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Hippologische Betrachtungen des Dr. K.: Begegnungen von Hund und Pferd
15.03.2025 / News

Das Zusammentreffen von Hunden und Pferden ist von vielerlei Unwägbarkeiten gekennzeichnet, wie ein beispielhafter Fall, der auch ein gerichtliches Nachspiel hatte, deutlich zeigt. Der Grundsatz der ,sicheren Verwahrung' gilt für Hunde- und Pferdehalter gleichermaßen.


Die unerwartete Begegnung eines Reiters mit einem freilaufenden, fremden Hunde kann mit unangenehmen Folgen verknüpft sein. Bei einem Spaziergang mit seiner Rottweiler- Hündin im Augebiet der Donau begegnete der, nun beschuldigte, Hundebesitzer einer Reiterin. Die Hündin, die zu diesem Zeitpunkt nicht an einer Leine verwahrt war und keinen Beißkorb trug, umkreiste das Pferd bellend und – nach Angabe der Reiterin – attackierte es. In der Folge entfernte sich die Reiterin und das Pferd im Galopp, wobei unklar blieb, ob dies von der Reiterin gewollt oder die Folge des Hundeverhaltens war. Nach einigen hundert Metern kam es zum Sturz; das Pferd erhob sich und lief in der Richtung, aus der es gekommen war, davon, die Reiterin blieb verletzt liegen, der Hund verfolgte das durchgehende Pferd.

Der Hundehalter fand sich in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes gegen den § 88 Strafgesetzbuch wieder.

 

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§ 88. Fahrlässige Körperverletzung

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist
1.die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
2.aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
3.der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Im RIS seit 29. 12. 2015   Zuletzt aktualisiert am 29.12.2015

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Die Befundaufnahme durch den bestellten Sachverständigen brachte nachstehende Befunde zutage [zitiert aus Schriftsätzen und Zeugenaussagen):
– Vorbringen: Die dreijährige Rottweiler-Hündin biss vermutlich den Hannoveraner-Wallach in den rechten Unterarm, wodurch das Pferd vermutlich durchging.
– Unter anderem stellte der behandelnde Tierarzt eine Bissverletzung im Bereich des rechten Unterarms fest.
– Zeugin K. gab an, dass die Rottweiler-Hündin der Reiterin nachgelaufen sei. Die Reiterin (Opfer und NI) gab an, dass der Hund vermutlich ihr Pferd in den linken Hinterfuß gebissen habe.
– Opfer (Reiterin): Der Hund war schwarz, vermutlich Rottweiler, war nicht an der Leine, und noch 30 – 40 Meter von mir entfernt. Als der Hund uns erblickte, rannte er sofort auf uns zu. Der Hund bewegte sich im Bereich der Hinterbeine meines Pferdes. Ich forderte den Mann noch auf, auf seinen Hund aufzupassen, dabei blickte ich seitlich rückwärts auf den Hund hinunter. Dieser biss vermutlich mein Pferd in den linken Hinterfuß.
– Beschuldigter: Die frei und ohne Beißkorb neben mir laufende Hündin drehte in der Folge um die Reiterin einige Runden und verbellte das Pferd. Plötzlich galoppiert die Reiterin in Richtung A. davon. Kurz darauf kam das Pferd ohne Reiterin auf uns zu, es machte einen verstörten Eindruck, galoppierte an uns vorbei und der Hund lief hinterher.
– Zeugin K.: Zu dieser Zeit herrschte extremer Nebel – plötzlich tauchte aus dem Nebel eine Reiterin auf…… Obwohl wir den Hund zu uns heranrufen wollten, kam der Hund nicht. Dann galoppierte die Reiterin mit dem Pferd davon und der Hund lief mit. Nach kurzer Zeit kam der Hund zurück und kurz darauf auch das Pferd, aber ohne Reiterin.
– Zeuge B.: Etwa 1-2 Minuten danach sahen wir, dass das Pferd alleine, ohne Reiterin, verfolgt von einem Rottweiler-Hund wieder zurücklief. Das Pferd wurde vom Hund regelrecht gejagt, gehetzt.
– Tierärztlicher Bericht: Bissverletzungen im Bereich des rechten Unterarmes mit ca. 2 cm großer Zusammenhangstrennung, zahlreiche Schürf- und Quetschwunden auf dem Kopf, Röhrbein, Kruppe, Knie, Brust und Fesselgelenk.
– Beschuldigter: Aus dem Nebel tauchte eine Reiterin auf. Der Hund lief hin und umkreiste das Pferd. Ich rief den Hund, aber die Reiterin sagte, ich solle nicht so schreien, um ihr Pferd nicht nervös zu machen - denn sie würde jetzt davongaloppieren und der Hund würde ihr dann ohnehin nicht nachkommen. Sie ritt davon und ich rief den Hund „Platz“ zu bleiben. Kurz darauf kam das Pferd ohne Reiterin aus dem Nebel zurück; der Hund attackierte das Pferd. Der Hund befand sich immer im Sichtbereich, er verschwand nicht mit dem Pferd im Nebel.
– SV.: Um ein Bild von der Rottweiler-Hündin zu bekommen, wurden der Hund und sein Eigentümer, der auch sein Hundeführer ist, in das Pferdespital des Sachverständigen zur Befundaufnahme geladen. Da die Hündin gemäß Vorbericht die BgH-2 absolviert hatte, wurden zur überprüfenden Demonstration  die Übungen 2 (Freifolge) und 7 (Ablegen unter Ablenkungen) angeordnet, die die Hündin problemlos und freudig absolvierte. Eine Konfrontation mit Pferden in den Stallungen verlief ohne Angst, Bellen, Knurren oder Aggressionszeichen.

