Nachdem eine geliebte Zuchtstute durch eine besonders grausame Attacke eines Tierquälers ums Leben gekommen war, wollten die Pferdebesitzer in einem Zivilverfahren Schadenersatz vom Täter. Dr. K. sollte im Rahmen eines Gutachtens ermitteln, welchen Wert das getötete Pferd zum Todeszeitpunkt aufwies ...
Symbolfoto: Archiv/Pixabay
Die Forensische Relevanz
Sachverhalt und Hergang
Im Rahmen einer gegen das Pferd „B“ gerichteten aggressiven Handlung verletzte der in diesem Zivilverfahren Beklagte am 30.Oktober 200x die Stute so schwer, dass sie in der Folge wegen infauster Heilungsprognose euthanasiert werden musste. Das Pferd war eine bedeutende Zuchtstute, weshalb ein Gesamtschaden von € 9750.00 seitens der Kläger ersatzweise begehrt wird.
Der nunmehr Beklagte war in einem früheren Strafprozess der Tierquälerei und schweren Sachbeschädigung beschuldigt und verurteilt worden. Er hatte nach dem Eindringen in den Pferdestall die Stute „B“ sexuell attackiert und in weiterer Folge mit einem „Maurer-Fäustl“ die Röhren der beiden Hinter-Extremitäten zertrümmert. Im Zivilverfahren begehrten die Pferdebesitzer nun Schadenersatz.
Auf Grund der notwendigerweise durchgeführten Euthanasie wurde der Eigentümer der Stute, die sein Leibpferd war und mit der er täglich eine Stunde spazieren ging, um seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren, psychisch schwer traumatisiert und erlitt in der Folge schwere psychosomatische Einbrüche.
Notiz am Rande:
Der Straftäter verbüßte eine Gefängnisstrafe. Als seine vorzeitige Entlassung spruchreif wurde, unterzog man ihn einer psychiatrischen Diagnostik, deren Ergebnis war, dass auf Grund seiner starken „Tierbezogenheit“ durch ihn keine Gefahr für Menschen bestünde. Drei Monate nach seiner vorzeitigen Haftentlassung vollzog er eine Vergewaltigung.
Gerichtlicher Gutachtensauftrag
Befund ist zu erheben und schriftlich darüber Gutachten zu erstatten, welchen Wert das getötete Pferd „B“ zum Todeszeitpunkt aufwies.
Die Gutachtensauftrag fällt in die Nomenklaturen:
11.01: Klinisch – forensische Veterinärmedizin
33.08: Pferde: Haltung, Produkte, Wertermittlung
05.35: Reiten und Pferdesport im Allgemeinen. Forensische Hippologie
Befunde:
Aus dem Akt (jeweils zitiert)
./Klage: „Der Wert des Pferdes betrug € 9500.00. An Tierarztkosten sind € 170.00 angefallen…“
Klageerwiderung:
„Die Stute „B“ hatte keinen, den Betrag von € 4000.00 übersteigenden Wert. Der nunmehr geforderte, weitere Betrag von € 5500.00 für den Wert des Pferdes erscheint auch bei Weitem überhöht.“
Vorbringen der klagenden Partei:
„Das Affektionsinteresse am getöteten Pferd für die klagenden Parteien ist mit einem Gesamtbetrag von € 19.500.00 gegeben.
Das Affektionsinteresse der Kläger ergibt sich aus dem persönlichen Naheverhältnis zum getöteten Pferd und die besonderen Gefühle.
Das getötete Pferd „B“ wurde am 1.2.198x um 15.10 Uhr am Gestüt der klagenden Partei geboren und verbrachte ihr gesamtes Leben bei den klagenden Parteien…….
