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Schweiz verschärft Tierschutzgesetz: Mehr Schutz fürs Pferdemaul
02.02.2025 / News

Vorreiter Schweiz: Das empfindliche Pferdemaul soll durch das Verbot scharfkantiger bzw. quetschender Ausrüstungsteile besser geschützt werden.
Vorreiter Schweiz: Das empfindliche Pferdemaul soll durch das Verbot scharfkantiger bzw. quetschender Ausrüstungsteile besser geschützt werden. / Symbolfoto: Archiv Dr. Reinhard Kaun

Seit 1. Februar 2025 gelten in der Schweiz neue, strengere Tierschutz-Bestimmungen: So dürfen bei Pferden bestimmte Zäumungen, Gebisse und Trensen nicht mehr verwendet werden, auch bei der Haltung ist ausreichender Sozialkontakt zwischen den Tieren sicherzustellen.


Im internationalen Vergleich hat die Schweiz ein relativ strenges Tierschutzgesetz – das dennoch regelmäßig angepasst und nachgeschärft werden muss, um dem aktuellen Wissensstand und den neuen gesellschaftlichen Erfordernissen zu entsprechen. Die neuen, strengeren Bestimmungen zur Tierschutzverordnung (TSchV) wurden am 20. Dezember 2024 vom Schweizer Bundesrat beschlossen und sind am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.

So ist u.a. ab sofort der gewerbliche Import von Welpen unter 15 Wochen verboten. Tiere unter 15 Wochen dürfen nur noch von privaten Halterinnen und Haltern eingeführt werden, die sie selbst bei einer Züchterin oder einem Züchter im Ausland abholen. Damit will der Bundesrat den verantwortungslosen Hundehandel aus dem Ausland eindämmen. Dieser läuft oft über das Internet, wo sehr junge Hunde angeboten und unbedacht bestellt werden. Die neue Regelung soll diesen Online-Spontankäufen entgegenwirken.

Im Nutztierbereich wird unter anderem das Kürzen des Schwanzes von Lämmern verboten. Bei allen anderen Tierarten ist diese Praxis aus Gründen des Tierwohls bereits untersagt.  Eine neue Regelung soll der Branche zudem den Ausstieg aus dem Kükentöten ermöglichen. Damit wird eine Praxis in der Legehennenzucht bezeichnet, bei der männliche Küken nach dem Schlüpfen in grosser Zahl getötet werden, da für sie keine Verwendung besteht. Die Änderung der Tierschutzverordnung trägt neuen Verfahren Rechnung, die eine frühzeitige Geschlechtsbestimmung im Ei ermöglichen. So können männliche Eier vor dem Ausbrüten aussortiert werden.  

Aber auch Pferde bzw. Pferdehalter sind von den neuen Regelungen betroffen. Der Artikel 21 der Tierschutzverordnung (TSchV) hält fest, welche Ausrüstungsgegenstände bei Equiden (das sind lt. Gesetz die domestizierten Tiere der Pferdegattung, d.h. Pferd, Pony, Esel, Maultier und Maulesel) nicht zum Einsatz kommen dürfen. Dieser Artikel wurde nun erweitert und regelt ab dem 1. Februar 2025 auch den Einsatz von Kappzäumen und gedrehten oder scharfkantigen Gebissen. Die neuen Bestimmungen lauten wie folgt:

Wörtlich heißt es nun (Art. 21, Bst. i)

„Bei Equiden sind zudem verboten:
i.: der Einsatz folgender Ausrüstungsgegenstände:
    1. Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschenden oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metallbestandteilen, die ungepolstert auf dem Nasenbein aufliegen,
    2. gedrehte oder scharfkantige Gebisse, wie Draht- oder Kettentrensen."

Eine weitere Bestimmung betrifft die Haltung von Pferden – und ganz konkret den dabei erforderlichen sozialen Kontakt der Tiere untereinander. Wörtlich heißt es in Art. 59 (Abs. 3 und 3bis):

„Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem Artgenossen haben.

3bis: Als Artgenossen für die einzelnen Equidenarten gelten:
a. bei Pferden: Pferde, Maultiere und Maulesel;
b. bei Eseln: Esel, Maultiere und Maulesel;
c. bei Maultieren und Mauleseln: Maultiere, Maulesel, Pferde und Esel."

Das Verbot einschneidender bzw. quetschender Kappzäume sowie scharfkantiger Gebisse gilt – wie der Schweizer Pferdesportverband (Swiss Equestrian) betont – „bei jeder Interaktion eines Menschen mit einem Equiden bei der Nutzung (reiten, fahren, longieren, führen), in der Ausbildung, zur Korrektur, beim Training oder dem Handling bei der Pflege und Haltung. Beim Kappzaum muss die weiche Polsterung so dick sein, dass keine Druckstellen entstehen können. Lediglich eine lederne Ummantelung des Eisens reicht nicht."

Zudem stellt Swiss Equestrian klar: „Die Schweizer Tierschutzgesetzgebung steht über den Reglementen von Swiss Equestrian oder des internationalen Pferdesportverbands FEI auf Schweizer Territorium. Jedes Nichteinhalten, ob im privaten Rahmen oder am Turnier, ist rechtswidrig und strafbar."

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