbildung
o    Bei Übergabe als Beistellpferd
o    Bei leihweiser Überlassung z.B. als Teil eines Mehrspänners.

 


Jedes Pferd muss in der Equiden-Datenbank registriert sein:
– Genaues Nationale des Pferdes mit UELN und Schlachtverfügung und Fotos
– Angaben zum Halterbetrieb (Betriebsnummern)
– Angaben zu
o    Eigentümer
o    Besitzer
o    Person responsible

 

 
Mitte September - kurz vor Mitternacht - fuhren Josef K. und Xaver Z. auf der Bundesstraße in Richtung I. Auf Höhe des Straßenkilometers 121.7 stieß der PKW mit einem Haflinger zusammen, der zuvor aus einer nahegelegenen Weide entkommen war. Als Folge dieser Kollision wurden die beiden PKW-Insassen so schwer verletzt, dass sie noch an der Unfallstelle starben, das Pferd überlebte den Unfall auch nicht.

Befunde:
– Die Weide, auf der sich noch zwei weitere Pferde befanden, liegt in einem Abstand von etwa 100 m zur vielbefahrenen Bundesstraße.
– Unmittelbar nach dem Unfall konnten die Exekutiv-Beamten keine Lücken in der Umzäunung aus Stangen und Stacheldraht finden, auch das Weidezaungerät war in Funktion.
– Zeuge: „…..bemerkte ich plötzlich, wie ein Pferd auf meinem Fahrstreifen stand, das Pferd hatte den Kopf beim rechten Fahrbahnrand und fraß dort Gras. Ich wich nach links aus und fuhr an dem Pferd vorbei…“ [zit.]
– Erster Gutachter: „Die Holzkoppel war an vielen Stellen morsch, schiefe Stangen waren nur notdürftig gestützt, Holzstangen wechselten, nur ungenügend befestigt, mit Stacheldraht und Elektrozaun ab. Alle Stangen waren zu dünn und zu nieder angebracht. Dass der Stromfluss funktioniert hat, scheint dem SV unmöglich. Insbesondere durch das bereits vorher schon einmal erfolgte Ausbrechen des Pferdes hätte der Angeklagte erkennen müssen, dass die Weideumzäunung in keiner Weise zum Schutz für Mensch und Pferd ausreichend war. [….] Die Weide war ziemlich abgegrast, auf einem Hektar wurden drei Hengste gehalten. Als Weidezaunbänder wurden solche mit 1 bzw. 1.5 cm Breite verwendet. “ [zit.]
– Zweiter Gutachter: „Die Entfernung des Koppelzaunes, der näher zur Bundesstraße liegt, beträgt 50 m. Weidemäßiger Grasaufwuchs konnte nur auf der Hälfte der Weidefläche festgestellt werden, obwohl sie seit drei Jahren nicht mehr in Verwendung ist. Weiters wurde rechts vom Weideingang – direkt zur Bundestraße führend – eine freie Durchgangsstelle durch einen Graben gefunden, die von einem Pferd leicht durchschritten werden kann.“ [zit.]

Sachverständige Fall-Analyse
– Die Behauptung des Angeklagten, er habe am Abend des Vorfalls den gesamten Verlauf der Umzäunung kontrolliert, erscheint aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weil zur angegebenen Uhrzeit (ca. 20 Uhr) bereits Dämmerung herrschte und das äußerst bergige und ungangbare Gelände nicht einsehbar war.
– Zur Kontrolle des Weidezaungerätes durch die Exekutive um 00.40 Uhr der Unfallnacht ist keine Prüfmethode bekannt. Sollt eine „Handkontrolle“ in unmittelbarer Nähe des Stromgerätes erfolgt sein, so ist festzuhalten, dass diese auch dann positiv verläuft, wenn in den restlichen 95 % kein Stromfluss verläuft, der ausreichend wäre, durch ein Pferdefell zu wirken.  
– Pferde zeigen dann Ausbruchstendenzen, wenn die Futtergrundlage knapp wird. Die Hälfte der 1 ha großen Weide war infolge von Gebüsch, Baumbestand und Vertritt zum Grasen unbrauchbar. Zwischen dem eingezäunten Bereich und der Bundestrasse befand sich jedoch eine „grüne Wiese“.  
– Aus der Darstellung des Angeklagten ließ sich feststellen, dass der Haflingerhengst als Letzter in die Gruppe gekommen war und körperlich der Schwächste war – er führte in der Dreiergruppe ein unterdrücktes Einzeldasein.
– Höhe und Material des elektrischen Weidezaunes und die Dimension der Holzsteher und – stangen sind jeweils der zu verwahrenden Pferdeart anzupassen – die Materialien müssen stabil, respekteinflößend, ausbruchs- und verletzungssicher sein. Das verwendete, batterie-betriebene Gerät war zu schwach, und die Litzen zu schmal (bei Pferden mindestens 4 cm) bemessen.

