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Die Fälle des Dr. K.: Unfall in einer Reitstunde & Gutachter vs. Lobbyist
14.12.2024 / News

Ein Unfall während einer Reitstunde ist für Dr. K. Anlass, die wichtigsten Reitbahn-Regeln in Erinnerung zu rufen. Doch zuvor sind noch ein paar klare Worte über den elementaren Unterschied zwischen Gutachtern einerseits sowie Lobbyisten & Influencern andererseits fällig.

Symbolfoto: Archiv

Eine angesehene deutsche Wochenzeitung, die neben anderen Presseprodukten zu meiner wöchentlichen Standardlektüre gehört, um mich persönlich und geistig am Geschehen der Welt, der Politik, der Wissenschaft und der Kriminalität, aber auch der schönen Künste auf aktuellem Stande zu halten – ich pflege den Leitspruch „denke global, aber handle  lokal“ – las ich in der der Magazinbeilage vom August dieses Jahres unter dem Titel „Was ich gerne früher gewusst hätte“ eine Reihe von Erkenntnissen des deutschen Gesundheitsministers Karl Wilhelm Lauterbach, die nach siebzehn Punkten in folgender Feststellung gipfelte:

„Für Lobbyisten zählt nicht, ob ein Gutachter ein Idiot ist, solange er ihr Idiot ist!“ [Zeit-Magazin Nr. 36, 22.08.2024]    

Diese Aussage ist im Grunde ungeheuerlich, da absolute Neutralität und Ungebundenheit – auch vom Auftraggeber – die Grunderfordernis an  seriöse Gutachter darstellt – alles andere wird zumindest unter Befangenheit subsummiert, ist keineswegs neu, war aber immer verwerflich – darf aber, wenn sie aus solch prominentem Munde kommt – nicht einfach unwidersprochen hingenommen werden – ich werde deshalb, als mittlerweile einer der „Dienst-ältesten“ hippologisch-veterinärmedizinischen Gerichtsgutachter mit Verlaub diese Ansicht ins rechte Licht rücken.

Österreichische Gerichtsgutachter – also allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ - stellen einen sorgfältig ausgewählten und geprüften Personenkreis dar, die als „Gehilfen“ der Rechtsprechung einer objektiven, unabhängigen, materiellen Wahrheit verpflichtet sind, wenn sie für Straf- oder Zivilgerichte, Staatsanwaltschaften oder Exekutive in Ermittlungsverfahren tätig sind. Gerichtsgutachter haben einem Auftrag dieser erwähnten Körperschaften neutral, unvoreingenommen und unparteiisch nachzukommen – (sine ira et studio wie Tacitus im 1. Jht. nach Chr. sagte) - regelmäßig und für jeden neuen Straf- oder Zivilfall werden Gerichtsgutachter an ihren anlässlich der Eintragung in die Liste geleisteten „Sachverständigen-Eid“ erinnert.

„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, einen reinen Eid, dass ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!"

Ein anderes Bild kann sich dann ergeben, wenn Gutachter, die auch Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind, nicht über behördliche Bestellung, sondern in privatem Auftrag (Versicherungen, Anwaltskanzleien, Firmen, Privatpersonen) tätig werden; ob sie auch dann an den, vor Gericht (bzw. dem listenführenden Präsidenten) geleisteten Eid gebunden sind, scheint nicht immer klar zu sein – ich persönlich bin der Ansicht: ja, sie sind an den Eid gebunden, denn auch von Privat-Gutachtern darf (soll, muss?) für private Gutachten das offizielle Rundsiegel der Sachverständigen verwendet werden. Es wird jedoch niemand bestreiten, dass ein „privater Auftraggeber“ – im Gegensatz zu Gerichten, StA usw. – eine Linie vorgibt, auf der seine eigene „private, individuelle Wahrheit“ mittels Privat-Sachverständigenbeweis untermauert werden soll. Wenn sich Gutachter privat binden und „einspannen“ lassen – von wem auch immer – nehmen sie in Kauf, dass die Zugrichtung ein „Kutscher“ vorgibt.

„Der Fürst hat mich als Knecht gedungen, ich aß sein Brot und sang sein Lied!“ war schon im Mittelalter die Maxime der, von Burg zu Burg ziehenden Minnesänger. Aus der „Minne“ ist Doppelzüngigkeit der Janusköpfe und Wendehälse geworden, aus dem Rittersaal das Vorzimmer von Büro, Kanzlei, Konferenzräumen und  Ämtern und Institutionen.

