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Härtere Strafen für Tierquäler in Österreich
17.06.2015 / News

Wer einem Tier unnötige Qualen zufügt, kann künftig mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Wer einem Tier unnötige Qualen zufügt, kann künftig mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. / Foto: Österreichischer Pferdeschutzverband

Der österreichische Ministerrat beschloss gestern im Rahmen der Novellierung des Strafgesetzbuchs (StGB) auch eine Verschärfung der Bestimmungen betreffend Tierquälerei: Diese kann künftig mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden.

 

Der § 222 des Strafgesetzbuches „Tierquälerei" stammt aus der letzten großen Novellierung des StGB im Jahr 1975 – ist also 40 Jahre alt. Eine Anpassung war, wie viele Experten übereinstimmend meinen, überfällig. Nun ist sie gelungen – wenngleich sich einige Tierschutzorganisationen und auch Medien eine noch schärfere Regelung gewünscht hätten.

Bislang lautete der Tierquälerei-Paragraph so (Absatz 1): „Wer ein Tier
    1.    roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
    2.    aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
    3.    mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

Dieses Strafmaß wird nun hinaufgesetzt – es droht künftig eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, die alternativ mögliche Geldstrafe entfällt. Wer also wegen Tierquälerei verurteilt wird, kann sich nicht mehr ,freikaufen', sondern wird jedenfalls zu einer – bedingten oder unbedingten – Haftstrafe verurteilt.

Die Erhöhung des Strafmaßes hat eine weitere gravierende Folge: Künftig werden nicht mehr die Bezirksgerichte für Tierquälerei-Verfahren zuständig sein, sondern die Landesgerichte. Aus dem Justizministerium heißt es weiter, daß die Anhebung der Strafdrohung auch zur Folge hat, „dass gewisse Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Observation über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden, zur Aufklärung der Tat zulässig sein werden."

Die – ebenfalls von einzelnen Tierschützern geforderte – Differenzierung zwischen ,Vorsatz' und ,Fahrlässigkeit' wird jedoch auch künftig nicht vorgenommen. Absatz 2 von § 222 StGB bleibt daher unverändert: „Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt."

Willi Dungler, Präsident der Tierschutzorganisation ,Vier Pfoten', zeigte sich mit der Neuregelung zufrieden: „Die Erhöhung des Strafrahmens von bisher maximal einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre,  war ein wichtiger Schritt. Es liegt jetzt an der österreichischen Richterschaft, Mut zu beweisen und das Gesetz auch zu  vollstrecken bzw. härtere Strafen für Tierquäler auszusprechen", so Dungler in einer ersten Stellungnahme. Vier Pfoten hat ursprünglich die Erhöhung des Strafrahmens auf bis zu drei Jahre gefordert, wie es etwa in Deutschland und der Schweiz bereits Realität ist – die Experten des Justizministeriums konnten sich aber nicht zu einem solchen Schritt entschließen.

Dennoch ist die jetzt beschlossene Verschärfung ohne Zweifel ein wichtiger und sinnvoller Schritt – auch wenn sich viele Tierfreunde eine noch weitgehendere Neuregelung gewünscht hätten. Das Bewusstsein der Öffentlichkeit, daß Tiere mitfühlende und mitdenkende Lebewesen sind, denen achtsam und respektvoll begegnet werden muss, und daß Tierquälerei eben kein Kavaliersdelikt ist – dieses Bewusstsein ist bei der breiten Bevölkerung wohl stärker ausgeprägt als bei den politischen Entscheidungsträgern. Immerhin – ein kleiner Schritt vorwärts ist gemacht.

Die Novellierung des Strafgesetzbuchs soll mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.

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