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Gerichtsgeschichten & Pferdesachen: Vom richtigen Umgang mit Pferden
23.06.2023 / News

Im Laufe seiner jahrzehntelangen Tätigkeit hat der Tierarzt und gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. Reinhard Kaun – der auch ein Leben lang Reiter, Gespann-Fahrer und Turnierrichter war – einen einzigartigen Wissensschatz zusammengetragen, der nahezu jeden Aspekt im Umgang mit Pferden berührt, der zu rechtlichen Problemen oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Einen wichtigen Teil davon hat er im Handbuch „Über die forensische Relevanz im Umgang mit Pferden" zusammengefasst und systematisch dargestellt – von allgemeinen Fragen des Handlings und Umgangs mit Pferden bis zu Themen wie tierärztliche Sorgfaltsfehler, Pferdekauf, Schadenersatz, Wertermittlung, Strafrecht und Regelwerke, Tiertransporte, Straßenverkehrsordnung sowie Unterricht und Veranstaltungen, um nur einige zu nennen. All diese Themen sollen in der neuen Serie „Gerichtsgeschichten & Pferdesachen" auszugsweise und anhand real erlebter, aussagekräftiger Geschichten dargestellt und illustriert werden, die aus Gutachten von 1989 bis 2000 stammen. Jede Folge soll auf diese Weise Fachwissen vermitteln, vor allem aber auch das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit für einen möglichst sicheren und von ethischen Prinzipien getragenen Umgang mit dem Partner Pferd schärfen.

In der ersten Folge geht es genau um diesen Umgang mit dem Partner Pferd: Dieser muss, so Dr. Kaun, „klar, diszipliniert, konsequent, gerecht und von tiefem Respekt und intimer Kenntnis der hippologischen Grundsätze" geprägt sein, um für beide Seiten erbaulich und sicher zu sein.

 

Der korrekte Umgang mit dem Pferd erfordert Feingefühl und Respekt ebenso wie Klarheit und Konsequenz. Symbolfoto: Archiv Dr. Reinhard Kaun


Der Begriff „forensische Relevanz“ umreißt alle Fakten und Vorkommnisse, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, eines Rechtsstreits oder einer strafrechtlichen Verfolgung beweisende oder entlastende Bedeutung haben können. Das „Recht um das Pferd“ ist aber nicht als ein einziges Gesetzeswerk zu verstehen, in dem für jeden Fall und jedwede Situation ein „Paragraf“ existiert – das „Pferderecht“ setzt sich vielmehr aus einer Fülle von verschiedenen Betrachtungsweisen und Grundlagen zusammen, die im jeweils zu beurteilenden „Einzelfall“ berücksichtigt werden müssen:
 

 
 Umgang und Sport mit Pferden kann in vielfältiger Weise ausgeübt werden, als „Arbeitstier“ ist das Pferd – sieht man von wenigen Ausnahmen ab – in den Hintergrund getreten. Das Pferd ist Freizeit- und Sportpartner geworden, wobei nach Meinung des Autors die Unterteilung in Freizeit- oder Turnierpferde nicht richtig und auch nicht zeitgemäß ist, wenn man ins Kalkül zieht, dass einerseits  Turniersport in den meisten Fällen in der Freizeit stattfindet (Profi-Reiter gibt dort ja angeblich nicht), anderseits aber (angeblichen) „Freizeitpferden“ stundenlange Höchstleistungen abverlangt werden.
Initiiert von Pferde-affinen Rechtsanwälten hat sich folgende Einteilung etabliert:

 
Eine häufige Quelle von Auseinandersetzungen – zunehmend vor Gerichten - ist darin zu erkennen, dass viele Menschen um Umfeld von Pferden nicht (mehr) in der Lage oder Willens sind, ein Pferd als Pferd zu akzeptieren, ohne es zu verniedlichen, zu verharmlosen und – was besonders verwerflich und gefährlich ist – zu vermenschlichen, allerdings in Verbindung mit dem überdimensionalen absichtlichen Bestreben, dem Pferd seinen menschlichen Willen aufzuzwingen: Druck aufzubauen war lange Zeit die Maxime, nunmehr abgelöst von einer Strömung der „softies“ – Sanftmut als Dogma ist ebenso gefährlich, ebenso wenig pferdegerecht.

Der Umgang mit Pferden muss klar, diszipliniert, konsequent, gerecht und von tiefem Respekt und intimer Kenntnis der hippologischen Grundsätze geprägt sein, um für beide Seiten erbaulich zu sein - routinierte Abfolge seit Generationen bewährter Abläufe im täglichen Umgang und beim Pferdesport geben Pferden Sicherheit durch Vorhersehbarkeit.

Diese Ansicht des Autors mag in manchem Ohr kalt und herzlos klingen – aber in dieser Form begegnet der Mensch der Würde von Pferden eher als durch verzärtelndes Romantisieren – könnten Pferde sprechen, würden vermutlich die Meisten ihren Abscheu vor albernen und groteskfärbigen „Ausrüstungsgegenständen“ kundtun.