Mit einem Alter von zwei Jahren erzielte sie die ersten Siege bei Ausstellungen. Anlässlich der Stutbuch-Aufnahme 198x wurde „B“ Siegerstute von Oberösterreich, weiters erhielt sie auch den Staatspreis in Bronze auf Grund ihres außerordentlich guten Zuchtwertes. Auch sämtliche Fohlen von „B“ erreichten sensationelle Siege und hatten einen entsprechenden Verkehrswert.“
Beilagen:
./B: Honorarnote von Tierarzt Mag. Hans L. vom 15.11.200x:
Honorarnote für tierärztliche Leistungen am 30.10.20x : Wundversorgung einer mehrfach verletzten Stute, Infusionstherapie, Euthanasie , 11/2 Stunden Anwesenheit. Brutto: € 170.00
./C: Wertschätzgutachten des Tierarztes Dr. Klaus D., D 84533 M. vom 25.1.200x:
Betr.: Österreichische Warmblutstute „B“ geb. 198x, braun, von Wachtelkönig a.d. Stute LN- Nr.. 161-xxxxx-xx
„Die Wertschätzung der Stute „B“ ergibt sich aus der sehr guten Abstammung von Wachtelkönig von Wöhler.
Die Zuchtleistung der Stute ist mit insgesamt 9 Fohlen belegt. Davon waren mehrere Fohlen Championats-Sieger. Ein Nachkomme konnte die Hengstleistungsprüfung gewinnen. Alle Nachkommen beweisen sich als erfolgreiche Sport- und Zuchtpferde.
Der Wert der Stute „B“ wird somit auf € 9500.00 festgesetzt.“
(Dr. D.)
./D: Schreiben des Landesverbandes der Pferdezüchter Oberösterreichs vom 25.1.200x:
Betreff: Wertfeststellung/ Schätzgutachten der Stute 161-xxxx-xx „B“
„Die Stute „B“ war eine hervorragende Warmblut –Zuchtstute, das trifft auf ihre Eigenleistung und auf ihre Zuchtleistung zu.
Zum Wert: die Stute „B“ verfügte über eine hervorragende Reproduktionsleistung und war vollkommen gesund.
……….
Eigenleistung: eingetragen in das Leistungsstutbuch L/A und L/D, I a, Schaupreis, Staatspreis für Pferdezucht.
Zuchtleistung: Mutter von Fohlenchampions, Hengstleistungsprüfungs-Sieger,
erfolgreicher Sport- und Zuchtpferde.
./G: Mitteilung der klagenden Partei: „Die Stute „B“ kam am 1.2.198X um 15:10 Uhr zur Welt. Selbstverständlich im Beisein ihrer Züchterin und Besitzerin:
- 3 Jahre Siegerstute anlässlich der Stutenschau OÖ
- 4jährig Auszeichnung mit dem Staatspreis in Bronze auf Grund ihres
züchterischen Wertes.
„B“ stellte mit ihren Nachkommen:
- 2 x die oö. Landessiegerstute
- einen österreichischen Hengstleistungsprüfungs-Sieger
- einen oö. Fohlenchampion
- zahlreiche Klassensieger anlässlich des oö. Fohlenchampionates
- eine Siegerstute der Materialprüfung in Tirol
- den oö. Landesreitpferdechampion 200x und 200x
weiters ist sie Großmutter zahlreicher Turnierpferde, welche bis in die schweren Klassen erfolgreich sind.