Unter Lobbyisten versteht man Personen, die in der Lobby (Vestibül, Vorzimmer, Hotelhalle) – also in der „Wandelhalle“ von (politischen) Gebäuden herumhängen und dort – besoldet - versuchen, Entscheidungsträger für spezielle (eigene oder fremde) Interessen zu gewinnen, kurz auf Entscheidungen Einfluss zu nehmen.

„influo“, „influenca“; lat. „Einfluss“ kommt aus der lateinischen Sprache und bedeutet: hineinfließen, eindringen, einschleichen, sich einschmeicheln (Stowasser) und umreißt somit sehr treffend den Tätigkeitsbereich der modern gewordenen – meist hauptberuflichen -  Lobbyisten – nunmehr auch als „Influencer“ (fast) hoffähig geworden – sie sind Schmetterlinge, die dorthin flattern, wo süßer Blütenstaub winkt.

Unüberschaubare Horden von - stets so bezeichneten - Experten, denen erkennbar der Lobbyist oder Influencer im Pelz und allen Gliedern steckt, werden in unserer Zeit in allen verfügbaren – und !! – leicht konsumierbaren Medien aufgeboten, um Menschen steuernd zu beeinflussen; die Häufigkeit der Medienpräsenz, die Lautstärke der Stimme und die Intensität des Gestikulierens und Herumfuchtelns steht oft in diametralem Verhältnis zur fachlichen Kompetenz.

So passiert es, dass der aufmerksame, gebildete Zuhörer oder Zuschauer plötzlich von dem überschäumenden Gefühl umflossen wird, das angeblich Neue - als moderne Erkenntnis oder rezente Studie „Vorgebrachte und Dargestellte“ bereits wohl zu kennen; ein nicht gänzlich unbekannter „Meister des seichten Geschwätzes“ (im Fachausdruck: Talkmaster) nannte dies kürzlich „Dèjá-vu“ – (franz. „schon gesehen) – und bezeichnete damit ein eine Meinung „Gegenwärtiges schon einmal gehört oder gelesen zu haben“. Ich glaube, er wusste nicht ganz wovon er sprach.
Im Unterschied zum Plagiat (Duden: „unrechtmäßiges Nachahmen, Diebstahl geistigen Eigentums“) besteht ein „Dèjá-vu“ in der Regel darin, ein Erlebnis-Original zu sein – nicht billiges Imitat, das als vorgeblich eigene Geistesleistung zum Zwecke der Beeinflussung anderer missbraucht wird – die hippologische Szene ist nicht immun dagegen – wen wunderts, haben doch „Influenz: die Beeinflussung“ und „Influenza: die Grippe“, den gleichen „infektiösen“ und  sensiblen Wortstamm.

    
Aus dem Urteil zu 2 Cg 4/0X (sinngemäß nacherzählt, zum Teil zitiert)
Die Klägerin, ein minderjähriges Kind, brachte vor, dass die Beklagte als selbstständige Reitlehrerin ein selbstständiges Etablissement unter dem Namen „Reitschule Förstergut“ betreibt, in dessen Rahmen sie entgeltlichen Reitunterreicht halten habe, und zwar bereits seit etwa einem Jahr vor dem gegenständlichen Unfallereignis. Am Unfalltag ist ihr ein bisher unbekanntes Pony zugewiesen worden, das sie in dieser Stunde zum ersten Male geritten ist.
Während dieser Reitstunde habe die Beklagte die Pferde mit Leckerbissen gefüttert, eine übliche Gepflogenheit der beklagten Reitlehrerin.

[zit.aus dem Urteil:] „Beim Pony, welches der Klägerin zugeteilt gewesen sei, handle es sich um ein Reittier, welches seit längerem von der Teilnahme an der Leckerbissen-Fütterung durch die Beklagte ausgeschlossen gewesen war, weil es sich – stark instinktgetrieben – über die Maßen aufdringlich verhalten habe. Als es während der Reitstunde zur Fütterung gekommen sei, habe sich das Pony undiszipliniert verhalten und habe sich nicht mehr in die Reihe der anderen Reittiere eingefügt, welche die Fütterung bereits verlassen hatten und sich wieder im Rahmen der Bahn bewegten. Offensichtlich, um das Pony zu bewegen, aufzugeben, weiterhin auf die Gabe von Leckerbissen zu drängen, bewarf die Beklagte das Pony mit einem am Boden liegenden Erdhaufen, sie traf das Pony an der Brust. Daraufhin sei dieses losgelaufen, worauf die Klägerin den Halt verloren habe und zu Boden gestürzt sei.

