News 

Rubrik
Zur Übersichtzurück weiter

Die Fälle des Dr. K.: Unfall mit Todesfolge im Rahmen einer Reitstunde
28.01.2023 / News

Am Ende einer Reitstunde verließ die Reitlehrerin kurz den Reitplatz, um die nächste Gruppe aus den Stallungen abzuholen. Währenddessen sollten die Reitschüler – Kinder und Erwachsene – ihre Pferde im Schritt am Zügel führen, wobei es zu einem schweren Zwischenfall kam, an dessen Folgen ein elfjähriges Mädchen in der Folge starb. War die Reitlehrerin für den Unfall verantwortlich zu machen? Eine schwierige Frage für Gutachter Dr. K. ...
 
 
Die Forensische Relevanz

 
Sachverhalt und Hergang
Am 05.07.199x hielt die Beschuldigte in ihrer Funktion als Reitlehrerin auf der Reitanlage XY eine Reitstunde ab. Nachdem alle Reitschüler von den Pferden abgesessen waren, verließ sie kurz vor der vollen Stunde den Reitplatz, um die nächste Gruppe an Reitschülern aus den Stallungen abzuholen.
Die auf dem Reitplatz zurückgebliebenen Reitschüler – Kinder und Erwachsene - hatten allesamt bereits gewisse Erfahrung mit den Schulpferden und hatten überdies von ihr den Auftrag erhalten, die Pferde am Hufschlag unter Einhaltung von zwei Pferdelängen Abstand im Schritt am Zügel zu führen.
Während dies geschah, kam es zu einem nicht näher zu präzisierenden Zwischenfall, bei die Reitschülerin NN. am Schädel so schwer verletzt wurde, dass sie in der Folge starb.
 
Gerichtlicher Gutachtensauftrag:
– War das unbeaufsichtigte Ab-Führen der Pferde durch die minderjährige Reitschülerin NN.  im Rahmen der Reitstunde aus fachlicher Sicht kausal für den späteren Unfall?   
 
Die Gutachtensauftrag fällt in die Nomenklaturen:
05.35: Reiten und Pferdesport im Allgemeinen: Forensische Hippologie
05.83: Sportunfälle: Unfallrekonstruktion
 
Befunde:
 
Aus dem Akt
– Bei dem Pferd, mit dem NN. ritt, handelte es sich um eine elfjährige Kleinpferdestute S.
– Gegen Ende der Bahnstunde um ca. 16:50 Uhr stellten sich die Reitschüler in der Mitte des Vierecks auf, mit einem jeweiligen Seitenabstand von 3-4 Metern.
– Nach dem Absitzen wurden die Steigbügel versorgt und die Sattelgurte gelockert, dies als Vorbereitung für das „Abführen“.
– Anschließend gingen die Reiter, jeweils an der linken Seite der Pferde, auf die linke Hand am Rand des Vierecks.
Zu diesem Zeitpunkt verließ die Beschuldigte die Gruppe und ließ sie unbeaufsichtigt.
– Unmittelbar danach kam es im Bereich der Buchstaben B-M zum Unfall, bei dem NN. durch ein ausschlagendes Pferd am Kopf getroffen wurde und regungslos liegen blieb.
– Es dürfte vermutlich ihr eigenes Pferd gewesen sein, durch welches sie verletzt wurde, wie und wodurch dies geschah, konnte nicht ermittelt werden.
Der Vater von NN. habe angegeben, dass er den Helm, den NN. vorher während des Reitens getragen hatte, vor dem Abführen der Pferde an sich genommen hat.
– NN. dürfte bis zum Unfallzeitpunkt 15 Longe-Stunden und 20 Bahnstunden absolviert haben.
Die Beschuldigte führt an, dass NN. zum Unfallzeitpunkt keinen Helm trug, diesen jedoch mit Sicherheit aufhatte, als sie kurz vor siebzehn Uhr die Gruppe verließ.
Der Vater von NN. gab an, dass er gegen Ende der Reitstunde, vor dem Abführen der Pferde, zu seiner Tochter ging und ihr den Reithelm und den Sattel abnahm, welchen er gleich in die Sattelkammer brachte.
 
Autopsie-Bericht:
– Schädelfrakturen links parietal und links occipital
– Im linken Parietalbereich verläuft eine quere, 15 cm lange Frakturlinie über den Schädelknochen
– Links occipital verläuft eine hufeisenförmige, 8 cm lange Frakturlinie.
– Körpergröße 130 cm.
 