Für das Jahr 2005 war aufgrund ihres hervorragenden Zuchtwertes ein Embryotransfer vorgesehen (d.h. um die Stute nicht unnötig zu belasten, werden ihr die befruchteten Eizellen am 8.Tag ausgespült, Leihmüttern eingesetzt und von ihnen ausgetragen)
Abgesehen von ihrem züchterischen Wert wurde durch ihren Verlust in der Familie ein großes Loch gerissen (da sie Mitglied seit fast 24 Jahren war).“
Unterlagen, übersandt vom Landesverband der Pferdezüchter OÖ
Eigenleistung:
– Eingetragene Zuchtstute im Hauptstutbuch Zuchtwertklasse 2 A +
– 4.Platz bei Zuchtstutenprüfung
– Eingetragen im Leistungsstutbuch A
Wichtigste Nachkommen aus 11 Fohlen:
– T: geb.23.6.198x
Sieger der Hengstleistungsprüfung in der BA f. Pferdezucht
Stadl-Paura 199x, Gesamtindex: 760.76
– B: geb. 2.4.199x
Eintragung ins Hauptstutbuch mit 8.0 Pkt.; 3.Platz der Vierjährigen Schau
– BA: geb. 15.5.199x
Eintragung ins Hauptstutbuch mit 8.0 Pkt.; Zuchtstutenprüfung; Eintragung ins Leistungsstutbuch A
Belegungen mit:
– B XX am 17.3.1985 > Stutfohlen geb. am 21.April 198x
– T am 17.3.1986 > Hengstfohlen geb. 22.Juni 198x
– L am 23.5.1989 > Stutfohlen geb. 11.5.199x
– RN am 8.6.1990 > Stutfohlen geb. 15.5.199x
– GA am 27.3.1992 > Hengstfohlen geb. 8.3.199x
– F (Besamung)am 14.5-24.6.1993> Hengstfohlen geb.3.6.199x
– L (Besamung) am 15.4.1995 > Stutfohlen geb. 2.4.199x
– G (Besamung) am 11.3.1998 > Hengstfohlen geb. 27.2.199x
– G (Besamung)am 23.3.–2.5.1999 > Hengstfohlen geb. 17.4.200x
– G (Besamung) am 18.7.2001 > Hengstfohlen geb. 21.6.200x
– D M am 29.6.2002 > Stutfohlen geb. 27.5.200x
Unterlagen, übersandt von der Kanzlei der Klagevertreter
– Auf insgesamt 9 Fotos ist die verfahrensgegenständliche Stute „B“
dargestellt
o als Mutterstute mit Fohlen bei Fuß
o auf der Koppel
o am Stallhalfter geschlossen
o am Stallhalfter leicht offen
o zusammen mit einer Fuchsstute
o an der Hand halboffen
o ohne Sattel mit einem Kind am Rücken
o gesattelt und gezäumt mit weiblicher Reiterin
o mit Fohlen auf der Weide
– Pedigree Stute “B”, geb. 1.2.198x, LiKBr.
Züchter: Josef H., G.
Fohlenbrand 010
Lebensnummer: 161-xxxx-xxx
Kopie des offiziellen Papiers, ausgestellt am 17.November 198X vom Landesverband der Pferdezüchter OÖ.
Vater: Wachtelkönig n. Wöhler u. Flügeladjudant a. d. Staatsprämienstute Seelsorge.
Mutter: B. n. Delibes xo a. d. Brygida.
– Zuchtbucheintrag: Eingetragen am 19.5.198x
Sachverständige Fallanalyse
Zur Wertermittlung fand das Schätzwertmodell Dr. Kaun © auf die verfahrens-gegenständliche Stute Anwendung.
A. Bewertung nach Lebensabschnitt:
Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass eine im Jahre 198x geborene Zuchtstute, zur Tatzeit also etwa 23jährig, nicht zwingend ein Handelsobjekt darstellt, auch wenn sie über hervorragende genetische Eigenschaften verfügt. Daraus resultiert, dass ein Vergleichswert als Schätzbasis zum Zeitpunkt des Todes des Pferdes nicht zur Verfügung steht.
Das verfahrensgegenständliche Pferd ist auf Grund seines Alters und des Umstandes, dass das letzte Fohlen vor drei Jahren geboren wurde, zunächst in die Gruppe C: Pferde nach Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben einzustufen. Demgemäß ist auch eine Ertragswertrechnung nicht mehr möglich.
Eine Ersatzwertbestimmung im Sinne einer Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Pferdes ist auf Grund der hohen Individualität von Pferden a priori nicht möglich.
Hilfsweise wurde der mögliche Wert der Stute am Höhepunkt ihrer Zuchtkarriere ermittelt. Dies war in den Jahren 1992 bis 1995 der Fall. Das Pferd war in der dieser Zeitspanne im besten Alter, hochprämiert und wies eine große Anzahl bereits im erfolgreichen Sporteinsatz stehender Nachkommen auf.