Sie sei durch den Unfall schwer verletzt geworden und stelle Ansprüche in der Höhe von € 26.000.00.“

Die beklagte Reitlehrerin wies in der Erwiderung die Klage-Geschichte als frei erfunden zurück und führte ins Treffen, dass die minderjährige Klägerin schon vor dem Unfall nicht bei der Sache gewesen sei und ihre Anweisung, die Zügel aufzunehmen, also zu straffen, nicht befolgt habe. Vielmehr sei das Pony stehengeblieben, habe den Kopf gesenkt, darauf sei die Klägerin vom Pferd gestürzt.

Das weitere Verfahren hatte zutage gebracht, dass die Klägerin vor dem Unfall, der beim Freireiten geschah, bereits 15 Longe-Stunden und einige Freireit-Stunden absolviert gehabt hatte, ferner erwies sich bei der Befundaufnahme das verfahrensgegenständliche Pony als völlig normal und auch gegenüber „Leckerlis“ neutral und unaufdringlich.

Das Gericht sah in seiner Sachverhaltsfeststellung in den Schilderungen mehrerer Zeugen zu keiner Zeit eine Gefahrensituation, und führte aus, dass die Klägerin, hätte sie auf Basis ihres bisherigen Könnens, richtig reagiert, den Unfall hätte verhindern können.

In der rechtlichen Beurteilung folgte das Gericht den Zeugenaussagen und führte aus:
„[zit.] Selbst auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte das Pferd mit Erdmaterial beworfen hatte, blieb dennoch das Pferd für die Klägerin regulierbar und es wäre an der Klägerin gelegen gewesen, durch entsprechende Reithilfen das Pferd in die Abteilung zurückzubringen. Dies hat die Klägerin unterlassen. Ein verpflichtender Grund dafür, dass die Beklagte den Reitunterricht mit der Klägerin abbricht, weil sie gemerkt hat, dass die Klägerin nicht ganz bei der Sache ist und die Zügel zu locker hält, bestand nicht.“ 

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die klagende Partei zum Ersatz der tarifmäßigen Kosten verurteilt.

 

Reitbahn-Regeln

Noch einmal: Dem mehrfach, persönlich übermittelten Wunsche nach Präzisierung und Vertiefung der Reitbahn-Regeln komme sehr gerne nach:

Unfälle in der Reitbahn – ob im Freien oder in einer Halle – sind keine Seltenheit und beschäftigen regelmäßig Gerichte und Sachverständige.

Hallen- und Bahnregeln existieren zwar seit mehr als hundert Jahren, werden aber nicht immer beachtet, weil sie weiten Reiterkreisen noch immer unbekannt sind. Reitlehrer und Trainer aller Stile sind angehalten, Jugendliche und Reitanfänger immer wieder auf die unfallverhindernde Bedeutung von Bahnregeln hinzuweisen.

Reitweisen, die ihre Wurzeln nicht in der Reitbahn oder auf dem Exerzierplatz haben, wie Working Equitation oder Westernstil, sind als „Arbeitsreitstile der Rinderarbeit“ naturgemäß zunächst in einer Reitbahn etwas eingeengt, was solange keine Schwierigkeiten bereitet, als Reiter und Pferde dieser Reitweisen unter sich bleiben. Speziell das sozial höchst verträgliche Quarter Horse fühlt sich selbst dann nicht beengt, wenn es mit 15 oder 20 Artgenossen auf engstem Raum gearbeitet wird.

Problematisch kann eine Situation aber dann werden, wenn -speziell -Warmblutpferde, die in klassischer oder englischer Manier geritten werden, in der Reitbahn auf solche treffen, die in anderen Reitweisen beheimatet sind,  die ungewohnten Lektionen ausführen und deren Gangmuster vom bekannten  Bild klassischer Ausbildung abweicht.

In  Fällen, in denen also unterschiedliche Reitweisen und Arbeitsstile im begrenzten Raum einer Reitbahn aufeinandertreffen, ist gegenseitige Rücksicht die beste Unfallverhütung.