 
Aus Polizeiprotokollen: (zitierte Aussagen)

– (Zeuge1) „Gleich darauf hörte ich vom anderen Ende des Vierecks das Pferd M., worauf ich die diese Richtung blickte und den Sattel eines Pferdes durch die Luft fliegen sah. Es war bekannt, dass sich das Pferd S. (des Opfers) nicht mit dem Pferd M. vertragen hat. Ich bin eine Woche vor dem Unfall mit M. geritten und dabei S. zu nahegekommen, worauf diese sofort ausschlug.“
– (Zeuge 2) „Dabei konnte ich sehen, wie NN. (Opfer)offensichtlich rechts am Pferd M. vorbeigehen wollte; NN. befand sich etwas rechts versetzt ungefähr auf der Höhe des Schweifes von M. – gleich darauf muss der Unfall passiert sein, da jemand gerufen hatte, dass der Sattel von M. heruntergefallen sei. Ich konnte auch unmittelbar nach dem Unfall nichts Auffälliges an den Pferden bemerken.“
– (Zeuge 3) „Kurze Zeit später drehte ich mich einmal um und sah, wie NN. am rechten hinteren Eck eine kleine Tour ging, das bedeutet, sie hat ihr Pferd in einem engen Kreis gegen den Uhrzeigersinn geführt.“
– (Zeuge 4) „Das Pferd S., mit dem NN. geritten war, ging nach dem Unfall ganz ruhig weiter.“
– (Zeuge 5) „Gegen 16:50 Uhr stellten wir uns in der Mitte des Reitvierecks auf, w– wir die Sattelgurte lockerten und die Steigbügel versorgten. Wir waren noch nicht lange zu Fuß unterwegs, als ich plötzlich S., das Pferd mit dem NN. geritten war, alleine links an mir in Richtung Mitte der Bahn laufen sah. Mein Pferd M. verhielt sich jedenfalls völlig ruhig.“
– („Dienstältester“ Zeuge) „Ich sah während des Abführens kurz, ob alle den nötigen Sicherheitsabstand einhielten. Ich drehte mich um und sah, wie NN. regungslos am Boden lag. Ihr Pferd S. ging völlig ruhig weiter.“
 
 
Sachverständige Befundaufnahme:
Da aus dem Gerichtsakt nur wenig Aufschluss zu gewinnen war, wurde am Unfallort unter Aufsicht des bestellten SV eine „simulierte“ Reitstunde mit den Gepflogenheiten des Betriebes abgehalten, an der auch die Pferde S. und M. teilnahmen. Bei Kontrolle der Pferde im Stall hatte sich S. zuvor als unauffälliges Reitpony präsentiert, das mit vier Hufeisen (wie am Vorfalltag) ohne Stollen beschlagen war.
Zur (Demo-)Schulstunde waren alle Pferde mit Hilfszügel ausgerüstet, S. mit Martingal und Schweifriemen.
Der Verlauf der (Demo-)Reitstunde unter dem Kommand– der Beschuldigten verlief ruhig, professionell und ohne jede Aufregung. Die Pferde hielten korrekt Abstände von zwei bis drei Pferdelängen ein, keines der Pferde drängte nach vorne oder fiel zurück. Der bestellte SV gewann den Eindruck, dass diese „gestellte“ Reitstunde den Gewohnheiten des Betriebes entsprach, und nicht der Versuch unternommen wurde, etwas vorzuspielen.
 
Sachverständige Fallanalyse:
Auf Grund der Einschätzung durch die Beschuldigte und die Selbsteinschätzung der befragten, erwachsenen Zeugen kann angenommen werden, dass der Ausbildungsstand der Gruppe s– weit gediehen war, dass sie frei – ohne Longe – reiten und im Anschluss die Pferde an der Hand abführen konnte. Das Opfer NN. hatte bis dahin etwa 15 Longe- Stunden und 20 Bahnstunden absolviert.
Zwischen dem 130 cm großen Opfer NN. und dem Kleinpferd S. gab es keine bedenkliche Größendiskrepanz. Anlässlich der Befundaufnahme war nachvollziehbar, dass das Pferd S., mit dem das Opfer vertraut war, ruhig und verlässlich war.
Seitens der TeilnehmerInnen an der Reitstunde wurde der Verlauf als ruhig und problemlos geschildert, der Vater des Opfers gab allerdings an, dass die Pferde auf Grund der herrschenden Schwüle nervös gewesen wären.
Mit dem „dienst-ältesten“ Zeugen K. (geb. 1969), der auch in der Gruppe ritt, befand sich zumindest ein Erwachsener im Reitunterricht, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem Monat als Angestellter am Betrieb tätig war, nachdem er schon früher als Pferdepfleger gearbeitet hatte.
 
