Im Zuge einer Reitstunde blieb eine erwachsene Anfängerin mit dem Fuß im Steigbügel hängen, wurde in weiterer Folge vom Pferd geschleudert und verletzte sich dabei schwer. Im folgenden Gerichtsverfahren war u.a. zu klären: Wäre der Unfall zu vermeiden gewesen – und war der vermeintliche ,Reitlehrer' überhaupt befugt, Unterricht zu erteilen?
Gar Manches vermag das Auge – des Pferdes und des Menschen gleichermaßen – zu blenden: schrilles Sonnenlicht,
gleißende und spiegelnde Gewässer, metallische Reflexionen;
... aber auch „blendende“ Erscheinungen – und: „Blender“ in der Welt der Schönen – bei Menschen oder Pferden. Ob hinter dieser Blendwirkung aber Substanz verborgen ist, zeigt sich meist erst in Bewegung – bei Pferden in der Bewegung ihres Körpers, bei Menschen in der Bewegung des Geistes und inneren Wesens.
Erste Auflage 1963, vierte Auflage 1988
Prof. Alfred Knopfhart, der Reitmeister und hippologische Lehrer der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts pflegte dies – soweit es Pferde betrifft – in einer kurzen Parabel darzustellen: „Vorne wird getrommelt, aber hinten kommen keine Soldaten!“ Matte, gebundene Gänge, Schenkelgänger und ähnliche Bewegungsdefizite vermögen durch eine strahlende und – auf den ersten Blick – umwerfende „Pferde-Statue“ nicht kompensiert zu werden – ein solches Pferd ist – und bleibt häufig – ein Blender, wenn es nicht gelingt, die Dynamik der Bewegung gekonnt zu fördern; in unseren Tagen sind es die Strampler, Pferde mit manierierten Bewegungen, die nicht dort hintreten wo sie „hinzeigen“.
Ich hatte das Privileg, bei Prof. Knopfhart meine Ausbildung zum „Material-Richter für Reitpferde“ zu absolvieren – damals noch im Wiener Reitinstitut in der Barmherzigen-Gasse – und habe noch in frischer Erinnerung, wie Knopfhart, ein begeisterter Jazzmusiker, beharrlich betonte, dass Schritt ein Vier-Schlag, Trab ein Zwei-Schlag und Galopp ein Drei-Schlag wäre, weil die Gangarten mit „Takt“ (in musikalischem Sine) nichts zu tun hätten – dessen ungeachtet spricht man von Takt-reinem Gang. (Als „Schlag, der den Rhythmus angibt“ bezeichnete man den Begriff „Takt“ seit Ende des 16.Jh. in der Kompositionslehre)
Unter „Takt“ versteht man aber auch „das Gefühl für Anstand und Schicklichkeit“ – die Adjektiva „taktlos“ oder „taktvoll“ führen mich von den Pferden weg, zumal sie nahe verwandt mit Taktik und taktieren sind – bewusste Geisteszüge, die meiner Ansicht nach Pferden (meistens) fremd sind.
„Blender“ erkennt man in den meisten Spezies durch ihre absolute Aufrichtung, die Hippologie ordnet dies dem „Hengst-Gehabe“ zu, wiewohl diese Form des eitlen Auftretens auch bei maskulinen Stuten zu beobachten ist und – da wie dort – als Imponiergehabe betrachtet werden muss und auch, oder vor allem, der Einschüchterung dient.
Die relative Aufrichtung – erwünscht und hippologisch als Selbsthaltung des Pferdes ist als Folge des tätigen Zusammenspiels im gesamten Bewegungsapparat zu werten; sie fördert die natürliche Würde eines Pferdes zutage, ohne jemals „aufgeblasen“ zu wirken.
Absolute Aufrichtung; Ludwig Koch: Die Reitkunst im Bilde, 1928 OLMS Documenta Hippologica 1982
Eine sportliche Erscheinung
Die Ereignisse, die zum Strafverfahren führten, von dem ich nun berichte, nahmen ihren Anfang, als im Sommer an einem Vormittag eine Frau NN. zum kleinen Reitbetrieb des Beschuldigten kam und sich nach einer Reitmöglichkeit für sich und ihre Freundin an diesem Abend erkundigte.