 

Gerichtlicher Gutachtensauftrag:
Wie gefährlich ist der verfahrensgegenständliche Hund?

Gutachten:
Die vorgestellte, dreijährige Hündin machte sofort beim ersten Zusammentreffen einen freundlich-interessierten Eindruck. Der Beschuldige hatte die Hündin an der Leine und ließ sie – nach Aufforderung durch den Sachverständigen – an diesen herankommen. Der Hund zeigte weder bei dieser Begegnung noch später bei der Konfrontation mit den Pferden Anzeichen von Aggressivität.
Bei den geforderten Lektionen der BgH-2 arbeitete der Hund willig, freudig und gehorsam, ohne Tendenz, sich dem Hundeführer zu entziehen. Ein wesentliches Beurteilungskriterium war dabei, dass der Hund jeweils mit Freunde zu seinem Hundeführer (Beschuldigter) lief und diesen fast zärtlich begrüßte.
Analysiert man das, in den Protokollen beschriebene Gebaren des Hundes beim Zusammentreffen mit dem Pferd des Opfers, nämlich Umkreisen und Anspringen, so ist dies nicht zwingend als Attacke aufzufassen, sondern entspricht dem, dieser Rasse innewohnenden Treibe-Verhalten.
Weder aus den vorgelegten Lichtbildern noch aus dem Tierärztlichen Bericht  ist eindeutig eine Bisswunde nachvollziehbar. Da Hunde mit Oberkiefer und mit Unterkiefer zubeißen, müssen dementsprechende Bissmarken nachvollziehbar sein, sei es durch Zusammenhangstrennungen der Haut (Wunden), Quetschungen (Hämatome) oder Druckstellen, je nach Intensität und Dauer des traumatischen Insults. Bei einem „Verbeißen“, also einem Zubiss, der über längere Zeit gehalten und in seiner Stärke intensiviert wird, ist sogar das Herausreißen von Gewebsteilen möglich und als schwere Verletzung nachweisbar.

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Eine fotografische Darstellung einer frischen Bissverletzung und ihre Entwicklung in den nächsten Tagen ist im Realfall immer ratsam.
Beim erwachsenen Rottweiler weisen die Eckzähne im Oberkiefer im Durchschnitt einen Abstand von 62 mm auf, sie bewirken runde, stichartige Perforationen der Haut, die konisch in die Tiefe führe. Unterhaut, Fettgewebe und Muskulatur sind dann blutig durchtränkt.
Ist der Druck des Zubisses von geringerer Stärke gewesen, so findet man haarlose Hautabschürfungen und Hämatome im Unterhautgewebe in Bissform.

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Das Verletzungsmuster, welches auf den 10 Fotografien analysierbar ist, zeigt, dass fast alle Wunden auf der rechten Seite des Pferdes nachweisbar waren, und auf den meisten Nahaufnahmen im Wundbereich spitze Steine mit einer Größe bis zu 3 cm erkennbar sind.