Unfallrekonstruktion:
 
Version 1
Das Opfer NN. litt gegen Ende der Reitstunde an einer hitzebedingten, körperlichen Schwäche. Dafür spricht möglicherweise, dass ihr der Vater  den Reithelm und den Sattel abgenommen und in die Sattelkammer geschafft hatte. Die Aussagen der Zeugen (kleine Tour, Überholen rechts von M.) untermauern dies.
Nimmt man nun an, dass das heranwachsende Mädchen infolge des kleinen Schwächeanfalles oder auch über ein Bodenhindernis gestolpert ist, den Zügel zu S. jedoch fest in der rechten Hand hielt, s– hätte sie im Fallen einen Halbkreis mit Zentrum „Faust der rechten Hand“ beschrieben. Auf diese Weise hätte sie dem, vor ihr gehenden Pferd M. in die Hinterhufe fallen können, was diesen erschreckt hat, worauf hin er den – offensichtlich völlig lockeren Sattelgurt samt Sattel abwarf und mit den Hinterhufen nach diesem schlug. Dabei wurde NN. getroffen.
Eine Seitenzuordnung der Frakturstellen wäre möglich.
 
Version 2
Das Opfer NN. ist mit S. am Zügel dem Pferd M. von hinten zu nahegekommen, was dieser vermutlich toleriert hätte, wenn nicht auch zeitgleich sein Sattel zu rutschen begonnen hätte. M. schlug mit den Hinter-Extremitäten nach dem rutschenden Sattel und traf dabei das Opfer.
Frontale Schädel- und Gesichtsfrakturen wären bei dieser Annahme zu erwarten.
 
Version 3
Das Opfer NN. stolperte infolge eines Bodenhindernisses oder einer hitzebedingten Übelkeit und fiel dabei ihrem Pferd S. vor die Vorderbeine, das Pferd stieß dabei mit einem Vorderhuf dem Opfer rechts gegen den Schädel und stieg in der Folge mit einem Hinterhuf noch einmal auf den Kopf.
Die Verletzungsmuster wären bei diesem zweiphasigen Ablauf nachvollziehbar – wenn man annimmt, dass die beiden Frakturen in Bewegung einmal durch Anschlagen mit einem beschlagenen Vorderhuf und einmal durch Draufsteigen mit einem beschlagenen Hinterhuf zugefügt wurden.

Als einzige Möglichkeit einer unfallverhindernden Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Beschuldigten am Reitplatz sieht der bestellte SV eine verbale Kommunikation zwischen Opfer und Beschuldigter bzw. zwischen dem Vater des Opfers und der Beschuldigten, indem letztere verhindert hätte, dass der Reithelm vorzeitig abgenommen worden wäre.

Gutachten:
– Im Falle der Version 1 und Version 2 hätte die Beschuldigte – vorausgesetzt, sie hätte das Opfer ununterbrochen beobachtet, möglicherweise Unregelmäßigkeiten im Ansatz erkennen können- unklar bleibt, ob dann auch noch Zeit zu einem korrigierenden Eingreifen geblieben wäre.
– Im Falle der Version 3 hätte die persönliche Anwesenheit der Beschuldigten den Vorfall nicht verhindern können.
– Aus fachlicher Sicht ist der Unfall als schicksalhaftes, nicht vorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis einzustufen.
 
Nach dem Kenntnisstand des Autors erfolgte ein Freispruch durch das erkennende Gericht.

 
Verletzungsmuster

Foto: Dr. Kaun – Notfallübung mit ORK Gmunden
 
Die Suche nach exakten Zahlen zum Verletzungsmuster bei Unfällen mit Pferden ist mühsam – denn die einschlägige Literatur unterscheidet zwar vernünftigerweise nach Art der jeweiligen Tätigkeit mit Pferden, führt aber diese Zahlen kaum zu einem brauchbaren Ergebnis unter dem Titel „Verletzung von Menschen im Umgang mit Pferden“ zusammen.
 