Im Bestrafungsantrag wird dem Eigentümer des Reitstalls vorgeworfen, er hätte im Zuge des Reitunterrichts, der nach dem Erstkontakt zustande kam, dem von der nun als Privatbeteiligte auftretenden jungen Frau NN. gerittenen Pferd [zit.] „die Longe zu früh abgenommen, wodurch nach einigen Runden das Pferd in Galopp geriet, die Reiterin den Halt verlor, rechts zur Seite kippte, mit dem rechten Fuß im Steigbügel hängen blieb, durch den Richtungswechsel des Pferdes zur Seite geschleudert wurde und in weiterer Folge mit voller Wucht zu Boden fiel. Sie trug dabei multiple Verletzungen davon.“
Bereits beim ersten – am Vormittag geführten – Gespräch hatte Frau NN. betont, dass weder sie noch ihre Freundin über Reiterfahrung verfügten, sie blutige Anfänger wären und elementaren Reitunterricht benötigten.
Die abendliche Reitstunde begann damit, dass die Freundin auf einem Pferd circa 5 Minuten an einer „Leine“ vom Beschuldigten im Kreis geführt wurde, in der Folge dann, auf einem anderen Pferd, Frau NN. auch etwa fünf Minuten Einführungen erhielt. Dann wurden die beiden Frauen mit den Pferden auf den Reitplatz geschickt, wobei der Beschuldigte [zit.] „aus der Ferne Anweisungen“ gab.“
Als die Pferde zunehmend unruhig wurden, bat Frau NN. den Beschuldigten, „absteigen zu dürfen“, worauf dieser zurückgab, „dass es noch eine Runde gehe!“
[zit.] „Das Pferd der Frau NN. wurde immer bockiger, geriet sogar in Galopp und war es Frau NN. nicht mehr möglich, sich auf diesem wild gewordenen Pferd zu halten. Frau NN. wurde vom Pferd geworfen, blieb jedoch mangels ordnungsgemäßer Reitausrüstung im Stegbügel hängen und konnte sich erst in weiterer Folge vom Pferd befreien.“
Frau NN. hatte in der Folge eigene Erhebungen gepflogen, die ergaben [zit.]:
– Der Beschuldigte besitzt keine Qualifikation als Reitlehrer, obwohl er Unterricht für Anfänger angeboten hat.
– Der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, Reitunterreicht nur mit ordnungsgemäßer Reitausrüstung zu erteilen.
– Der Beschuldigte hätte keinesfalls die beiden blutigen Anfängerinnen bereits nach fünf Minuten von der „Leine“ alleine auf den Reitplatz lassen dürfen.
Weiters gab Frau NN. zu Protokoll [zit.]:
– Das Pferd, das ihr zugeteilt war, war äußerst unruhig. Der Beschuldigte erklärte dies damit, dass es schon lange nicht mehr an der Longe verwendet worden ist.
– Wir hatten weder Reitstiefel, Reithelme oder ähnliche Ausrüstung zur Verfügung gestellt bekommen.
– Wir haben dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass wir Reitstunden nehmen möchten, aber vom Reiten keine Ahnung haben, es sei die erste Reitstunde – die Kosten wären ÖS 150.00 gewesen.
Der Beschuldigte stellte seine Sicht der Dinge folgendermaßen dar:
[zit.] „Ich gebe fallweise Reitstunden. Am xxx kamen vier, mir unbekannte Personen auf meinen Hof und fragten, ob sie mit meinen Pferden ausreiten könnten. Obwohl von den Personen behauptet wurde, dass sie bereits des Öfteren geritten seien, habe ich ihnen dennoch erklärt, dass ich dem nicht zustimme, weil es einfach zu gefährlich sei, wenn ich die Personen nicht kenne.