Ich folge daher mit Vergnügen der Bitte, noch einmal komprimiert die wichtigsten und der Sicherheit dienenden Bahnregeln aufzuzeigen:
– In der Reitbahn dürfen sich „zu Fuß“ nur Unterrichtspersonen aufhalten.
– Gespräche vom Sattel aus mit Personen an der Bande oder auf den Tribünen sind zu unterlassen, weil sie für Andere störend sind.
– Die Reitbahn kann auf berittenem oder geführtem Pferde betreten werden. In jedem Fall wird vernehmbar gegrüßt.
– Wird das Pferd an der Hand geführt, darf bei englischer Zäumung der Zügel nicht am Halse verhängt sein, sondern muss mit beiden Händen geführt werden, das western gezäumte Pferd wird in der Regel am linken Zügel geführt, während der rechte Zügel am Knauf versorgt ist.
– Der Reiter, der im Sattel oder mit geführtem Pferd die Bahn betritt, hat sicher zu stellen, dass er von allen in der Bahn befindlichen Reitern bemerkt wird. Üblicherweise ruft er dazu „Tor frei“ und wartet die die Antwort „Tor ist frei“ ab.
– Dieser Vorgang ist auch bei Verlassen der Bahn einzuhalten – speziell ist auf diese zustimmende Kontaktaufnahme zu achten, wenn nur mehr ein einzelnes Pferd in der Bahn verbleibt.
– Auf- und Abgesessen wird auf der Mittellinie, nicht beim Eingang.
– Unkorrektes Verhalten einzelner Reiter kann vom „Dienst ältesten“ Reiter in der Bahn oder von einem Reitlehrer ermahnt werden.    
– Beim Reiten in der Bahn begegnen einander grundsätzlich die linken Hände der Reiter (wie im Straßenverkehr!).
– Der Reiter auf der linken Hand hat Vorrang, ebenso der Reiter auf dem Hufschlag.
– Beim Reiten einer großen Tour (Volte) hat der Hufschlag freizubleiben.
– Schritt wird auf dem 2. Hufschlag (mindestens 2 m von der Wand/Bande entfernt) geritten.
– Auf dem Hufschlag wird -bei Anwesenheit anderer Reiter in der Bahn -nie zum Halt durchpariert.
– Vorreiten, d.h. Überholen eines anderen Reiters, ist nicht gestattet – es muss prinzipiell abgewendet werden.
– Für Longier-Arbeit ist das Einverständnis der in der Bahn Reitenden einzuholen; es dürfen nicht mehr als zwei Pferde zeitgleich longiert werden.
– Pferdedecken und Kleidungsstücke sowie andere Utensilien (Handy, Getränkeflaschen, Fliegenmittel usw.) dürfen nicht auf der Bande oder innerhalb der Bahn abgelegt werden, weil andere Reiter oder deren Pferde dadurch irritiert werden können.
– Rauchen im Sattel ist nicht nur unsportlich, sondern auch gefährlich und haftungsrelevant, die Kippe auf dem Boden zu entsorgen ist schlechtes Benehmen pur.
– Rauchen und Telefonieren in der Reitbahn oder Reithalle ist prinzipiell zu unterlassen – auch von Lehrpersonal, Zuschauern oder Besuchern.
– Im Umfeld des Pferdebereichs (Koppeln, Wiesenwege, kleine Rasenstücke) sind Zigarettenkippen durch sofortiges - für Pferde gefahrloses - Entfernen zu entsorgen.
– Mist des eigenen Pferdes ist unverzüglich nach beendeter Arbeit aus der Reitbahn zu entfernen.
– Will ein Reiter sein Pferd nach der Arbeit wälzen lassen, hat er das Einverständnis der in der Bahn befindlichen Reiter einzuholen bzw. sich an der Betriebsregel zu orientieren.

– Sicherheitsabstände:
    o    Bei offener Aufstellung (nebeneinander) ca. 2.5 m von Bügel zu Bügel
    o    Bei geschlossener Aufstellung: Bügel an Bügel
    o    Im Schritt mindestens eine Pferdelänge
    o    Im Trabe mindestens zwei Pferdelängen
    o    Im Galopp mindestens drei Pferdelängen
    o    1 Pferdelänge = ~ 3 m.
    o    1 Pferdebreite = ~ 80 -100 cm.
– Reiter, die sich nicht in klassischen Hufschlagfiguren bewegen, haben auf solche, die zeitgleich auf der Basis klassischer Figuren arbeiten, Rücksicht zu nehmen.
– Westernreiter, die für höhere Prüfungen trainieren, sollten Mitreiter in der Bahn über ihre geplanten Lektionen (Spin, sliding stop, Roll back) in Kenntnis setzen, bevor deren Pferde beunruhigt werden.

