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Hauptverband für Traberzucht führt Herpes-Impfpflicht ein
09.02.2020 / News

Deutschland folgt dem Beispiel anderer wichtiger Traber-Nationen und führt ab Jänner 2021 eine Impflicht gegen das Equine Herpesvirus ein.
Deutschland folgt dem Beispiel anderer wichtiger Traber-Nationen und führt ab Jänner 2021 eine Impflicht gegen das Equine Herpesvirus ein. / Symbolfoto: Karin Haas

Das Präsidium des Hauptverbands für Traberzucht e.V. (HVT) hat die Einführung einer Impfpflicht gegen das Equine Herpesvirus ab dem 1.1.2021 beschlossen. Die Entscheidung erfolgte wenige Tage vor Bekanntwerden eines tödlich verlaufenen Herpes-Falls, der zur Sperre der Trabrennbahn Gelsenkirchen geführt hatte.

 

Es war ein Fall, der in der Traberszene für einiges Aufsehen gesorgt hatte: Am 20. Jänner 2020 war auf der Trabrennbahn Gelsenkirchen ein Pferd eingegangen – Todesursache war, wie eine Blutuntersuchung ergab, eine Infektion mit dem Equinen Herpesvirus 1. Der betroffene Stall wurde unter Quarantäne gestellt, eine Untersuchung der anderen im Stall untergebrachten Tiere angeordnet. Dabei wurde ein weiteres Pferd positiv auf das Equine Herpesvirus 1 getestet – woraufhin der Hauptverband für Traberzucht e.V. entschied, die Trabrennbahn Gelsenkirchen bis auf weiteres zu sperren und keine Rennveranstaltungen mehr durchzuführen, um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu unterbinden. Sämtliche auf der Trabrennbahn Gelsenkirchen stationierten Pferde wurden auf das Equine Herpesvirus 1 untersucht. Erst vor wenigen Tagen teilte der HVT mit, dass dabei keine weiteren Herpes-Befunde aufgetaucht sind und dass „nach derzeitigem Stand der Dinge und bei konsequenter Durchführung des Hygiene-Managements“ der Renntag am 12. Februar in Gelsenkirchen wieder planmäßig über die Bühne gehen könne.

Die Sperre der Rennbahn Gelsenkirchen hat die gesamte Szene schockiert – und wird zweifellos die Akzeptanz für jene Maßnahme erhöhen, die das Präsidium des HVT bereits Mitte Jänner, also wenige Tage vor Bekanntwerden des ersten Herpes-Falls, beschlossen hatte und die erst nun publiziert wurde: Ab dem 1. Jänner 2021 wird eine generelle Impflicht für Trabrennpferde gegen das Equine Herpesvirus in Deutschland eingeführt.  Man folge damit einer ganzen Reihe wichtiger Traber-Nationen, die bereits eine solche Impfpflicht in Kraft gesetzt haben.

Wörtlich teilte der HVT auf seiner Website mit:

„Das Präsidium des HVT hat in seiner letzten Sitzung am 15. Januar 2020 eine ab dem 1. Januar 2021 in Deutschland geltende Impfpflicht gegen das Equine Herpesvirus beschlossen und folgt damit Ländern wie Frankreich, Belgien Holland, Spanien oder England nach, wo eine solche Impfpflicht ebenfalls obligatorisch ist und sich dort gleichermaßen auf Renn- wie auf Zuchtpferde bezieht. Mit Beginn der Impfpflicht ab 1. Januar 2021 muss die Grundimmunisierung bereits erfolgt sein. Das Impfprotokoll ist in den „Durchführungsbestimmungen zur Impfung gegen das Equine Herpesvirus“ geregelt.
Durchführungsbestimmungen zur Impfung gegen das Equine Herpesvirus

1. An Rennen darf ein Pferd nur teilnehmen, wenn es grundimmunisiert ist. Die Grundimmunisierung umfasst insgesamt drei Impfungen innerhalb eines Jahres. Der Abstand zwischen der ersten und der zweiten Impfung beträgt 21-92 Tage, der zwischen der zweiten und der dritten Impfung 150-215 Tage (Wiederholungsimpfungen werden nach Herstellerangaben des Impfstoffes empfohlen). Wenn die Grundimmunisierung eines Pferdes außerhalb des geographischen Gebietes des HVT stattgefunden hat und den im jeweiligen Herkunftszuchtland geltenden Impfvorschriften entsprochen hat, so gilt ein Pferd als regelkonform grundimmunisiert.

2. Die Wiederholungsimpfungen sind im Abstand von maximal zwölf Monaten – gerechnet ab dem Datum der dritten Impfung der Grundimmunisierung – durchzuführen.

3. Die Impfung ist durch den ausführenden Tierarzt im Equidenpass zu bescheinigen. In der Bescheinigung müssen die Angaben über das betreffende Pferd, Name, Art und Fertigungsnummer sowie Verwendbarkeitsdatum des Impfstoffes (grundsätzlich mittels „Label“), das Datum, Name, Wohnsitz (Stempel) des Tierarztes sowie dessen Unterschrift enthalten sein.

4. Die Impfnachweise der an Rennen teilnehmenden Pferde sind gemäß § 8 Abs. 2 h) TRO bei ihrer erstmaligen Teilnahme an Qualifikationsrennen und danach in zwölfmonatigen Abständen zu kontrollieren.

5. Wird die Impfung gemäß diesen Durchführungsbestimmungen nicht nachgewiesen, sperrt der HVT das betreffende Pferd gemäß § 29 Abs. 1 d) TRO.“

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