Schon bevor ich das erste Pferd sattelte, gab ich den beiden zu verstehen, dass mit einer solchen Bekleidung, die sie zur Zeit anhatten, nicht geritten werden soll. Ich stimmte dann schon zu, weil ich nur vorhatte, ein paar Longen-Einheiten zu geben. Die nachher verletzte Person wurde circa 15 Minuten longiert. Als ich mich von ihrer Sattelfestigkeit einigermaßen überzeugt hatte, nahm ich – um die Sache etwas aufzulockern – die Longe ab und sagte zu Frau NN., sie soll das Pferd auf der kurzen Seite des Vierecks im Schritt reiten. Beim Abwenden kam sie dabei über die Hälfte des Reitplatzes, sie ritt dann noch im Schritt über die andere Hälfte des Reitplatzes, dabei dürfte sie vermutlich eine unkontrollierte bzw. ungewollte Reithilfe gegeben haben. Zu diesem Zeitpunkt stand ich etwa 20 m vom Pferd entfernt.“
Die Befundaufnahme im Beisein der Bezirksanwältin (Staatsanwaltschaft) und des Verteidigers zeigte einen kleinen, schmucken Reitstall mit vier Pferden und einem schönen, weiß eingezäunten Reitplatz. Hinweise auf eine Reitschule oder einen Lehrbetrieb waren nicht zu sehen, eben so wenig eine Preistafel mit Leistungsangeboten.
Im Zuge der ergänzenden Befragung durch den Sachverständigen gab der Beschuldigte an [zit.]:
– Er verfüge über 25 Jahre Erfahrung im Umgang mit Pferden.
– Er hat keine reiterliche oder reitpädagogische Ausbildung.
– In seinem Betrieb könne „geübt“ werden, Reitunterricht wird nicht erteilt.
– Er habe an die zehn Stammkunden, deren Tun er beaufsichtigt, aber keinen Unterricht erteilt.
– Die beiden Reitgäste haben ihm mitgeteilt, dass sie im Urlaub schon mancherorts geritten sind, auch im Galopp, sie haben sich aber als Anfängerinnen bezeichnet.
– Frau NN. ist ihm durch ihre sehr sportliche Erscheinung, etwa 180 cm groß, mit Stretch-Hose und hohen Turnschuhen bekleidet, aufgefallen.
Die weitere Befunderhebung erstreckte sich auf die Pferde, einen 13 jährigen Wallach mit 155 cm BM und eine 7 jährige Stute mit – ebenfalls – 155 cm BM. Zunächst am Reitplatz mit dem Maß von 20 x 40 m freigelassen, zeigten beide Pferde beträchtlichen Stallmut. Sie wurden dann – in gleicher Art wie am Vorfalltage – auf Trense gezäumt und englisch besattelt.
Eine Besonderheit dieser Befundaufnahme, die ich nie zuvor und auch fast 30 Jahre danach nie mehr erlebt habe: Der Verteidiger des Beschuldigten hat beide Pferde vorgeritten – er erwies sich als äußerst arrivierter Reiter.
Der Verteidiger zu Pferde
Ausbindezügel wurden auch am Vorfalltage nicht verwendet.
Analyse und fachliche Wertung der Befunde
Der Beschuldigte besitzt keinerlei reiterliche oder reitpädagogische Qualifikation, sieht man von 25 Jahren „Pferde-Erfahrung“ ab: da er in seiner Sprache „Reitlehrer-Vokabular“ benützt, könnte dies zu einer irrigen Annahme führen. „Reitlehrer“ ist hierzulande kein geschützter Begriff, im Gegensatz zu „staatlich geprüfter Reitlehrer“ oder „Reitlehrer FENA“. Auch eine Mutter von 10 Kindern hat reichlich Erfahrung gesammelt, dennoch ist sie nicht „Lehrerin“ in gesellschaftlich gebräuchlichem Sinne.
Reitpädagogische Ausbildungen sind dazu geschaffen, Fehleinschätzungen zu vermeiden:
– Falsche Einschätzung der Reitfähigkeit und Sattelfestigkeit von Reitgästen.
– Ungenügende Vorbereitung der Pferde – Stallmut versus Nervosität.
– Ungenügende Adjustierung der Pferde – Fehlen von Ausbindezügel.
