Die Steuerreform, die in Österreich per 1. 1. 2016 in Kraft tritt, bringt nicht nur Erleichterungen, sondern zum Teil auch deutliche Mehrbelastungen, insbesondere auch für Pferdehalter und Pferdebetriebe. Hier ein Überblick von Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner.
Die Steuerreform 2016 wurde als Entlastung der Steuerzahler verkauft. Sie bringt aber keineswegs nur steuerliche Erleichterungen – etwa durch eine Neugestaltung des Lohnsteuer-Tarifs, sondern auch erhebliche Belastungen, insbesondere für manche Pferdehalter und Pferdebetriebe. Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner hat für ProPferd die wesentlichsten Veränderungen in Kurzform zusammengestellt – ProPferd wird auf manche Punkte (z. B. bezüglich der Registrierkassenpflicht) später noch ausführlicher eingehen. Hier aber die wichtigsten Neuerungen im Überblick, zusammengestellt von Dr. Peter Lechner.
1) Schenkungen:
Bis 31.12.2015 sind bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen die durchwegs günstigen Einheitswerte laut Bescheiden der Finanzämter als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Ab 1. Jänner 2016 ist der „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage für die Berechnung zugrunde zu legen. Es gilt dann nicht mehr – wie jetzt – ein Steuersatz von 2 % (bei engen Verwandten) oder 3,5 % (bei allen übrigen), sondern folgender Stufentarif:
Für die ersten € 250.000,00 |
0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 |
2 % |
für die über € 400.000,00 hinausgehenden Immobilienwerte |
3,5 %. |
Waren bisher enge Verwandte bevorzugt, gelten die vorgenannten Tarife ab 2016 für alle Personen uneingeschränkt. Es werden aber Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten 5 Jahre zusammengerechnet, das heißt der stufenmäßigen Berechnung des Steuersatzes unterworfen.
Beispiel:
Schenkt ein Pferdehalter seine Liegenschaft samt darauf stehendem Stall und Wohngebäude (kein Betrieb) mit einem Verkehrswert von € 500.000,00 seiner Tochter, ergibt sich folgende Gegenüberstellung:
a) Bis 31.12.2015:
Der 3-fache erhöhte Einheitswert beträgt (unterstellt!) € 95.000,00 und der innerfamiliäre Steuersatz 2 %, die Grunderwerbsteuer errechnet sich daher mit € 1.900,00.
b) Ab 1.1.2016 ist folgende Berechnung zugrunde zu legen:
0,5 % von € 250.000,– |
€ 1.250,00 |
2 % von € 150.000,– |
€ 3.000,00 |
restliche € 100.000,–, 3,5 % |
€ 3.500,00 |
Gesamte Grunderwerbsteuerbelastung |
€ 7.750,00 |
Schenkt der Vater der Tochter bis zum Jahre 2020 noch ein weiteres Grundstück mit einem Wert von € 250.000,00, so ist hiefür aufgrund der Zusammenrechnung ein Steuersatz von 3,5 %, sohin eine Belastung von € 8.750,00 zu berücksichtigen.
Noch teurer wird es, wenn im Rahmen der Schenkung der Liegenschaft auch eine Übernahme der Schulden durch den Geschenknehmer erfolgt. Schenkt also der Vater seiner Tochter nicht nur ein Grundstück im Wert von € 200.000,00, sondern verpflichtet sich die Tochter als Geschenknehmerin, Schulden für den Bau des Pferdestalles in Höhe von € 80.000,00 zu übernehmen, so gilt ab 1.1.2016 eine Berechnung der teilweisen Entgeltlichkeit:
Die übernommenen Schulden machen 40 % des Grundstückswertes aus, der Vorgang ist daher zu 40 % entgeltlich und zu 60 % unentgeltlich. Die Steuer wird somit wie folgt berechnet:
3,5 % der übernommenen Schulden von € 80.000,00 |
€ 2.800,00 |
0,5 % von € 120.000,00 |
€ 600,00 |
Grunderwerbsteuer daher gesamt |
€ 3.400,00 |
Bis 31.12.2015 wäre hiefür lediglich eine Steuer von 2 % des 3-fachen erhöhten Einheitswertes, also € 1.900,00, zu berücksichtigen.