Da im Tierärztlichen Bericht eine, einem Gegenbiss entsprechende Verletzung nicht dokumentiert ist und die Reiterin (Opfer) von einer Attacke des Hundes am linken Hinterfuß spricht, bestehen aus forensischer Sicht Zweifel, ob die dokumentierten Verletzungen tatsächlich auf die Attacke durch den Hund zurückgeführt werden können; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist nämlich anzunehmen, dass sie eher Folgen des Sturzes von Pferd und Reiterin sind.
Die im Tierärztlichen Bericht angeführte 2 cm große Wunde im Bereich des rechten Unterarms- also an der Vorderextremität - steht im Widerspruch   zum Bericht der Reiterin, dass der Hund (vermutlich) in den „linken Hinterfuß“ [zit.] des Pferdes biss, als sie „seitlich rückwärts“ [zit.) auf den Hund hinunterblickte.

Umkreisen, gegen die Extremitäten bellen und anspringen von „Vieh“ gehört zum normalen Verhaltensrepertoire von „Treibe-Hunden“ und ist kein primär aggressives Verhalten; ein Rottweiler, wenn nicht schon als Welpe gut erzogen, kann ein „grober Lackl“ mit sehr derben Umgangsformen sein – unerzogen ist er ungezogen – und ungeschliffen, aber deshalb nicht gefährlich im Sinne von Aggression.

Ginge man hilfsweise in der Annahme davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Hund das Pferd am „rechten Unterarm“ (Tierärztlicher Befund) mit einem Eckzahn „gerissen“ hat, ist selbst bei einem ruhigen und duldsamen Pferde mit einer Abwehrbewegung zu rechnen, die sich gegen den Angreifer wendet – eine solche wird nicht berichtet.

Zusammenfassend kann die Frage nach der Gefährlichkeit des verfahrensgegenständlichen Hundes mit gering, art- und rassetypisch angesetzt werden.


   
Gerichtlicher Gutachtensauftrag: Wie weit ist eine (Fehl-)Reaktion eines Hundes beim Zusammentreffen mit einem berittenen Pferd allgemein vorhersehbar und inwiefern konnte der Beschuldigte, insbesondere mit seinem Hund, eine solche (Fehl-) Reaktion in dieser Situation vorhersehen?

Gutachten:
Das Zusammentreffen eines Hundes mit einem (berittenen) Pferd ist meist nach den Regeln von „actio et reactio“ vorhersehbar.
Ein ruhiger und unauffälliger Hund wird auf ein Pferd keinen sonderlichen Eindruck machen, weil die meisten Pferde den Anblick und die Anwesenheit von Hunden gewöhnt sind. Ein kläffender, aggressiv bellender oder drohender Hund kann sehr wohl ein Pferd zu einer Reaktion veranlassen, auch gegen den Willen eines im Sattel sitzenden Menschen. Dem ihm innewohnenden Fluchtinstinkt folgend, wird das Pferd primär durch Abwenden und Vergrößern der Distanz zu einem Angreifer diese Situation entschärfen, von Natur aus ausgestattet, sich schnell aus einer Gefahrensituation zu retten – psychischer Atavismus zum angreifenden Wolf.
Einen „Feind“, den das Pferd nicht ernst nimmt - wie „Haxlbeisser oder kläffenden Köter“- kann ein Pferd aber direkt angreifen, z.B. durch Hintreten mit den Vorderbeinen, Hin-Beißen oder Ausschlagen.
Halter von Hunden der Rasse „Rottweiler“ müssen sich in solchen Situationen immer der „beruflichen Herkunft als Treibehund beim Viehtrieb“ bewusst sein und demgemäß rechtzeitig die Aktion oder zu erwartende Reaktion beim Herankommen von „Vieh“ – egal ob beritten oder nicht – in Relation zum verlässlich verfügbaren Gehorsam des Hundes einschätzen.
Im vorliegenden Falle war nachvollziehbar, dass der Hund schon Kontakt mit Pferden hatte, da der Beschuldigte mitgeteilte, dass der Hund mit Pferden entweder spiele oder sie ignoriere – eine dieser beiden Verhaltensweise war also beim Zusammentreffen seitens des Hundes erwartbar – unbekannt war, wie das Pferd reagieren würde. Das beschriebene Umkreisen begleitet von einem (Aufforderungs-)Bellen und Hinspringen sind eher spielerische, als aggressive Verhaltensmuster – die dennoch auf das Pferd irritierend wirken können – Gehorsam auf Abruf ist deshalb bei freilaufenden Grundbedingung.
Eine Person, die einen Rottweiler führt, muss also grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr Hund beim Zusammentreffen mit einem (berittenen) Pferde instinktiv ein Treibeverhalten an den Tag legen wird – eine Aufforderung zum „Spiel“ kann als modifiziertes Treibeverhalten interpretiert werden.
Spontan kann sich jedoch die Situation verschärfen, wenn durch eine „Flucht“ und „Tempoerhöhung“ – gewolltes Weg-Galoppieren oder ungewolltes Durchgehen – das Spiel von Treiben in Jagen und Hetzen umschlägt.