Auf Grund der vorgelegten Fotos kann auch davon ausgegangen werden, dass das Erscheinungsbild des Pferdes in Hinblick auf Stutentyp, Leistungsmerkmale und Ausstrahlung den Erwartungen an eine hervorragende Zuchtstute entsprach.
Im Zeitraum 1992 bis 1995 war der Marktwert und erzielbare Preis von guten Pferden sehr hoch.
Es wird aus der sachverständigen Kenntnis der damaligen Preise der Marktwert der Stute „B“ im Zeitraum 1992 – 1995 mit € 35.000.00 bis 45.000.00 (Mittel € 40.000.00) geschätzt.
Da – auch - ein Pferd mit dem Übertritt ins „Pensionsalter“ nicht mit einem Schlage wertlos wird, ist ein Restwert von 15 bis 20 % (Durchschnitt 17.50 %)
anzunehmen, wenn das Pferd noch als sog. „Freizeitpferd“ Dienst versehen kann.
Der Restwert des Pferdes „B“ zum Zeitpunkt des Übertrittes in den „Ruhestand“ (November 2003) wird auf € 7000.00 geschätzt.
10 Jahre später war das Pferd in ein Alter gekommen, in dem man zunächst keine Nachkommen-Leistung mehr verlangen wollte und deshalb in den Zuchtjahren 2003 und 2004 die Stute – aus Schonungsgründen – unbedeckt gelassen hat.
Auf Grund neuer Entwicklungen in der Reproduktionstechnik war jedoch geplant, die wertvollen Gene der Stute mittels der neuen Möglichkeit des Embryo-Transfers „B“ als Zuchtstute insoweit zu reaktivieren, als die von ihr gewonnenen, befruchteten Eier in eine Empfängerstute transferiert werden sollten.
Beim Stand dieser Technik und der bekannten Kooperation oberösterreichischer Züchter mit dem bayrischen Zuchtbetrieb B. wäre es theoretisch möglich und denkbar, dass auf diese Art und Weise noch zwei bis drei Fohlen aus der „B“ gewonnen werden hätten können.
Der SV holte dazu eine Expertise „ex cathedra“ vom Center for Artificial Insemination and Embryo Transfer (Univ. Prof. Dr. Christine Aurich) der Veterinärmedizinischen Universität Wien ein:
„Eine Stute im Alter von 22 Jahren, die seit 2 Jahren güst war, ist prinzipiell als subfertile Stute einzuschätzen, auch wenn sie in den Jahren der Zuchtnutzung vielleicht sogar eine überdurchschnittliche Fruchtbarkeit (also eine Abfohlrate von > 65 %) aufgewiesen hat. Die Erfahrung lehrt, dass die Konzeptionschance bei solchen alten Stuten reduziert ist und auch die Embryonenqualität etwas schlechter ist als bei jungen, gesunden Stuten.
Verwendet man Embryotransfer zur Erzeugung von Fohlen, muss man unter günstigen Umständen (fruchtbare Spenderstute, gute Samenqualität, erfahrenes Embryotransferteam) davon ausgehen, dass in 60 – 70 % der Fälle bei einer Embryonenspülung ein transfertauglicher Embryo gefunden wird.
Wird dieser Embryo auf eine zyklus-synchrone Stute übertragen, liegt die Trächtigkeitswahrscheinlichkeit (wiederum im günstigsten Fall: erfahrenes Team, fruchtbare und wirklich zyklussynchrone Empfängerstute) auch etwa bei durchschnittlich 60 %. Als Resultat führen damit unter günstigen Umständen etwa 35 % der Embryonenspülungen zu einer Trächtigkeit.
