Wer mit Pferden ausreitet, hinterlässt mitunter sichtbare und auch riechbare Spuren. Muss man die Hinterlassenschaft seiner Vierbeiner von öffentlichen Verkehrsflächen entfernen – und wenn ja, wie macht man das am besten? Praxis-Tipps von ProPferd-Autor Martin Haller.
Manche Pferde lieben es, uns Reiter buchstäblich zu veräppeln – ja, sie verfügen geradezu über eine eingebaute „Ausritt-Mist-Automatik“ und verlegen einen überproportionalen Teil ihrer täglich rund 15 Ausscheidungsprozesse grundsätzlich in die 45 Minuten des Ausritts. Je nach Größe und Futtermenge kann ein Warmblutpferd in 24 Stunden bis zu 45 kg Mist produzieren, wobei eine geballte Ladung gut und gerne zwei bis drei Kilogramm wiegen kann und recht voluminös ist. Bewegung nach der Boxenruhe, Aufregung durch Wind und Sonne oder schlicht das Ankurbeln der Peristaltik mögen die Ursache für diesen lästigen Automatismus sein – wie auch immer: Wir müssen es ausbaden und mit den Folgen dieser mistigen Gewohnheit zurechtkommen. Will man das vermeiden, so kann man vor dem Abreiten das Pferd warmlongieren und hoffen, dass es in dieser Zeit schon äppelt – und danach nicht sobald wieder. Wie die Realität zeigt, kann diese Hoffnung aber trügerisch sein.
Was sagt das Gesetz?
Ob man den Mist, den sein Pferd auf öffentlichen Straßen hinterlässt, entfernen muss, ist juristisch nicht eindeutig zu beantworten. Im § 92 der Straßenverkehrsordnung ist zwar geregelt, dass „jede grobe oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten“ ist. Aber ist Pferdemist eine „grobe Verunreinigung“, welche die „Sicherheit der Straßenbenützer“ gefährdet? Zweifellos kommt es dabei auf den jeweiligen Einzelfall an – sollte aber ein Fußgänger, Rad- oder Mopedfahrer auf dem Pferdemist ausrutschen und sich verletzen, sind juristische Folgen oder Schadenersatzforderungen nie gänzlich auszuschließen. Und das sollte man nicht riskieren. Hinzu kommt, dass manche Gemeinden auf kommunaler Ebene eine generelle Entfernungspflicht durch Verordnung vorschreiben. Daher sei Reitern und Fahrern auf öffentlichen Verkehrsflächen jedenfalls geraten, etwaige Verschmutzungen zu beseitigen – damit ist man rechtlich stets auf der sicheren Seite und beugt lästigen Konflikten mit Zeitgenossen vor.
In Deutschland ist die Gesetzeslage durchaus ähnlich. Dort heißt es in § 32, Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung: „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen." Ob eine Gefährdung bzw. Erschwerung des Verkehrs vorliegt, hängt davon ob, ob die Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt ist. Dieses „übliche Maß" kann zwar – je nach Art und Ort der Verkehrsfläche (z. B. ein Alpweg oder eine Bundesstraße) – unterschiedlich interpretiert werden, doch sollte man auch hier im Zweifelsfall nichts riskieren und auf Nummer sicher gehen, sprich: den Mist seines Pferdes entfernen.
Mist entfernen – aber wie?
Nachdem die Frage des „Ob“ eindeutig zu bejahen ist, bleibt die nicht weniger bedeutende Frage des „Wie“. Für Gespanne, die sich im städtischen Raum bewegen (Fiaker, Traditionsgespanne, Feiertagskutschen etc.), gibt es die so genannten Pferdewindeln oder Pooh-Bags (Amtsdeutsch: Exkremententaschen), die unter dem Pferdepopo baumelnd die Rossknödel auffangen.
Dem Reiter bleibt diese technisch raffinierte Lösung verwehrt – er muss wohl oder übel vom Gaul runter und Hand anlegen, um den duftenden Zankapfel zu beseitigen. Leicht gesagt, aber gar nicht so leicht getan. Denn sogleich stellt sich die Frage: Wohin mit dem Pferd? Nicht allein aus diesem Grund sollte man Ausritte nach Möglichkeit immer mit zumindest einem Mitreiter antreten, der in solchen Situationen das mistende Ungeheuer am Zügel sicher halten kann, während man fluchend von selbigem steigt und die Entsorgungsmöglichkeiten sondiert. (Fahrer- bzw. Reiterflucht als Alternative ist nicht ratsam und führt meistens zur Verärgerung der Anrainer, denen das schändliche Tun niemals verborgen bleibt, obwohl sie den gratis Rosendünger durchaus zu schätzen wissen.)
Ist das Pferd versorgt, geht’s nun ans Eingemachte, besser gesagt ans Ausgeworfene. Wehe dem, der in dieser schweren Stunde unbewaffnet, das heißt ohne geeignetes Werkzeug ins Gelände reitet. Hier einige Tipps aus der Praxis, womit man die duftende Hinterlassenschaft beseitigen kann.