Auf Grund der vielen möglichen Unwägbarkeiten beim Zusammentreffen von Hunden mit Pferden in ungewöhnlichen oder ungewohnten Situationen ist es jedenfalls ratsam, einen Hund bei Wahrnehmen eines Pferdes an der Leine und bei Fuß bzw. abgelegt zu verwahren – wird gutes Benehmen seitens des Hundes regelmäßig gebührend verbal und materiell belohnt, wird daraus ein verlässliches Ritual erwachsen – es bleibt aber immer noch die „mit 50 %-Unbekannte“ – nämlich das Pferd.
[ BG 9 U 62/98 f]


 
Während ich diese Zeilen schreibe, bringt der Postbote ein neues Buch: „Das Pferd und sein Wert“, kürzlich erschienen; es gibt mir sofort Anlass, nachzuschlagen, ob darin Angaben für Wertminderungen bei Pferden mit psychotraumatischen Erlebnissen und Episoden enthalten sind.
Nach meiner Erfahrung hinterlassen nämlich alle Ereignisse, die mit Flucht, Durchgehen und Verletzung verbunden sind, wie Transporter-Unfälle, Verkehrs-Unfälle, Behandlungszwischenfälle oder heftige Konfrontationen mit Artgenossen oder anderen Tieren traumatische Spuren, die zu gravierenden Verhaltensänderungen führen können, die im Falle eines Verkaufes nicht verschwiegen werden dürfen und daher – logischerweise - den Preis drückend wirken, weil das Pferd an Wert verloren hat. Im 13. Kapitel findet man unter „weitere Verhaltensauffälligkeiten“ folgende Ausführung [zit.]:
„Die Charaktereigenschaften eines Pferdes beeinflussen generell seinen Verkehrswert: Lernfähigkeit, Fleiß, Kooperationsbereitschaft u.ä.m. gewünschte positive Merkmale.
Widersetzlichkeit, Schreckhaftigkeit, Scheuen etc. führen zu Schwierigkeiten im Umgang mit dem Pferd. Die dadurch entstehende Wertminderung kann nicht einheitlich angegeben werden. Diese für den Gebrauch negativen Charaktereigenschaften können sich von geringfügig bis hochgradig wertmindernd auswirken.
Nicht selten ist auch Fehlverhalten des Menschen die Ursache hierfür und der Mangel kann durch eine Korrektur abgemildert oder behoben werden.“

Aus der Sicht des Gerichtsgutachters ist es also die, schon oft zitierte „Besonderheit des Einzelfalles“, die jedoch vom Sach-Verständigen umfassendes Wissen (und Können) in hippologischer und pferdesportlicher Hinsicht erfordert.

