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„Führen eines Pferdes" im Wald in Deutschland nicht strafbar – in Österreich schon?
05.10.2015 / News

Darf man Pferde im Wald – auch abseits von markierten Reitwegen – am Zügel führen? Das OLG Dresden sagt ,Ja
Darf man Pferde im Wald – auch abseits von markierten Reitwegen – am Zügel führen? Das OLG Dresden sagt ,Ja' – in Österreich ist die Angelegenheit leider nicht so klar geregelt. / Foto: Simone Aumair

Das „Führen eines Pferdes" ist nicht mit „Reiten" gleichzusetzen und darf auch dann nicht bestraft werden, wenn man gekennzeichnete Reitwege verlässt – das hat das OLG Dresden vor kurzem entschieden. In Österreich ist die Sache komplizierter.

 

Das Urteil des OLG Dresden vom 10. September wird vor allem Wander- und Freizeitreiter freuen: Eine Frau hatte bei dem Ausreiten ihres Pferdes den ausgewiesenen Reitweg verlassen um Rast auf einer Wiese zu machen. Dabei führte sie ihr Pferd per Zügel zu dieser 50 m entfernten Wiese. Sie wurde wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ zu einer Geldstrafe von 50 € verurteilt. (nach § 12 I SächsWaldG ist das Reiten nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet) Dies entschied das Amtsgericht Pirna, das dieses Führen am Zügel des Pferdes mit dem Reiten gleichsetzte.

Die verurteilte Frau legte daraufhin mit Erfolg Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein – und dieses gab ihr nun recht: Lt. OLG Dresden könne das „Führen“ nicht mit dem Wort „Reiten“ nach § 52 II Nr. 6 i.V.m. § 12 I SächsWaldG gleichgesetzt werden: „Der Zweck des Sächsischen Waldgesetzes bestehe darin, die Gefahren für den Wald und seine Nutzer zu begrenzen. Zur Einhaltung dieses Gesetzeszweckes könne eine derartige Gleichsetzung des „Führens“ eines Pferdes mit dem „Reiten“ nicht zugelassen werden. Dem Wortsinn nach werde unter dem Begriff „Reiten“ das Fortbewegen auf einem Tier verstanden, wohingegen beim „Führen“ das Tier gerade nicht zur Fortbewegung genutzt werde. Ohne einschlägige Rechtsgrundlage im Gesetz dürfen keine Geldstrafen für Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Eine derartige Rechtsgrundlage fehlte in diesem Falle."
Das OLG hob den Bußgeldbescheid auf.

Situation in Österreich

So bemerkenswert und erfreulich das Urteil des OLG Dresden ist – für österreichische Wanderreiter ist die gesetzliche Situation weniger klar – und auch weniger erfreulich. Tatsächlich ist im § 33 Abs. 3 des Forstgesetzes zwar das „Reiten" ausdrücklich verboten bzw. an die Zustimmung des Grundeigentümers gebunden – das „Führen" eines Pferdes wird jedoch nicht erwähnt. Ist es nun erlaubt – oder ebenfalls verboten. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat uns auf Anfrage dazu folgendes mitgeteilt: „Bis dato ist zwar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung (Verwaltungsgerichtshof oder Oberster Gerichtshof) zu dieser speziellen Frage ergangen, jedoch ein Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 12.5.1997, Zl. 6 R 123/97 y, demzufolge es sich auch beim Führen eines Pferdes im Wald um eine zustimmungspflichtige Nutzungsart gemäß § 33 Abs. 3 ForstG handelt. Diese Rechtsansicht wird seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als oberste Forstbehörde geteilt."

Soll heißen: Auch das „Führen" eines Pferdes ist an die Zustimmung des Grundeigentümers gebunden – liegt diese nicht vor, ist es untersagt. Die rechtliche Begründung lt. Bundesministerium: „Das Führen eines Pferdes am Zügel stellt jedenfalls eine über das Betreten zu Erholungszwecken im forstgesetzlichen Sinn hinausgehende und folglich zustimmungspflichtige Nutzungsart dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 33 Abs. 3 ForstG u.a. zwar das "Reiten", nicht jedoch das Führen eines Pferdes am Zügel nennt, denn § 33 Abs. 3 ForstG enthält eine lediglich demonstrative – und damit eine einer Erweiterung zugängliche – Aufzählung."

Überspitzt formuliert: Das im Forstgesetz formulierte allgemeine Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken ist im Wesentlichen auf das Spazierengehen und Wandern beschränkt – jede darüber hinausgehende Benützung bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers bzw. des Halters der Forststraße, so das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Diese Rechtsansicht wird jedoch nicht von allen Juristen geteilt. Wir haben den renommierten und in Pferdeangelegenheiten viel beschäftigten Rechtsanwalt und gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Peter Lechner aus Innsbruck um seine Meinung zu dieser speziellen Frage gebeten – hier kann man sie nachlesen...

Kommentare

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1) balubalu: Tja, die Deutschen verstehen ihre Sprache eben einfach besser als wir Österreicher. Wie sonst kann in Österreich eine Behörde darauf kommen, dass Reiten und Führen das selbe sein soll. Und wenn schon das Führen verbeoten wird, darf man dann auch keinen Hund mehr im Wald führen ????
Montag, 5. Oktober 2015

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05.10.2015 - Kommentar: Ist das Führen eines Pferdes im Wald erlaubt?
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