Per Erlass hat das zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz angeordnet, dass ab 1.1.2025 die verpflichtenden Aufenthaltsmeldungen von Equiden im Verbraucherinformationssystem (VIS) verstärkt behördlich kontrolliert werden.
Seit dem Jahr 2022 sind Pferdehalterinnen und Pferdehalter (private ebenso wie landwirtschaftliche oder gewerbliche) gemäß Durchführungsverordnung VO (EG) 2021-963 verpflichtet, den Aufenthaltsort ihrer Tiere in der Bewegungsdatenbank des Verbraucherinformationssystem (VIS) zu melden, wobei Ausnahmen für Pferde im Turnier-, Zucht- oder Trainings- und Arbeitseinsatz vorgesehen sind (Details siehe unten). Diese Vorschrift sorgte bei ihrer Einführung für erhebliche Aufregung, wurde aber in der Praxis oftmals eher lax gehandhabt und auch von den Behörden auch nicht mit hoher Intensität überwacht und kontrolliert.
Das soll sich in Kürze gründlich ändern und die Kontrollen deutlich schärfer werden: Ab 1.1.2025 sind die Amtstierärzte in allen Bundesländern angehalten, Betriebskontrollen zur Überprüfung der verpflichtenden Aufenthaltsmeldung von Pferden im VIS durchzuführen. Ein Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem entsprechenden Kontrollauftrag ergeht an die Landesveterinärdirektionen. Bei Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen ist damit zu rechnen, dass Verwaltungsstrafen verhängt werden.
Zudem werden alle Pferdepässe von verstorbenen Tieren, zusätzlich zur Kontrolle des Passes und der Registrierung der Daten in der Equidendatenbank (EQDB) des BMSGPK, auch auf eine korrekte Meldung des Aufenthaltes im VIS überprüft.
Neuerungen gibt es außerdem beim Tod von Pferden: Hier wird die Rückgabe von Pferdepässen als Andenken bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erleichtert.
Beim Tod eines Pferdes muss das Pferd am Betrieb im VIS abgemeldet und der Pferdepass, wie bisher, an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt werden. Ist das Pferd ordnungsgemäß im VIS am Halterbetrieb gemeldet, kann der entwertete Pferdepass sofort als Andenken wieder zurückgegeben werden. Fehlt die verpflichtende Meldung im VIS, so dauert die Rückgabe des Pferdepasses bis zu mehreren Monaten, da dieser von der BH an die Kontaktstelle (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) weitergeleitet und dort bearbeitet werden muss.
Hardfacts zu den verpflichtenden Aufenthaltsmeldungen
– Alle Pferdehalter (landwirtschaftlich, gewerblich, privat) sind zur Meldung verpflichtet.
– Alle Equiden (eigene sowie fremde Pferde, Ponys, Esel, Zebras und Kreuzungen daraus, unabhängig von Alter und Verwendung) müssen gemeldet werden.
– Ausnahmen:
o Equiden, die an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen, und
o weibliche Zuchtequiden, jeweils für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sowie
o die Haltung männlicher Zuchtequiden während der Zuchtsaison.
– Fohlengeburten sind nicht im VIS, sondern an den Zuchtverband zu melden. Die Einspielung in EQDB und VIS erfolgt im Zuge der Pferdepassausstellung (Kontrolle im VIS durch den Halterbetrieb empfohlen!).
– Jeder Pferdehalter benötigt eine VIS/LFBIS Nummer samt VIS Zugang:
o Neue Betriebsnummer: VIS Registrierung für Tierhalter
o VIS Zugang mit bestehender Betriebsnummer: VIS Web Zugriffsdaten
– Kann ein Pferd im VIS des Halterbetriebs nicht gefunden werden, so ist dieses vermutlich nicht in der EQDB registriert. In diesem Fall ist die Kontaktaufnahme mit einer pferdepassausstellenden Stelle notwendig (Liste der in Österreich zur Passausstellung für Equiden zugelassenen Stellen - KVG).
Hintergrund zu den VIS-Aufenthaltsmeldungen
Gemäß VO (EU) 2021/963 („Pferdepassverordnung neu“) besteht seit 2022 für alle Pferdehalterinnen und Pferdehalter (landwirtschaftliche, gewerbliche und private) die Verpflichtung, den Aufenthalt von Pferden am Betrieb im VIS zu melden. Es müssen alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras und Kreuzungen daraus) im VIS des Halterbetriebs gemeldet werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um eigene Pferde oder Einstellpferde handelt. Die Meldung (Zugang, Abgang oder Tod) muss innerhalb von 7 Tagen ab dem Ereignis durchgeführt werden. Die Identifizierung der Equiden erfolgt über die UELN (Lebensnummer), jeder pferdehaltende Betrieb benötigt auch eine Betriebsnummer (LFBIS oder VIS-Nummer). Von der Meldungsverpflichtung ausgenommen sind Equiden, die an Wettbewerben (Turnieren), Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen, und weibliche Zuchtequiden, jeweils für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sowie die Haltung männlicher Zuchtequiden während der Zuchtsaison. Geburten sind nicht im VIS, sondern an die jeweilige Zuchtorganisation zu melden. Fohlen werden im Zuge der Pferdepassausstellung (hier wird auch die für die Meldung notwendige UELN vergeben) automatisch im VIS des Halterbetriebs eingespielt. Zugangs- und Abgangsmeldungen sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
Informationen zu den Equidenmeldungen finden Sie auf der Website des VIS. Dort ist auch die Beantragung von Betriebsnummern bzw. Zugangsdaten für das VIS möglich.