Wenn in einem deutschen Reiterheft eine vom Autor hochgeschätzte Dressurreiterin berichtet, dass einige ihrer Pferde die Schwangerschaft ihrer Reiterin „gespürt“ haben, so darf diese Einschätzung nicht falsch interpretiert werden: natürlich „spüren“ Pferde gravierende Veränderungen an Menschen, zu denen sie eine tiefe und funktionierende Bindung haben, durch deren Geruch, Verhalten und Einwirkung – aber daraus darf nicht die falsche und gefährliche Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass ein Pferd „erkennt und weiß“, dass seine Reiterin schwanger ist, verbunden mit der fatalen Erwartung, das Pferd werde sich nun dem „anderen Umstand“ gemäß verhalten.

Aus forensischer Sicht muss sich jede Person, die mit Pferden verkehrt, daran messen lassen
– ob sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllt,
– ob sie unter Beachtung der Obliegenheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die typische Tiergefahr beim Pferd und ihre Folgen erfasst hat,
– ob sie die moralischen und ethischen Prinzipien für den Umgang mit Tieren/Pferden beachtet hat.

 
Der Oberste Gerichtshof hat in einem Erkenntnis festgehalten:
„Pferde sind unberechenbare, von ihren Trieben und Instinkten geleitete Tiere.“

Dieses Grundwissen sollte Jedem, der sich Pferden nähert, unterstellt werden können. Die Tradition baut aber auch für Ausnahmen vor:

 

 
Frau S., eine Dame mittleren Alters, verbrachte den Sommerurlaub mit ihren beiden Kindern in einem Hotel, dessen Angebot auch einen „Kinderbauernhof“ umfasst. Dieser Teil der Hotelanlage ist gegenüber der Außenwelt mit Zäunen abgegrenzt, innerhalb des Areals können sich jedoch Gäste und Tiere, darunter auch zwei Zwergponys, frei bewegen. Unter der Aufsicht des Vaters des Hoteleigentümers wird diese Praxis seit über zehn Jahren geübt, ohne dass es Zwischenfälle gegeben hätte.

Am 15. Juni befanden sich am späteren Vormittag die beiden Zwergponys auf einer Wiese, die an ihre Paddocks angrenzt, dort hatten sie zu unregelmäßigen Zeiten freien Weidegang und Auslauf. Frau S. glaubte darin eine Gefahr für ihre ebenfalls auf der Wiese befindlichen Kinder zu erkennen, sie ergriff eines der Ponys am Stallhalfter und wollte es zum Paddock führen, während der Hund des Hoteleigentümers bellend herumlief.

Das Pony riss sich, in den Augen von Frau S. durch den Hund provoziert, los, Frau S. kam zu Sturz und verletzte sich dabei erheblich. Da sie der Ansicht war, seitens des Hotels hätte man der Sicherungs- und Aufsichtspflicht nicht genügt, beschritt sie den Rechtsweg.

Die Befunderhebung ergab diese Fakten:
– Die Ponys, Stuten und fünfjährig, haben ein Stockmaß von 65 cm, sie sind Bestandteil des Streichelzoos. Sie sind eher distanziert, weder aufdringlich noch aggressiv.
– Das gesamte Grundstück ist eingezäunt, weder die Ponys noch andere Tiere können in die angrenzende Umgebung gelangen.
– Der Zutritt von Hotelgästen ist durch den Eingang der Umzäunung frei möglich.
– Beim Zugang zur Wiese befindet sich eine Tafel mit der Aufschrift: „Eltern haften für ihre Kinder.
– Beide Kleinstpferde ließen sich problemlos am Stallhalfter führen.
– Während sich Eltern auf der nahen Liegewiese, beim Pool oder auf der Hotelterrasse aufhalten, können Kinder – einen Steinwurf entfernt – im Bereich des Kinderbauernhofes spielen, Tiere angreifen und kennenlernen.

Bei der Befundaufnahme war nachvollziehbar, dass die beiden Ponys großen Wert auf ihre „Ausgeh- und Weidezeit“ legen und diese nur ungern verkürzen lassen wollen. Eine Gefahr für Kinder durch herumlaufende Tiere konnte nicht erkannt werden, dass der herumlaufende und bellende Border Colli andere Tiere nervös machte, ebenfalls nicht.

Aus dem Gutachten:
– Anlässlich der Befundaufnahme gab es keine Verdachtsmomente, dass von den beiden Kleinstpferden eine, wie auch immer geartete besondere Gefahr ausging.
– Sieht man vom immer vorhandenen Restrisiko der besonderen Tiergefahr ab, kann aus sachverständiger Sicht eine Minimalgefahr für Streicheln und Füttern der beiden verfahrensgegenständlichen Pferde unterstellt werden, eine besondere Aufsicht seitens des Hotelbetriebes ist dafür nicht erforderlich.  
– Die beiden kleinen Pferde sind im Hotelbetrieb integrierte „Animateure“, die sehr genau zwischen Dienst und Freizeit unterscheiden. Hätten Menschen etwas mehr Respekt und Achtung vor der Würde der Pferde und unterließen Störungen in deren „Freizeit“ = Weidegang, Fressen, Dösen, könnten viele Unfälle vermieden werden.
– Da keine Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung durch die kleinen Pferde erkennbar waren, hätte Frau S. jederzeit mit ihren Kindern das vermeintliche Gefahrenareal verlassen können – das Wegführen eines der beiden Pferde war fachlich unnötig.

 

 

Univ.Lektor VR Mag. Dr. Reinhard Kaun
http://www.pferd.co.at | http://www.pferdesicherheit.at

 

... wird fortgesetzt!

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