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FN stellt Verfahren gegen Ludger Beerbaum ein
07.03.2023 / News

Ludger Beerbaum zählt zu den erfolgreichsten deutschen Springreitern – und hat alle Vorwürfe unerlaubter Trainingsmethoden stets vehement zurückgewiesen.
Ludger Beerbaum zählt zu den erfolgreichsten deutschen Springreitern – und hat alle Vorwürfe unerlaubter Trainingsmethoden stets vehement zurückgewiesen. / Symbolfoto: Archiv/Julia Rau

Nach der Staatsanwaltschaft Münster hat nun auch die Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) das Verfahren gegen Ludger Beerbaum eingestellt. Auch die FN kam zum Schluss, dass die umstrittenen Video-Sequenzen nicht hinreichend belegen, dass Beerbaums Pferden erhebliche Schmerzen zugefügt wurden.


Im Jänner 2022 veröffentlichte der Fernsehsender RTL Video-Sequenzen, in denen Ludger Beerbaum die Anwendung verbotener Trainingsmethoden – Stichwort ,Barren’ – bei der Ausbildung von Springpferden vorgeworfen wurde. Ludger Beerbaum wies sämtliche Vorwürfe als „falsch" zurück und wehrte sich auch juristisch. Es folgten zahlreiche Medienberichte und Negativ-Schlagzeilen – und in weiterer Folge eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN).

Nachdem die zuständige Staatsanwaltschaft Münster bereits im September des Vorjahres die Einstellung ihrer Ermittlungen bekanntgab, folge nun auch das Ende des Verfahrens vor der Disziplinarkommission der FN, wie diese heute in einer Aussendung bekanntgab.

In der offiziellen Begründung heißt es wörtlich:

Es liegt kein Nachweis dafür vor, dass dem Pferd in der Videosequenz, die dem Verfahren zugrunde lag, erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. In ihrer Begründung liegt die Disziplinarkommission auf einer Linie mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Münster, die im September das dort anhängige Strafverfahren ebenfalls eingestellt hatte.

Der FN wurden zwar mehrere Videosequenzen vorgelegt, jedoch war nur eine einzige Sequenz Gegenstand des Verfahrens. In den übrigen Sequenzen waren entweder die handelnden Personen nicht zu identifizieren oder es ergab sich aus dem gefilmten Verhalten kein Anfangsverdacht für eine Verletzung der LPO.

„Hier handelte es sich um einen rechtlich sehr schwierigen Fall. Es ging allein darum, ob sich aus der Videosequenz eine Verletzung der Leistungsprüfungsordnung (LPO) ergibt und nicht darum, ob die inzwischen verbotene Methode des Touchierens so angewendet wurde, wie sie in den Richtlinien beschrieben war. Diese Frage zu beantworten, hat sich die Disziplinarkommission nicht leicht gemacht“, betonte FN-Justitiarin Dr. Constanze Winter.“

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