Mährich - Krumau 2016

Es mag wohl vierzig Jahre oder länger her sein, dass ich an einem 24. Dezember kurz nach Mittag – eine hektische Woche in der tierärztlichen Praxis war noch nicht zu Ende – zu meinem Schrecken erkannte, dass noch kein Christbaum im Hause war; vermutlich hatte mir mein Unterbewusstsein einen Streich gespielt, denn ich verabscheute die damals in Mode kommende Weihnachtshektik zu tiefst, fromme Gesänge (buchstäblich) aller Orten und Örtchens gingen mir auf die Nerven und die von Jahr zu Jahr wachsende Konsumgier war widerwärtig – aber dennoch, ein Christbaum war Teil der Tradition: ich machte mich also auf nach Gmunden, denn ich wusste, dass dort am Rinnholz Platz ein Christbaumverkäufer mit guter „Ware“ stand. Während ich mich eben anschickte, den „künstlichen Christbaumwald“ zu betreten, hörte ich, dass jemand meinen Namen ruft – ich wandte mich um und sah Frau Harringer, die dort in einem der Häuser auf diesem Platze ein recht gutes Antiquitätengeschäft führte. Sie hätte mich schon einige Male angerufen, aber nicht erreicht (was ich zutiefst bezweifelte, denn ich war damals schon unter den ersten zwanzig „Auserwählten“, die ein Autotelefon besaßen), denn sie hätte eine Besonderheit speziell für mich aufbewahrt – meine Pferde-Affinität war ja ortsbekannt.
Ich vergaß den Christbaum und seinen Händler, betrat das Gewölbe der Frau Harringer – da stand, gefällig drapiert, dieses Bild……

….gut beleuchtet, wunderbar gerahmt und mit der beachtlichen Größe von 120 x  80 cm ausgestattet.

Die erkennbare Botschaft der Darstellung war überwältigend:

„Man isst in Frieden an einem Tisch, ohne Futterneid, wenngleich man nicht gänzlich ein und derselben Meinung ist – und die Anwesenheit eines Artfremden wird ohne Feindschaft toleriert – es herrscht Spannung, jedoch kluge Zurückhaltung überwiegt.“
Frau Harringer erkannte mit ebenso geübtem wie scharfem Auge die Faszination, die das Bild auf mich ausübte und setzte den Preis in Sphären an, in denen die Luft zu dünn war - um es  – nach zwei Stunden wohlwollender Verhandlungen – schlussendlich mit Hinweis auf den Heiligen Abend zu mir überlassen; der Christbaumverkäufer hatte schon den Platz geräumt und war nach Hause gegangen.
Die Darstellung der drei Pferde mit der Kragentaube, beleuchtet von einer schönen, honigwächsernen Kerze, ersetzte in diesem Jahr den Christbaum – seither ziert das Bild immer diejenige Wand in meinem Arbeitszimmer, die gegenüber von meinem Schreibtisch sich meinem Blicke eröffnet, sobald ich den Kopf hebe.

Ein Feuerwehrfahrzeug LAST früherer Tage – damals bespannt mit zwei Pferden         Freiwillige Feuerwehr Oberflatnitz, Bezirk Horn

Ich bedanke mich bei allen Feuerwehrleuten, die in diesem Jahre im Einsatz für Pferde waren, auch unsere beiden Alt-Kladruber Wallache Solo Ronda und Favory Fialka waren vom Hochwasser unmittelbar betroffen – ich weiß, wovon ich rede.

 

Gutachten, Fotos, Grafiken und Literatur: Archiv und ex libris Dris. Kaun.

Eine Bitte: Meine Aufsätze, Publikationen und Kommentare sollen Pferdeleuten unserer Tage zu Orientierung, Selbsteinschätzung und Beziehung zu Pferden dienen. Personen, die kommerziell mit Pferden Kontakt haben, mögen die von Anstand und Benehmen vorgegebenen Regeln respektieren, Quellen anführen und korrekt zitieren – danke!

Sollten Leser meiner Aufsätze einzelne Themen vertiefen wollen, so kann auch - unter den oben angeführten Bedingungen - aus dem reichen Fundus der kostenlosen Downloads Univ. Lektor VR Mag. Dr. Reinhard Kaun www.pferd.co.at geschöpft werden.

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