Gutachten:
– Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist der Haflingerhengst aus eigenem Antrieb von der Weide entkommen, und nicht, wie vom Angeklagten vorgebracht, weil er durch Jemanden erschreckt oder angetrieben worden ist.
– Der Haflingerhengst hatte an zumindest an drei Stellen die Möglichkeit, aus dem umzäunten Areal durch Durchsteigen, Durchschlüpfen oder Unterwandern in die Nachbarwiese zu gelangen, ohne dass sichtbare Schäden an der Umzäunung entstanden wären. Haflinger sind von Natur aus behände und „einfallsreiche“ Pferde.  
– An derjenigen Stelle, die vom Zweit-Gutachter als Ausbruchsstelle angenommen wird, wäre der Haflingerhengst mit dem elektrischen Weidezaun nicht in Berührung gekommen.
– Zusammenfassend war das Futterangebot für die dort gehaltenen Pferd zu gering, das späte Hinzufügen eines dritten Pferdes ohne gekonnte Eingliederung schaffte Spannungen, vor den Augen hatten die Pferde die benachbarte grüne Wiese und das verwendete Verwahrungsmaterial war insgesamt von sehr schlechter Qualität.

Soweit dem Verfasser bekannt, wurde der Halter der Pferde gemäß § 80 StGB verurteilt.

Fahrlässige Tötung § 80 StGB
(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

Als diese Fläche im Mai in Weidebetrieb genommen worden ist, war der Grasbesatz für Pferde noch einigermaßen attraktiv. Pferde bevorzugen den kurzen, bodennahen Aufwuchs, während Wiederkäuer den hohen, auch schon leicht verholzten Bewuchs lieber mögen, weil er ihrem mehr-höhligen Magensystem besser entspricht.
  

Etwa drei Wochen später stehen die Pferde „bis zum Bauch“ in einem „Futter“, das sie nicht sehr schätzen. Das Bild zeigt sehr deutlich, dass das lange Gras stehen bleibt und später vertreten wird, die Pferde aber das „kurze, frische Graserl“ in Bodennähe suchen.

 

Weitere drei Wochen später ist die Fläche als wertvolle Weide unbrauchbar geworden; ein, zwei Wochen ohne Regen und die Weide dörrt zur Steppe aus – aber gleich dahinter befindet sich eine große und einladende Fläche mit frischem, saftigem Grün.

Die Weide, die auf diesen drei Bildern in ihrer Entwicklung dargestellt ist, befindet sich in Luftlinie etwa 300 m von einer hochfrequentierten europäischen Fernstraße entfernt.

Die beste Vorbeugung und Sicherheitsvorkehrung gegen Ausbruch ist neben der ständigen Überprüfung der Umzäunung eine Pflege des Bewuchses!

 

 Langeweile und zu geringes Futterangebot sind die häufigsten Gründe dafür, dass Pferde Zäune „umdrücken“ und dann in das offene Gelände gelangen.

 

 Bei genauer Beobachtung, verbunden mit dem rechten Bewusstsein für Verantwortung von Pferdehaltern sind mögliche Schwachstellen und spätere Ausbruchsstellen gut und frühzeitig erkennbar.

 

Was nützt der schönste Springplatz für den Feierabend, wenn der Alltag von Tristesse pur gekennzeichnet ist?!

 

 Diese Pferdehaltung befindet sich direkt an eine hochfrequentierte Bundesstraße angrenzend – rundherum einladendes Grün, die Umzäunung besteht aus „dünnen Stangerln und schmalen Banderln“ – von der Ausgestaltung des Springplatzes könnte man jedoch auf Lizenz-Reiter tippen.

 

Pferdehaltung eines namhaften Vielseitigkeitsreiters – diese Pferde sind nicht ausgebrochen, sondern ein Hengst aus der Nachbarschaft ist zu einer rossigen Stute  „eingebrochen“!

 

Die Maxime der Sicherheit muss sein: Wehret den Anfängen!!

 

 

 

Dem Autor dieser Zeilen ist nicht klar, warum bei sehr vielen Pferdehaltungsbetrieben die Weideflächen so schlecht gepflegt werden. Die Wiesen beim Pferdespital PRO EQUO (oberes Bild) und bei allen Stallungen, in denen Pferde des Verfassers bzw. seiner Familie standen (unteres Bild), wurde mit einem Rasentraktor alle 10 -14 Tage auf eine Bewuchshöhe von ca. 15 cm gemäht und anschließend in zwei Richtungen – schachbrettartig – mit einem Wiesenstriegel abgezogen. Kündigte sich Regen an, wurden die Weideflächen halbiert und jeweils eine Hälfte gedüngt und gesperrt, nach etwa 14 Tagen kam dann die zweite Hälfte an die Reihe.  

Gut gepflegte Weiden sind der beste Schutz gegen Ausbrüche!   Auch in sehr trockenen Sommern lässt sich mit Weidepflege ein Bewuchs erhalten, der für mehrere Stunden täglich artgerechtes Weideverhalten erlaubt – denn ich bin der Ansicht, dass Pferde von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Stall oder schattenspendendem Unterstand sein sollten, wenn die Umgebungstemperatur über 25 Grad C beträgt.  Zwangsbeglückung mit ganztägigem „Sonnenbad“ ist sicher nicht artgerecht – und es komme niemand mit dem Argument, dass Pferde von Natur aus „Weidetiere“ wären!

 

Univ.Lektor VR Mag. Dr. Reinhard Kaun
http://www.pferd.co.at | http://www.pferdesicherheit.at

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