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Verfassungsbeschwerde für Einstellbetrieb eingereicht
24.02.2015 / News

Für bauliche Investitionen – etwa die Errichtung eines Stallgebäudes – haben pauschalierte Einstellbetriebe zwar Mehrwertsteuer bezahlt, aber keine Möglichkeit für einen nachträglichen Vorsteuerabzug.
Für bauliche Investitionen – etwa die Errichtung eines Stallgebäudes – haben pauschalierte Einstellbetriebe zwar Mehrwertsteuer bezahlt, aber keine Möglichkeit für einen nachträglichen Vorsteuerabzug. / Foto: Simone Aumair
ANLAGE 1 – Info Musterbeschwerde Pferde.pdfANLAGE 2 – Berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014(1).docxANLAGE 3 – Beschwerde gg Bescheid u¨ber Festsetzung der UST(1).docx

Steuerberater Karl Bruckner hat eine Musterbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht, um für einen pauschalierten Einstellbetrieb eine nachträgliche Vorsteuerberichtigung zu erreichen. ZAP und die NÖ Landwirtschaftskammer unterstützen die Beschwerde, weitere Betriebe können sich anschließen.

 

Pensionspferdebetriebe, die in den Jahren vor 2014 – im Vertrauen auf den Fortbestand der Umsatzsteuerpauschalierung – sehr große Investitionen im Betrieb durchgeführt haben, konnten als pauschalierter Betrieb keine Vorsteuern geltend machen. Diese Betriebe müssen aber (ausgenommen Kleinunternehmer) ab 2014 in gleicher Weise 20 % statt vorher 10 % Umsatzsteuer verrechnen, ohne dass nachträglich eine Vorsteuerberichtigung (Gutschrift beim Finanzamt) in Betracht kommt. Für diese Branche wurden somit überraschend die umsatzsteuerlichen Regelungen mit großen Auswirkungen verändert.

Grundsätzlich sollte es für solche Fälle Übergangsregelungen geben, die im Nachhinein noch eine anteilige Umsatzsteuergutschrift ermöglichen, weil die getätigten Investitionen ja auch langfristig in Verwendung stehen. Wurde z. B. im Herbst 2012 ein Pferdestall fertig gestellt, wäre es aus Sicht der Landwirtschaftskammer sachgerecht, wenn angesichts des Berichtigungszeitraumes von grundsätzlich 5, 10 bzw. 20 Jahren 18/20stel der bezahlten USt im Jahr 2014 (Beginn der Regelbesteuerung) vom FA gutgeschrieben würden.
Das Fehlen einer solchen Übergangsregelung wird von der Landwirtschaftskammer als großer Mangel angesehen und ist möglicherweise auch verfassungswidrig.

Aus diesem Grund haben die Landwirtschaftskammer NÖ und die ZAP bereits die von Karl Bruckner eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof unterstützt. Alle anderen Betriebe, wo es ebenfalls um nachweislich hohe Vorsteuerbeträge geht, sollten daher ebenfalls unter Hinweis auf dieses Musterverfahren mit ihrem Steuerberater in Kontakt treten. Dies sollte keine großen Kosten verursachen, weil ein Musterschriftsatz für eine Beschwerde für das Rechtsmittel beim Finanzamt in der Anlage zur Verfügung gestellt wird (und dann das Verfahren ausgesetzt werden kann, bis das Höchstgericht entschieden hat). Wenn man allerdings kein Rechtsmittel erhebt und damit der Umsatzsteuerbescheid für 2014 rechtskräftig wird, sind alle Chancen vertan, selbst wenn der „Musterprozess“ gewonnen wird.

Der Verfahrensablauf ist dem Informationsschreiben (Anlage 1) zu entnehmen, die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage 2) und die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer (Anlage 3) können zur Verwendung downgeloadet werden.
ZAP/Dr. Leopold Erasimus

 

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