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Endlich: Pferde dürfen wieder uneingeschränkt im Internet angeboten werden
23.11.2017 / News

Ab sofort dürfen Pferde wieder ohne jegliche Einschränkungen zum Verkauf angeboten werden – auch im Internet.
Ab sofort dürfen Pferde wieder ohne jegliche Einschränkungen zum Verkauf angeboten werden – auch im Internet. / Foto: Screenshot willhaben.at

Die am 4. Oktober im Nationalrat beschlossene Änderung des Tierschutzgesetzes ist vor wenigen Tagen in Kraft getreten – Pferde dürfen ab sofort wieder uneingeschränkt im Internet angeboten werden.

 

Es war buchstäblich Rettung in letzter Sekunde: Das umstrittene und vielkritisierte Anzeigenverbot für Tiere ist nach einer wahren Protestflut und großem Druck der Medien am 4. Oktober 2017 – also nur wenige Tage vor der Nationalratswahl am 15. Oktober – von SPÖ, ÖVP und Neos geändert worden. Durch die Gesetzes-Reparatur sollten die gravierendsten Fehler der Ende April in Kraft getreten Novelle zum Tierschutzgesetz beseitigt werden.

Auf die Veröffentlichung des ,reparierten' Gesetzes im Bundesgesetzblatt – und somit auf das formelle Inkrafttreten – mussten Tierfreunde jedoch noch einige Zeit warten, nämlich bis zum 11. November. Erst seit diesem Tag ist das Anbieten von Tieren im Internet wieder deutlich vereinfacht – und für Pferde sowie eine Reihe anderer Tiere wieder ohne jegliche Einschränkungen möglich.

Die neue Fassung des umstrittenen Tieranzeigen-Verbots (§ 8a, Abs. 2) im österreichischen Tierschutzgesetz lautet nun folgendermaßen:

(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:

1. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder

2. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder

3. im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oder

4. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet."

Durch die Aufnahme landwirtschaftlicher Nutztiere (lt. § 24 Abs. 1 Z 1 – siehe Ziffer 3) sind Pferde sowie eine Reihe weiterer Tierarten (Schafe, Ziegen, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Nutzfische etc.) nun explizit vom privaten Anzeigenverbot ausgenommen – und zwar auch dann, wenn sie nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehalten werden. Somit ist ab sofort auch Privatpersonen das ,öffentliche Anbieten' ihrer Pferde im Internet wieder uneingeschränkt und ohne weitere Hürden gestattet.

Durch die Aufnahme von Ziffer 4 dürfen Privatpersonen auch andere Tiere – insbesondere Hunde und Katzen – wieder online anbieten, wenn sie sich aufgrund einer Notlage oder ungünstiger äußerer Umstände (z. B. Alter, Krankheit, Haftstrafe etc.) von ihrem Haustier trennen müssen. Einzige Voraussetzung: Das Tier muss älter als sechs Monate bzw. es müssen bereits die Eckzähne ausgebildet sein – und Hunde müssen bereits seit 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sein. Damit möchte man den Internet-Handel mit Hundewelpen oder kleinen Kätzchen – insbesondere aus benachbarten osteuropäischen Staaten – effektiv unterbinden, aber Härtefälle im privaten Bereich vermeiden.

Die nunmehrige Gesetzes-Reparatur ist zweifellos ein gewaltiger Fortschritt – ganz besonders für alle Pferdehalter und Pferdebesitzer, die nun wieder neue Besitzer für ihre Vierbeiner suchen können, ohne kriminalisiert zu werden.

Es ist zu hoffen, dass auch die großen heimischen Kleinanzeigen-Portale wie willhaben.at ihre bisherigen Einschränkungen beim Schalten von Tieranzeigen im Sinne der geänderten Gesetzeslage rasch anpassen bzw. zur Gänze aufheben.

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