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Steuerreform 2016: Registrierkassen-Pflicht gilt auch für Reitschulen und Einstellbetriebe
14.10.2015 / News

Reiten könnte bald noch teurer werden – denn die Registrierkassenpflicht wird auch für Reitschulen und Einstellbetriebe gelten und neue Belastungen mit sich bringen.
Reiten könnte bald noch teurer werden – denn die Registrierkassenpflicht wird auch für Reitschulen und Einstellbetriebe gelten und neue Belastungen mit sich bringen. / Foto: Simone Aumair
Checkliste Registrierkassenpflicht.pdf

Auch Reitschulen und die meisten Pferdeeinstellbetriebe werden ab 1. 1. 2016 verpflichtet sein, eine Registrierkasse zu verwenden – hier einige Details der neuen Regelung von Steuerberaterin Mag. Gabriele Schmidthuber.

 

Ganz allgemein versteht man unter der Registrierkassenpflicht die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit einer elektronischen Registrierkasse, einem Kassensystem oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen.

Diese Verpflichtung wird auch für die meisten Pferdeeinstellbetriebe gelten: Landwirte mit Teilpauschalierung, buchführungspflichtige Landwirte oder Landwirte mit freiwilliger Buchführung/Einnahmen-Ausgaben Rechnung und natürlich gewerbliche Einstellbetriebe sowie Reitschulen sind bei Überschreiten der gesetzlichen Grenzen verpflichtet, eine Registrierkasse zu nutzen. Die Grenzen für die Registrierkassenpflicht sind: Jahresumsatz von mehr als netto € 15.000,-  wenn die Bareinnahmen netto € 7.500,- überschreiten.
Derzeit ist noch nicht endgültig geklärt, ob vollpauschalierte Landwirte mangels Umsatzaufzeichnungen eine Registrierkasse verwenden müssen. Diesbezügliche Gespräche zwischen Vertretern des BMF und der Landwirtschaftskammer werden noch geführt.

Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse besteht bei Überschreiten der genannten Grenzen ab 1. Jänner 2016. Ab 1. Jänner 2017 ist die Registrierkasse zusätzlich  mit einer technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten (näher erläutert in der Registrierkassensicherheitsverordnung).

Die ab 1. 1. 2016 geltende Belegerteilungspflicht für Barumsätze betrifft übrigens ausnahmslos alle Unternehmer – auch vollpauschalierte Landwirte.

Gibt es Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht, die insbesondere Pferdeeinstellbetriebe betreffen? Derzeit sind keine solchen Ausnahmen bekannt.

Was passiert, wenn ich trotz Verpflichtung keine Registrierkasse nutze oder keinen Beleg ausstelle ?

Dies ist beides als Finanzordnungswidrigkeit strafbar, der Strafrahmen beträgt bis zu 5.000,- Euro Strafe. Darüber hinaus führt die Nichtbenutzung einer Registrierkasse zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen und kann zu einer Schätzung (meist in Form eines Zuschlages zum Umsatz) der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde führen.

Die Checkliste (siehe rechts zum Download) hilft bei der Entscheidung, ob man von der Registrierkassenpflicht betroffen ist oder nicht.

Mag. Gabriele Schmidtbauer, Steuerberaterin (Kanzlei Schneeweiß und Partner, 3250 Wieselburg, www.schneeweisspartner.at)

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