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Gescheiter als der Tierarzt? Amtsgericht München weist Pferdehalter zurecht 25.02.2025 / News
 Das Amtsgericht München stellte fest, dass die Pferde des Beklagten sehr wohl fachgerecht behandelt wurden. / Symbolfoto: Archiv/Pixabay
Ein Pferdehalter aus München verweigerte die Bezahlung seiner Tierarzt-Rechnung mit der Begründung, bei seinen Pferden „Monty" und „Striezi" sei eine falsche Diagnose gestellt und eine falsche Behandlung durchgeführt worden. Das Amtsgericht München sah es anders.
Der Fall zeigt, dass es TierärztInnen im Zeitalter von ,Dr. Google' nicht immer leicht haben – und sich in ihrem Alltag auch mit Dingen herumschlagen müssen, die nur mittelbar mit der Behandlung kranker Pferde zu tun haben: etwa ihrem Honorar nachzulaufen, Klage gegen säumige Klienten zu erheben oder in Gerichtsverfahren als Zeuge aussagen zu müssen.
Im März 2022 behandelte die Klägerin, eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis aus Franken, die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten und stellte dem beklagten Auftraggeber aus München eine Rechnung für die tierärztliche Behandlung in Höhe von 1.741,97 Euro – mit der Begründung, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien lege artis erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden, die entsprechend behandelt werden mussten.
Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung einer falschen Diagnose und falscher Behandlung von dessen Pferden: Es habe kein Fesselträgerschaden bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens.
Das Amtsgericht gab der Klägerin nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang recht und führte wie folgt aus:
„Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist […] nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. […]
Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein […] Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war: […]
Der Sachverständige stellte insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, sowohl bei „Monty“ als auch „Striezi“ jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 14.11.2024
Aktenzeichen: 275 C 14738/22
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München
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Arglistige Täuschung: Pferd war mehr als nur "etwas dominant" 22.02.2025 / News
 Das OLG Braunschweig urteilte: Die Beklagte habe Kenntnis von aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und sei daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Klägerin nicht nachgekommen. / Symbolfoto: Archiv Dr. Reinhard Kaun
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem beispielhaften Urteil auf die Rücknahme eines Pferdes entschieden, das die Verkäuferin im Kaufvertrag verniedlichend als „etwas dominant" bezeichnet hatte. Tatsächlich war das Pferd aggressiv und unreitbar.
Mit einem beispielhaften Fall hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Braunschweig zu beschäftigen: Grundsätzlich kann jeder frei entscheiden, ob er Verträge schließt und welchen Inhalt sie haben. Das Gesetz schützt die Vertragsparteien dabei nicht per se vor dem Abschluss eines nachteiligen Geschäfts. Jedoch sichert unsere Rechtsordnung die Freiheit der Willensbildung. Eine Erklärung, die in Folge einer arglistigen Täuschung ausgesprochen wird, ist nach § 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich anfechtbar. Aber wann genau ist von einer Arglist auszugehen? Wie weit reicht im Einzelfall die Aufklärungspflicht?
Über diese Fragen hatte der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pferdes zu entscheiden. Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Stute für 5.200,00 Euro. Im Vertrag war festgehalten, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Die Beklagte selbst hatte das Pferd einen Monat zuvor von dem Voreigentümer für einen deutlich geringeren Preis erworben. In dem damaligen Vertrag ist das Pferd als „schwierig im Umgang“ bezeichnet worden. Die Klägerin behauptete anschließend, dass das Pferd nach der Eingewöhnung aggressive Verhaltensweisen gezeigt habe: Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.
Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Braunschweig entschied der 8. Zivilsenat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht zustehe. Die Beklagte habe Kenntnis von aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und sei daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Klägerin nicht nachgekommen. Nach den Angaben der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung sei die Beklagte nämlich informiert gewesen, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe. Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt habe, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren ließe.
Darüber habe die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertige kein anderes Ergebnis: Das aggressive Gebaren des Pferdes gehe eindeutig über ein als „etwas dominant“ beschriebenes Verhalten hinaus. Ihrer Aufklärungspflicht sei die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung daher nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen habe der Senat ausgeschlossen, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die ihr bekannten Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats nachhaltig korrigiert zu haben.
Der Senat entschied danach mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 8 U 215/22), dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu ersetzen habe. Daneben kann die Klägerin auch teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und notwendigen Tierarztkosten für das Pferd verlangen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften:
§ 123 BGB
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
[…]
§ 812 BGB
Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
[…]
Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig
17.12.2024 - Reitverein haftet nicht für Nageltritt eines Pferdes auf seinem Gelände
Reitverein haftet nicht für Nageltritt eines Pferdes auf seinem Gelände 17.12.2024 / News
 Für Hufverletzungen durch Nägel, Schrauben und andere Fremdkörper können Einstellbetriebe nicht generell haftbar gemacht werden – sondern nur, wenn zumutbare Sicherheitsmaßnahmen unterlassen wurden, wobei die Beweislast bei der klagenden Partei liegt. / Symbolfoto: Pferdeklinik Tillysburg
Tritt sich ein Pferd auf dem Gelände eines Reitvereins einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich „infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko", für das der Verein nicht haftbar gemacht werden kann, so das OLG Frankfurt am Main.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner nun am 16. Dezember 2024 veröffentlichten Entscheidung die Klage der Eigentümerin des Pferdes auf Ersatz von Behandlungskosten endgültig zurückgewiesen. Die Klägerin in dieser bemerkenswerten Causa war Eigentümerin eines Pferdes, das sie aufgrund eines 2016 geschlossenen Einstellvertrags auf dem Gelände des beklagten Reit- und Fahrverein untergebracht hatte. Die Beklagte war demnach verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.
Die Klägerin hatte daraufhin Heilbehandlungskosten von der Beklagten verlangt, da das Pferd in einen Hufnagel getreten sei und sich dadurch verletzt habe.
Schon das Landgericht Limburg hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen – nun hatte auch die Berufung vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung einer Obhutspflicht, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung des Landgerichts. Die insoweit beweispflichtige Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe. Es stehe nicht fest, dass sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe. Die vernommenen Zeugen hätten diesen Vortrag nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt.
„Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat“, untermauerte das OLG die Entscheidung.
Das Urteil ist nicht anfechtbar.
Entscheidungen:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2024, Az.: 26 U 24/23 (vorausgehend Landgericht Limburg, Urteil vom 27.7.2023, Az.: 2 O 311/22)
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