In der Schrift „Reitunfälle“ [Hessler, Meenen, Lockemann, Püschel – Verlag Dr. Kovac 2014) wird auf verschiedene, im Einzelnen sehr interessante Aspekte eingegangen, von denen einige Ausschnitte zitiert werden:

– Zu den häufigsten verletzten Körperregionen zählen die Extremitäten und der Kopf.

– Von 115 befragten, arrivierten Turnierreitern gaben 69 % an, sich beim Reiten, 52 % beim Umgang mit Pferden verletzt zu haben.

– Frakturen und Weichteilverletzungen zählen zu den häufigsten Verletzungsarten.

– Die Befragung eines Patientenkollektivs einer Notaufnahme in Hannover ergab, dass sich 74 % der Unfälle durch Stürze vom Pferd und 26 % beim Umgang mit dem Pferd ereignet hatten – 503 Patienten wurden in den Jahren 2006 bis 2011 in die Befragung einbezogen.

– Die Analyse der Verletzungsarten zeigte vor allem Prellungen, Frakturen und Schädel-Hirntraumata 1. Grades.

– Alle Verunfallten zogen sich durch einen Reitunfall Verletzungen zu:
73 % nur eine Verletzung
24 % mehr als eine Verletzung,
davon
21 % Kopfverletzungen
20 % Handverletzungen
18 % Wirbelsäulenverletzungen.

– Bei 21 untersuchten tödlichen Reitunfällen waren 17 der verunfallten Personen an den Folgen ihrer Kopfverletzung gestorben.
(Hieße die Angabe in Prozenten nicht „von Hundert“ würde in modernen „Studien“ der Anteil an tödlichen Kopfverletzungen mit 81 % angeführt, was der Autor dieser Zeilen infolge der geringen Fallzahl (n=21) als wissenschaftlich nicht korrekt betrachtet.)  
 
Auf Seite 40 der „Reitunfälle“ appellieren die Autoren, allesamt hoch geachtete Mediziner, an die Leser:
„Die Anschaffung und Verwendung einer Reitausrüstung, die den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht, appelliert nicht nur an die Vernunft, sondern entspricht der Fürsorgepflicht von Eltern reitsportbetreibender Kinder.
Kinder und Jugendliche schätzen ihre Fähigkeiten oft falsch ein. Somit stellt eine professionelle Schulung und Beaufsichtigung reitender Kinder und Jugendlicher eine wichtige Maßnahme im Rahmen der Unfallprävention dar.“ (zit.)

Erstellt 16.12.2022

 

ZUM AUTOR: Dr. Reinhard Kaun ist Tierarzt seit 1969 und ständig beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der im Laufe seiner 33-jährigen Tätigkeit als Gerichtsgutachter mehr als tausend Gutachten erstattet  hat. Neben vielen Qualifikationen im Pferdesport (z.B. FEI-Tierarzt, Turnier- und Materialrichter, FEI-Steward, Dopingbeauftragter)  war er  als Fachtierarzt für Pferdeheilkunde und Fachtierarzt für Physikalische Therapie und Rehabilitationsmedizin tätig. Die „Fälle des Dr. K." haben sich tatsächlich zugetragen, wurden aber jeweils in Text und  Bildern verfremdet und anonymisiert,  womit  geltendem Medienrecht und Datenschutz vollinhaltlich genügt wird. Die Fälle wurden vom Autor um das „Fall-spezifische“ bereinigt und werden somit nun als neutraler Lehrstoff von allgemeiner hippologischer Gültigkeit  für interessierte Verkehrskreise zur Weiterbildung dargestellt.

HINWEIS: Sämtliche Quellennachweise sind bei Bedarf beim Autor abrufbar. Sollte an einem Quellennachweis ein Zweifel bestehen, so ist der Autor unter www.pferd.co.at zu kontaktieren.

 

Nachbemerkung zu den „Fällen des Dr. K."