 

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Dr. med. vet. Maximilian Pick (D), Dr. med. vet. Peter Schön (A), Dr. med. vet. Norbert Wolff (D), RAin Friederike Karsch (D), RA Gerd Wolfgang Sickinger (D):
 Das Pferd und sein Wert – Bewertungsgutachten, Rechtsgrundlagen, Verkehrswert, Wertminderung; Schaefermueller Publishing, Berlin 2024
ISBN 978-3-86542-082-4

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Nicht ganz neuer Wein in teils erneuerten Schläuchen – im Jahre 2005 erschien die Vorgänger-Auflage „Der Verkehrswert eines Pferdes“, neben Pick und Schön waren damals noch v. Salis (CH) und Schüle (D) im Autorenteam. Dieselbe Autorengruppe brachte dann  im Jahre 2009 das Buch „Der Verkehrswert eines Pferdes und seine Minderung“ auf den Markt. Erste Ansätze zu diesem Thema erschienen auch schon 2005 in der FN - Schrift „Hippo-logisch“, in der der Herausgeber Sascha Brückner Interdisziplinäre Beiträge namhafter Hippologen rund um das Thema Pferd zusammenfasste. Im Jahre 2013 brachte dann DI Dr. Theo Schneider das Büchlein „Die Grenzen des Vergleichswertverfahrens bei der Bewertung hochklassiger Sportpferde“ heraus, welches in seinem Sub-Titel alles ausdrückt: Ein Beispiel zum Umgang mit Unsicherheiten in der hippologischen Taxation.
Diese Vielfalt zu einem begrenzten Thema beweist einerseits dessen Bedeutung, zeigt anderseits die Schwierigkeit und die Unzufriedenheit mit dargestellten Methoden.
Mein eigenes Schätzwertmodell habe ich seit 1989 entwickelt und ab 2007 ständig und unwidersprochen in meine Gutachten eingeführt.


Das oben dargestellte, neue Buch gliedert sich in drei Hauptteile
I.    Rechtsgrundlagen
II.    Verkehrswert eines Pferdes
III.    Krankheits- oder verhaltensbedingte Minderung des Verkehrswertes.

Das Werk ist recht ansprechend und aufwändig gestaltet, mit (meist) guten Abbildungen, vor allem bei den Röntgenbildern,  und mit markanten farblichen Betonungen im Text. Für Nicht-Juristen ist die Einführung in juristische Aspekte und in den Schadenersatz wertvoll, wenngleich das Schwergewicht auf deutschem Recht liegt.
Die diversen Aspekte der Wertermittlung nach Methoden, Nutzung und Rassen werden ebenso wie die tabellarisch dargestellten Wertminderungssätze bei 15 anatomisch geordneten Krankheitsgruppen speziell für Denjenigen eine große Hilfe darstellen, dessen Arbeitsmittelpunkt der Schreibtisch und die Bibliothek ist, dem aber Praxis und Felderfahrung abgeht.
Als Manko empfinde ich, dass dem „Affektionsinteresse“ (Wert der besonderen Vorliebe) im juridischen Teil überhaupt keine Erwähnung gewidmet ist, es mag wohl daran liegen, dass dessen Bestimmung ausschließlich in die Kompetenz des erkennenden Gerichts fällt.

Nach meinem Geschmack wird zu viel über einen Kamm geschoren und zu wenig auf die Besonderheit des einzigartigen Individuums PFERD  hingewiesen – eine EURO-TAX für Pferde – wie bei Kraftfahrzeugen – kann es nicht geben.

    


Gutachten, Entscheidungen, Patientenberichte, PPTs, Bilder und Lichtbilder, Grafiken sowie Literatur stammen aus dem Privatarchiv und ex libris Dris. Kaun.

Meine Aufsätze, Publikationen, Betrachtungen und Kommentare zur Klinisch angewandten, forensischen und ethischen Hippologie stellen, wenn nicht anders gekennzeichnet, meine persönliche Meinung dar und sollen Pferdeleuten unserer Tage zur persönlichen Orientierung und helfen und dienen.
Personen aus dem kommerziellen Umfeld der Pferdewelt (Veranstalter von Kursen und Lehrgängen, Autoren, Publizisten, Sachverständige oder Rechtsberufe) mögen die von Anstand und gutem Benehmen diktierte Regel, nicht zu stehlen, respektieren und deshalb Quellen gemäß der Zitiervorschriften benennen.
Sollten Leser meiner Schriften Einzelnes vertiefen wollen, so kann – unter den angeführten Bedingungen – aus dem reichen Fundus der Downloads von Unv. Lektor VetRat Mag. et Dr. med. vet. Reinhard Kaun auf www.pferd.co.at geschöpft werden – auch persönliche Kontaktaufnahme unter tierarztdr.kaun@pferd.co.at ist möglich – in sozialen Medien wird nicht verkehrt.

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