– Nichtbeachtung des Wunsches der Frau NN., den Ritt beenden zu wollen.
– Akzeptanz von mangelhafter reiterlicher Sicherheits-Kleidung.
Der Beschuldigte hat sich durch Größe und sportliche Erscheinung der Frau NN. im Verhältnis zu seinen eher kleinen Pferden täuschen lassen. Er hat aber die Reitbemühungen seiner Reitgäste aus nächster Nähe und am Reitplatz überwacht – in einer Entfernung von maximal 30 m und nicht, wie ihm vorgeworfen wird, aus „der Ferne“. Da sich, soweit rekonstruierbar, der Unfall innerhalb einer sehr kurzen Distanz abspielte und sich somit auch an der Longe hätte ereignen können, ist es nicht von überwiegender Bedeutung, ob die Pferde frei gingen oder an der Longe waren.
Frau NN. und ihre Freundin sind erwachsene Personen mit Eigenverantwortung – eine Frage nach den Qualifikationen des Beschuldigten und seiner Pferde wäre zumutbar gewesen. Für das Verletzungsmuster ist die mangelhafte reiterliche Bekleidung nicht von Bedeutung – ob Betriebe Helm, Rückenprotektor oder Stiefel zur Verfügung stellen, ist eine Frage der Absprache (und der hygienischen Ansprüche).
Die beiden verwendeten Pferde sind kleine, zähe Ausreitpferde, Schulpferde im Sinne von „Lehrern unter dem Sattel“ sind sie mangels Ausbildung in nur sehr geringem Maße. Pferde, die die „Reitbemühungen“ von Anfängern nervlich nicht verkraften, dürfen nicht als Schulpferde eingesetzt werden.
Das Fehlen von Ausbindezügeln – ein Sicherheitskriterium - ist als Bruch mit den Obliegenheiten der Allgemeinen und besonderen Verkehrssicherungspflicht zu betrachten.
Gutachten
Aus fachlich- hippologischer Sicht hat der Beschuldigte in folgenden Punkten nicht nach dem state of art der Reitkunde gehandelt und somit zum Unfall beigetragen:
– Die verwendeten Pferde sind als Schulpferde nur wenig geeignet.
– Die beiden Pferde waren nicht mit den für Anfänger notwendigen Ausbindezügel ausgerüstet.
– Der Beschuldigte hat sich durch die Körpergröße und sportliche Erscheinung von Frau NN. täuschen lassen und somit eine Fehleinschätzung ihrer reiterlichen Fähigkeiten, Sattelfestigkeit und Reaktionsrichtigkeit eingeleitet.
– Der Beschuldigte hat die aufkommende Nervosität des Pferdes der Frau NN. nicht richtig eingeschätzt, die Reitstunde deshalb nicht unterbrochen bzw. Frau NNs. Wunsch, abzusitzen, nicht erfüllt.
– Da es weder zu einer Schädel- oder Beinverletzung gekommen ist, spielt mangelhafte reiterliche Adjustierung (Helm, Stiefel) eine untergeordnete Rolle. Hängenbleiben im Bügel ist auch mit Reitstiefeln möglich.
– Der Beschuldigte befand sich zum Unfallzeitpunkt innerhalb des Vierecks und nicht „in der Ferne“.
– Nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass der Unfall verhindert hätte werden können, wenn sich das Pferd an der Longe befunden hätte.
„Sportliche Erscheinungen“
Fritz Schönpflug (1873-1951) „Herbstmanöver“ 1977 Edition Tusch, Wien
Leserbrief
An die Chef-Redaktion von
M&G&S – Mares, Geldings and Stallions - Magazine Internationale
Dr. hon. rer. equ. Detlev Jürgen Kloppstein-Geldershausen
Ehrenvorsitzender der WORLD GELDING ASSOCIATION
1.Vorsitzender d. Ortsgruppe Trübenreith-Hinterwald e.V.