Dies ist der letzte Fall aus dem reichhaltigen und mehrere Jahrzehnte umfassenden Fundus des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Reinhard Kaun, den wir im Rahmen dieser Serie vorstellen werden. Wie wir schon an anderer Stelle angemerkt haben, ist eine solche Serie – soweit wir es überblicken können – ohne Beispiel (jedenfalls im deutschsprachigen Raum) und war daher in gewisser Weise auch ein publizistisches Wagnis. Das ambitionierte Projekt hat jedoch – wie wir bereits in einer ersten ,Zwischenbilanz' feststellen durften – alle unsere Erwartungen übertroffen: Die rund 50 Beiträge kamen insgesamt auf mehr als 140.000 Seitenaufrufe und zogen Hunderte von Facebook-Kommentaren nach sich, was deutlich zeigt, wie groß das Interesse an derartiger Fachinformation ist – und zwar auch dann, wenn Umfang und Inhalt die sonst im Internet üblichen Dimensionen und Maßstäbe sprengen. Man musste sich als Leserin/Leser auf die teils umfangreichen Texte wirklich einlassen und besonders genau zuhören – doch erfreulich viele haben, wie die Zahlen und insbesondere auch die hohe Verweildauer beweisen, genau das getan.

Mehr noch als die puren Zahlen aber bestätigen uns manche LeserInnen-Reaktionen, wie wertvoll und wichtig es war, diese Serie in Angriff zu nehmen: So bestätigte eine Leserin aus Salzburg, dass ihr ein spezieller Fall „die Augen geöffnet" habe und sie seitdem auch ihre tägliche Praxis im Umgang mit ihrem Pferd verändert habe; ein anderer berichtete, dass er förmlich darüber erschrocken war zu lesen, dass sein eigenes Verhalten als Gespannfahrer als grundfalsch, ja, als grob fahrlässig einzustufen sei – er habe es nämlich von seinem Vater so gelernt und ohne viel Nachdenken übernommen. Um es ganz offen zu sagen: Genau für Pferdefreunde wie sie haben wir diese Serie begonnen!

Zum Ausklang dieses Projekts wollen wir – ergänzend zum bisher Gesagten – aber auch noch auf ein paar Dinge explizit hinweisen, die man keineswegs als ,selbstverständlich' abtun darf bzw. soll:

– Zuallererst ein großes Kompliment und ein noch größeres Dankeschön an Autor Dr. Reinhard Kaun, der sich eine enorme Arbeit angetan hat, um sein Gutachten-Archiv zu durchforsten und jede einzelne Folge umfassend aufzubereiten und journalistisch in Form zu bringen: Dafür unseren allergrößten Respekt – gewiss auch im Namen vieler LeserInnen.

– Nicht weniger Anerkennung verdient die Bereitschaft, sich durch die Veröffentlichung gerichtlicher Gutachten auch zwangsläufig öffentlicher Kritik und nicht immer wohlwollenden Kommentaren anderer auszusetzen: Dies hätte sich Dr. Kaun nicht antun müssen – er hätte seinen Gutachten-Schatz auch weiterhin still und zufrieden hüten können, ohne bei irgendwem anzuecken (freilich auch, ohne sein wertvolles Wissen weiterzugeben und so vielleicht Schaden abwenden zu können). Doch alles hat seinen Preis, wie man speziell im Zeitalter sozialer Medien feststellen muss – doch Dr. Kaun war unerschrocken bereit, diesen zu zahlen, wovor wir den Hut ziehen.

– Nicht zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass Dr. Kaun für dieses gesamte Projekt keinerlei Honorar wollte, sondern dass es ihm einzig und allein um Information und Aufklärung in Sachen ,Sicherheit rund ums Pferd' gegangen ist – einem Anliegen, dem er sich mit scharfem Verstand, aber auch mit Leidenschaft und Herzblut widmet und in dessen Dienst er letztlich sein gesamtes Lebenswerk gestellt hat – auch das soll an dieser Stelle gesagt sein.

Soviel von unserer Seite – ein kurzes persönliches Resümee von Dr. Kaun zu den ,Fällen des Dr. K.' wird in Kürze folgen, und wie wir aus gutinformierter Quelle erfahren haben, sind die nächsten Artikel aus Dr. Kauns Feder bereits in Arbeit, denn das Thema ,Sicherheit' ist nicht nur vielgestaltig und facettenreich, sondern in Wahrheit endlos ... In diesem Sinne: Bis bald, herzlichst
Ihr
Leopold Pingitzer/Redaktion ProPferd

Kommentare

Bevor Sie selbst Beiträge posten können, müssen Sie sich anmelden...
Zur Übersichtzurück weiter

 
 
ProPferd.at - Österreichs unabhängiges Pferde-Portal − Privatsphäre-Einstellungen