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Urteil: Pferdehalter haftet auch bei Unfällen von Mitreitern
06.10.2017 / News

Die Pferdebesitzerin kann auch für Unfälle von Mitreitern haften, die das Pferd verursacht – das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Die Pferdebesitzerin kann auch für Unfälle von Mitreitern haften, die das Pferd verursacht – das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. / Symbolfoto: Archiv

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Pferdehalter auch für Unfälle einer Reitbeteiligung haftet, die durch das Pferd verursacht werden.

 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in einem Fall, welcher u. a. die Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung zum Gegenstand hatte, folgendes entschieden: Die Tatsache, dass eine Pferdehalterin mit einer Reiterin eine sogenannte Reitbeteiligung abgeschlossen hat, ändert nichts an der Haltereigenschaft. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass in diesen Fällen ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reiterin vereinbart wurde.

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Diese hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie deren Pferd an drei Tagen pro Woche gegen Bezahlung eines Betrages von 100,00 € pro Monat nach Belieben ausreiten durfte. Die Geschädigte stürzte bei einem Ausritt auf der Koppel vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung, wobei das Verhalten des Pferdes für das Unglück ursächlich war. Die Reitbeteiligung ist von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht erfasst.

Die Klägerin hat Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und dort beantragt festzustellen, dass die Beklagte ihr den gesamten Schaden zu ersetzen habe, welcher im Rahmen der unfallbedingt notwendigen ärztlichen Behandlungen entstanden war bzw. noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die Geschädigte und die Beklagte stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und hatte damit teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg bejahte grundsätzlich eine Haftung der Beklagten, nahm aber lediglich eine Haftungsquote von 50 % an.

Nach Ansicht des Senats ändert die Reitbeteiligung nichts daran, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes war. Sie hatte das Bestimmungsrecht über das Tier und trug sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Die Geschädigte zahlte hingegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes. Für die Haftung des Tierhalters komme es alleine darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Dies sei hier der Fall, weil das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt sei und es deshalb zu dem Unglück kam.

Der Senat geht auch davon aus, dass kein Haftungsausschluss zwischen der Geschädigten und der Beklagten vereinbart worden war. Diese Frage sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Haftungsausschluss läge etwa dann vor, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Die Reitbeteiligung habe zuvor nur wenige Monate bestanden. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, dass etwaige Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung von ihrer Versicherung gedeckt seien.

Nach Ansicht des Senats haftet die Beklagte aber nur mit einer Quote von 50 %. Die Geschädigte sei im Moment des Unfalls Tieraufseherin gewesen. In diesem Fall bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte ein Sorgfaltsverstoß treffe und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden sei. Der Geschädigten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Nachdem letztlich der Reitunfall nicht mehr aufklärbar sei, führe dies dazu, dass das vermutete Mitverschulden der Geschädigten an dem Unfall den Anspruch mindere. Der Senat hält eine Quote von 50 % für angemessen.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg,
(4. Zivilsenat, Endurteil vom 29. März 2017, 4 U 1162/13)

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