Lieber Herr Chefredakteur,
seit Jahren ist Ihre wöchentlich erscheinende Druckschrift willkommene und geachtete Lektüre auf unserem Gut Saint Georgien und das in fast allen Boxen. Zunächst mit Vergnügen haben wird den Bericht Ihrer Redaktesse Mag. Gaulwerth – Koppeldorff über die Welt-Weidekonferenz der Equi- Meteorologen 2024 in der Wallachei gelesen und waren hoch erfreut, über die akkurate Einhaltung sämtlicher journalistischen Gender-Obliegenheiten – bis uns dann die mit (* bezeichnete Fußnote ins Auge stach:
„Hengste sind selbstverständlich immer mitgemeint!“
Gegen soviel Aufhebens wegen einer gesellschaftlich, nahezu, unbedeutenden Minderheit möchten wir auf das Schärfste protestieren.
Unsere Dachgesellschaft, der „Internationale Club der Freunde des Wallachs“ hat immerhin in den letzten 10 bis 20 Jahren eine Reihe von bahnbrechenden Neuerungen auf den Weg gebracht, allen Voran die Nachwuchsförderung, um die sich Hengste überhaupt keine Gedanken machen – sie glauben mit einem Gläschen Körperflüssigkeit ihren Beitrag geleistet zu haben; wer aber bringt diese Kinder in den Sport – wir Wallache sind es, sieht man von marginalen Milchgeschäften der Mütter ab.
Oder ein anderes Beispiel: dem Fortschrittsstreben der World Gelding Assoc. ist es zu verdanken, dass im Jahre 2024 Wallache bei tropischer Hitze mit Kapuzenpulli, Rollkragenpullover, Wollmütze und Schlabberhosen herumtraben dürfen und – zugleich - Hemd mit Krawatte oder Hose mit Bügelfalte endgültig im Müll verschwunden sind – welche Bereicherung stellt es dar, dass wir Wallache heute T-Shirt- Decken mit aufgedruckten, tiefschürfend- humanistischen Gedanken wie „Carpe diem“ oder „fuck off“ oder „Camp Davies“ tragen dürfen, ja tragen sollen, geht es nach der Doktrin unserer Dach-Gesellschaft. Dass der alte, löchrige Budapester-Hufbeschlag endlich der Sneeker – Lehre gewichen ist, kann als orthopädische Weltrevolution betrachtet werden – nur so können Stellungsfehler einer breiten Öffentlichkeit nähergebracht werden – ich möchte deshalb noch einmal betonen und festhalten: wir Wallache tun für unsere Kinder alles!
Es sollte auch keinesfalls vergessen werden, dass unsere gesellschaftliche Einheit ein Neutrum darstellt – es heißt „das Pferd“ - während sich die Leistungsträger männlich bezeichnen – „der Wallach“ oder „der Hengst“ – ja – und natürlich - „die Stute“ muss erwähnt werden.
Abschließend darf ich noch – nicht ohne Stolz – berichten, dass unsere Ortsgruppe e.V. einstimmig beschlossen hat, die „Kryptorch-Angels“ als neue Sektion der Word Gelding Assoc. in ihre Reihen aufzunehmen – beflügelt von der Überlegung, dass diese betont nachhaltig sanftmütige und friedliche Gruppe immerhin für den Friedensnobelpreis der internationalen Wallachgesellschaft nominiert ist: ihre Klopp-Signale finden mittlerweile weltweit Beachtung! Unser erster gemeinsamer, öffentlicher Auftritt wird demnächst bei der Friedens- Demo „Geldings for future“ sein – das Motto: „Klopfer auf die Barrikaden“!
In der Hoffnung, keine Fehlbitte zu äußern, schließe ich mit dem Wunsche, dass die Wallache unserer World Gelding Association in Ihrer wöchentlichen Druckschrift, werter Herr Chef-Redakteur, hinkünftig angemessene redaktionelle Beachtung finden mögen und ersuche Sie in diesem Zusammenhang, die aktuelle Preisliste für die nächste Inseraten-Kampagne zu übermitteln.
Mit einem freundlichen Hallo vom Stall Saint Georgien
Ihr
Dr. hon. rer. equ. Detlev Jürgen Kloppstein-Geldershausen