2) Grunderwerbsteuer und Land- und Forstwirtschaft:
Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaftsübertragungen im Familienverband sind auch ab 2016 begünstigt; denn hier ist lediglich der 1-fache Einheitswert als Berechnungsgrundlage (wie bisher) heranzuziehen, ein Freibetrag bei gesamter Betriebsübergabe von € 365.000,00 zugestanden und ein Steuersatz von maximal 2 % anzuwenden.
Achtung – Für die Beurteilung, ob die Begünstigung für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in Frage kommt, ist die tatsächliche Nutzung und nicht die Widmung entscheidend; Liegenschaften ohne land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung müssen daher herausgerechnet werden.
Übertragungen außerhalb des Familienverbandes werden wie sonstiges Grundvermögen, also ohne die Begünstigung behandelt.
3) Betriebsübergaben:
Für Betriebsübergaben (gewerberechtliche Betriebe) gilt ohne Einschränkung auf den Familienverband ein Freibetrag von € 900.000,00. Bis 31.12.2015 beträgt dieser Freibetrag lediglich € 365.000,–. Der Grundstückswert ist mit einem Steuersatz von 0,5 % für den unentgeltlichen Teil, für den entgeltlichen Teil (Schuldenübernahme!) mit 3,5 % der Gegenleistung anzusetzen.
Achtung – Die Begünstigung gilt nur bei erreichtem 55. Lebensjahr oder Erwerbsunfähigkeit des Übergebers. Für den Fall, dass innerhalb von 5 Jahren ab Übergabe Liegenschaften einem betriebsfremden Zweck zugeführt werden, erfolgt eine Nacherhebung.
Beispiel:
Der über 55-jährige Vater übergibt seinem Sohn einen pferdewirtschaftlichen (nicht landwirtschaftlichen) Betrieb. Das Betriebsgrundstück hat einen Wert von € 2 Mio. Von diesem Grundstückswert ist der Freibetrag von € 900.000,00 in Abzug zu bringen, sodass Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung 1,1 Mio. € sind. Für den Fall, dass keine Schulden übernommen werden, würde der Stufentarif eine Steuerbelastung von € 28.750,00 ergeben, durch die Deckelung mit 0,5 % von € 2 Mio. (ohne Begünstigung des Freibetrages) ergibt sich eine Steuerbelartung von € 10.000,00, sodass die Deckelung daher, weil günstiger, vorgeht.
4) Immobilienertragssteuer:
Wer Liegenschaften ab 1.1.2016 entgeltlich überträgt, muss mit einer von 25 % auf 30 % erhöhten Immobilienertragssteuer rechnen. Zusätzlich kann sich aber ein Immobilienverkauf durch den Wegfall des Inflationsabschlages nochmals verteuern!
5) Umsatzsteuererhöhung:
Außer bei den Tourismusbetrieben hat die Umsatzsteuererhöhung von 10 auf 13 % wenig Beachtung gefunden. Die Umsatzsteuer wird nämlich bei einigen Umsätzen, wie z.B. bei lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen usw., von 10 auf 13 % erhöht. Lediglich die Tourismusbetriebe sind im Rahmen der Beherbergung noch bis zum 1.5.2016 von dieser Erhöhung verschont.
6) Registrierkassenpflicht:
Eine spezielle Belastung kommt durch das von der Politik allen Unternehmern entgegengebrachte Misstrauen durch die Registrierkassenpflicht auf Betriebe zu, die Jahresumsätze von € 30.000,00 oder € 15.000,00 überschreiten, bei Letzteren dann, wenn Barumsätze höher als € 7.500,00 sind. Befreit sind aber nur Betriebe mit einem Jahresumsatz von unter € 30.000,00, wenn die „Umsätze von Haus zu Haus“ oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen Orten getätigt werden, was bei Reitschulen jedenfalls nicht zutrifft.
Mag. Dr. Peter Lechner ist Rechtsanwalt und gerichtlich beeideter Sachverständiger in Innsbruck (www.dierechtsanwaelte.com)