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OÖ Verwaltungsgericht hebt Bescheid für Wolf-Vergrämungen auf
23.11.2018 / News

Die in OÖ bewilligten Vergrämungsmaßnahmen gegen Wölfe waren nicht ausreichend begründet, urteilte das OÖ Verwaltungsgericht.
Die in OÖ bewilligten Vergrämungsmaßnahmen gegen Wölfe waren nicht ausreichend begründet, urteilte das OÖ Verwaltungsgericht. / Symbolfoto: Fotolia/jimcumming88

Die von der OÖ Landesregierung Ende August bewilligten Maßnahmen zur Vergrämung von Wölfen wurden nach der Beschwerde von Umwelt- und Tierschützern nun vom OÖ Landesverwaltungsgericht aufgehoben.

 

Die Marktgemeinde Liebenau hatte Ende August bei der Oö. Landesregierung einen Antrag auf Bewilligung von Vergrämungsmaßnahmen gegen Wölfe gestellt. Hintergrund waren vermehrte „Sichtungen" und „Vorfälle“ im Zusammenhang mit dem Wolf.  Die OÖ Landesregierung bewilligte daraufhin unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen die Vergrämung des Wolfes per Bescheid vom 29. August 2018. Für die Vergrämung konnten u.a. Schreckschussmunition und Signalpatronen von dazu berechtigten Jägerinnen und Jägern sowie Licht oder  Lärm von betroffenen Grundstückseigentümern eingesetzt werden. Zu gewährleisten war, dass das Leben oder die Gesundheit der beschossenen Wölfe nicht gefährdet würde. Überdies war jeder Einsatz zu protokollieren. Die Maßnahmen wurden bis zum 31.12.2019 befristet (siehe auch unseren ausführlichen Artikel dazu). Bereits zuvor hatte die NÖ Landesregierung derartige Vergrämungen in einigen niederösterreichischen Gemeinden erlaubt.

Gegen diesen Bescheid erhoben Umwelt- bzw. Tierschutzorganisationen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nicht vorliegen würden, dem Bescheid mangelnde Erhebungen der Behörde sowie fehlendes Datenmaterial zugrunde lägen und fehlende Maßnahmen zum Monitoring und Reporting vorgesehen wären.

Diesen Argumenten folgte nun das OÖ Landesverwaltungsgericht weitgehend – und hob den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit auf. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es dazu: „Das behördliche Ermittlungsverfahren war für die Bewilligung von Vergrämungsmaßnahmen nicht ausreichend. Genaue Angaben über Zeitpunkte und Ort der Sichtung, Abstand zu bewohnten Gebäuden, etc. wurden nicht erhoben. Auch die Stellungnahme des Wolfsbeauftragten weist auf die fehlenden Daten und Feststellungen hin und enthält lediglich eine vage Einschätzung. Weiters wurde pauschal allen Grundstückseigentümern der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, den Wolf zu vergrämen. Die Sache war daher zur Durchführung weiterer Ermittlungen und einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Marktgemeinde Liebenau an die Oö. Landesregierung zurückzuverweisen."

Eine Stellungnahme der OÖ Landesregierung zu diesem Urteil liegt bislang noch nicht vor.

Der genaue Wortlaut der Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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