Da die Spenderstute in diesem Fall – wie oben ausgeführt – als subfertil eingestuft werden muss, liegt die Chance, bei einer Spülung einen transfertauglichen Embryo zu finden, bei nur etwa 30 %. Unter den gegebenen Umständen, die es hier in Österreich und auch in Deutschland derzeit gibt (die Zahl der Transfers in Deutschland liegt unter 300, in Österreich sicher unter 10 pro Jahr, außerdem haben wir im Gegensatz zu den USA ja sehr eingeschränkte Möglichkeiten bei der Auswahl der Empfängerstuten) muss man auch bei der Trächtigkeitswahrscheinlichkeit Abstriche machen. Dies gilt umso mehr, weil man bei alten Stuten eine schlechtere Embryonenqualität erwarten muss.
Ich würde also in diesem Fall von einer Trächtigkeitswahrscheinlichkeit nach Transfer eines Embryos von vielleicht 40 % ausgehen.
Insgesamt muss man damit in diesem Fall davon ausgehen, dass nur 10 % der Embryonenspülungen zu einer Trächtigkeit geführt hätten. Auf Grund der durchschnittlichen Erfahrung könnte man insgesamt davon ausgehen, dass man die Stute vielleicht noch für 2 Zuchtsaisons für Belegungen und anschließende Spülungen hätte nutzen können, d.h. dass man - mit extrem hohem Aufwand – noch 1- max. 2 Fohlen hätte produzieren können.“
(E-Mail vom 17.Mai 2006)
Was die Fruchtbarkeit der Stute betrifft, so geht aus den Besamungsscheinen der letzten 5 Belegungen hervor, dass „B“ mit einer Ausnahme 1999 jeweils bei er ersten bzw. zweiten Belegung konzipiert hat.
Geht man also hilfsweise davon aus, dass theoretisch noch zwei Fohlen möglich gewesen wären, so hätte aus diesem Titel noch ein Ertrag von etwa
€ 6000.00 bis 8000.00 erzielt werden können. Lässt man zunächst die Manipulationskosten für Belegung, Transfer usw. völlig außer Acht, und geht von der oben erwähnten 10 % Wahrscheinlichkeit einer Trächtigkeit aus, so blieben als hypothetischer Ertrag € 600.00 bis 800.00 übrig, der mit Sicherheit von den Aufwendungen für das Zustandekommen einer Trächtigkeit verbraucht worden wäre.
Aus dem Modell der Ertragswertbestimmung ist also eine Wertfeststellung nicht zielführend und eine Werterhöhung nicht abzuleiten.
B. Bewertung nach werterhöhenden bzw. wertmindernden Faktoren:
werterhöhend wertmindernd
KLASSE I
Charakter verbleibende Nutzungsdauer
Typ reduzierte Fruchtbarkeit
Ausstrahlung
Gebäude
Grundgangarten
Eigengeprüftes Zuchtpferd
mit 11 Nachkommen
KLASSE II
Abstammung
Haltungskosten
Pflegeaufwand
KLASSE III
Keine Kriterien
Haltungskosten und Pflegeaufwand:
Die letzte Abfohlung ist am 27.5.200x zu verzeichnen. Es ist aus der üblichen Praxis anzunehmen, dass das Fohlen noch ein halbes Jahr bei der Mutter war, was bedeutet, dass die Stute im November 200x in den Ruhestand übergetreten ist. In den 11 Monaten, die dem Pferd noch zum Leben geblieben sind, hat es folgenden Haltungs- und Pflegaufwand (durchschnittliche übliche Werte) verursacht:
Haltungskosten: 11 x € 200.00 € 2200.00
Pflegeaufwand: Hufschmied € 300.00
Impfungen € 140.00
Entwurmung € 36.00
Summe € 2676.00
Bewertung des Pferdes nach Lebensabschnitt
Restwert zum November 2003 € 7000.00
Bewertung des Pferdes nach werterhöhenden
bzw.wertmindernden Faktoren
Haltungskosten und Pflegeaufwand Nov.2003
bis Okt. 2004 (+) € 2676.00
Schätzwert zum Zeitpunkt d. Todes € 9676.00
Der geltend gemachte Werte der besonderen Vorliebe (./36) ist mit
€ 19.500.00 beziffert und fällt in den Bereich der juridischen Entscheidungen und ist deshalb von diesem SV nicht zu beurteilen.
Bemerkung des SV im Gutachten aus 2005
Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Kriseninterventionsteam des Österreichischen Roten Kreuzes und als Psychologischer Debriefer u. a. für Einsatzkräfte ( Institut Psychotrauma Suisse) einerseits, wie aus der (damals) 37 jährigen Tätigkeit als Tierarzt, viele Jahre davon als Turniertierarzt im Pferdesport, ist dem SV bekannt, dass plötzlicher Tod eines sog. „Lieblingstieres“ ( in der Nomenklatur der Tierärztekammer: Pferde, Hunde, Katzen … , im Gegensatz zu „Nutztieren“) insbesondere unter traumatischen Umständen (Unfall, Aggression) geeignet ist, eine schwere posttraumatische Belastungsreaktion hervorzurufen, die häufig in eine - als psychische Erkrankung anerkannte (ICD – 10) – Posttraumatische Belastungsstörung münden kann, insbesondere dann, wenn ein integrer Familienverband unvorbereitet mit Aggression ungeahnter Wucht und in einer ihrer schlimmsten Erscheinungsformen konfrontiert wird.
Gutachten
1. Der Zeit-Wert des Pferdes „B“ zum Zeitpunkt des Todes wird unter Zuhilfenahme eines kombinierten Schätzwertmodelles auf
€ 9676.00 geschätzt.
2. Aus einem Vergleichswert des Pferdes während seiner Zuchtkarriere wurde ein Restwert von € 7000.00 abgeleitet, der den Wert des Pferdes beim Ausscheiden aus dem Reproduktionsgeschehen angibt.
3. Ab diesem Lebensabschnitt wurden bis zum Todeszeitpunkt die Kosten für Pflege und Haltung von € 2676.00 zum Restwert hinzugerechnet.
4. Bei der Schätzung eines Pferdes wie dem verfahrensgegenständlichen ist es nicht möglich, auf ein übliches oder gängiges Verfahren zurückzugreifen.
5. Die Bestimmung eines Wertes der besonderen Vorliebe (Affektionsinteresse) fällt nicht in die Fachkompetenz eines Sachverständigen, sondern ist vom Gericht festzulegen.
6. Psychische Alterationen der Tierbesitzer bei einem gewaltsamen Tod ihres Tieres sind möglich und bekannt.
(Der wissenschaftlich-veterinärmedizinische Stand dieses Gutachtens entspricht dem Jahre des Vorfalls 2004, Ergänzungen und Zusätze aus 2022)
ZUM AUTOR: Dr. Reinhard Kaun ist Tierarzt seit 1969 und ständig beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der im Laufe seiner 33-jährigen Tätigkeit als Gerichtsgutachter mehr als tausend Gutachten erstattet hat. Neben vielen Qualifikationen im Pferdesport (z.B. FEI-Tierarzt, Turnier- und Materialrichter, FEI-Steward, Dopingbeauftragter) war er als Fachtierarzt für Pferdeheilkunde und Fachtierarzt für Physikalische Therapie und Rehabilitationsmedizin tätig. Die „Fälle des Dr. K." haben sich tatsächlich zugetragen, wurden aber jeweils in Text und Bildern verfremdet und anonymisiert, womit geltendem Medienrecht und Datenschutz vollinhaltlich genügt wird. Die Fälle wurden vom Autor um das „Fall-spezifische“ bereinigt und werden somit nun als neutraler Lehrstoff von allgemeiner hippologischer Gültigkeit für interessierte Verkehrskreise zur Weiterbildung dargestellt.
HINWEIS: Sämtliche Quellennachweise sind bei Bedarf beim Autor abrufbar. Sollte an einem Quellennachweis ein Zweifel bestehen, so ist der Autor unter www.pferd.co.at zu kontaktieren.