Die Wahl der Waffen
Es gibt leicht unterschiedliche Lösungen, die von einfach bis elegant reichen. Die simple Beseitigung erfolgt mit einem großen, eher stabilen Nylonsack, den man in einer Jackentasche o. ä. leicht mitführen kann. Hat das Pferd gemistet, so stülpt man den Sack über den Haufen und bugsiert diesen hinein, dreht den Sack oben zu und entsorgt ihn im nächsten Mistkübel (deutsches Deutsch: Mülltonne). Hierbei kann der Dung in die Bio-Tonne, das Sackerl aber in jene für Leichtverpackungen, vulgo Plastik, geworfen werden. Das Problem liegt im Füllen des Sackes, denn ohne buchstäblich ins Volle zu greifen oder artistische Verrenkungen geht es nicht ab, und ist die Hand oder der Stiefel einmal verschmiert, verläuft auch der Ritt getrübt. Erleichterung schafft ein Einweg-Nylonhandschuh, wie er in Drogerie- oder Baumärkten günstig zu erwerben ist.
Die nächste Stufe ist schon wesentlich eleganter, man braucht dazu allerdings eine Behelfsschaufel. Diese kann aus starkem Pappendeckel (deutsches Deutsch: Karton, Pappe) bestehen, am besten aus einem rechteckigen Stück von ca. 20 mal 35 cm; darunter nützt es wenig. Diesen Pappendeckel kann man einmal geknickt auch leicht in einer Tasche mitführen, und mit ihm lässt sich der ärgerliche Haufen restlos in das Sackerl schieben oder schaufeln. Nach Verwendung kann man ihn leicht in der Altpapiertonne entsorgen – woher er ursprünglich auch stammte. Die Mitnahme eines Reinigungstuches ist sehr empfehlenswert, es passt in jede Hosentasche und erspart lästige Wischereien mit Grasbüscheln etc.
Die Profi-Lösung
Die weitaus professionellste Lösung ist eine Mistschaufel aus Kunststoff, wie sie im Set mit einem Bartwisch (zu Deutsch: Handfeger, Handbesen oder Kehrrichtschaufel) in jedem Baumarkt um ein paar Euro zu kaufen ist. Das Beserl lässt man weg, die Schaufel versieht man mit einer kleinen Schlinge, in die ein Karabiner gefädelt wird. So lässt sich das Kehrgerät einfach und sicher am Sattel befestigen und kann jederzeit zum Einsatz kommen. Allerdings muss hier eine Warnung ausgesprochen werden: Das Pferd muss sorgfältig daran gewöhnt werden, dass am Sattel etwas baumelt und flattert, und auch der Reiter selbst braucht einige Zeit, ehe er mit dem unbequemen Plastikding vor dem Knie zurechtkommt. Ganz brave Pferde akzeptieren das Schauferl sogar hinten am Sattel, wo ehemals der Säbel hing; dann empfiehlt sich aber, eine große Schabracke oder eine gefaltete Satteldecke zu verwenden, damit das Ding im Trab und Galopp dem Pferd nicht dauernd in die Rippen klopft. Zur Reinigung der verschmutzten Schaufel kann man ein paar Blatt Küchenpapier mitnehmen, der kluge Reiter baut vor.
Wohin mit der Freud‘?
Hat man die Rossäpfel endlich glücklich im Sackerl, erhebt sich die Frage nach dem Wohin; der Grat zwischen legaler und wilder Entsorgung ist schmal. Die simple Lösung ist ein Stück Natur, wo ein Rossknödel still und unbemerkt wieder zu Staub werden darf, also ein Waldrand, eine wilde Hecke oder ein Acker. Geschah das Malheur in städtischem Gebiet, muss ein Mistkübel geortet werden, wenn man die Freud nicht mit nach Hause nehmen kann oder will. Findet man nur eine Haustonne in Privatbesitz, so hat man ein Problem, denn man muss um Erlaubnis fragen, diese zu benützen. Besser sind öffentliche Sammelcontainer oder Kanalgitter, durch letztere man eventuell eine kleine Portion „passieren“ kann. Anwesende Gartenbesitzer (Zuschauer finden sich bei einem solchen Spektakel ja rasch ein) sind auf freundliche Anfrage auch bereit, etwas Biodünger schnell und unbürokratisch auf ein Blumenbeet zu entsorgen. Hier machen sich höfliche Umgangsformen sehr bezahlt! Nicht zu empfehlen ist der schnelle Wurf über den Gartenzaun, weil grad keiner hinschaut – seien Sie gewiss: Irgendwo schaut jemand zu – und binnen Sekunden erschallt der Ruf „Das hab ich GESEHEN!“ Bleiben Sie also im Interesse aller Reiter wenn irgend möglich auf der Seite der Legalität – denn ein schwarzes Schaf kann den Pferdefreunden einer ganzen Gemeinde das Leben vermiesen. Gehen Sie stets mit gutem Beispiel voran: Es reicht völlig, wenn Ihr Pferd Mist baut ... Martin Haller
Aus Sicht des Juristen
Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner zur Frage, ob man als Reiter bzw. Fahrer die Verunreinigungen seines Pferdes von öffentlichen Verkehrsflächen entfernen muss.
Die Frage, ob man verpflichtet ist, als Reiter eines Pferdes Mist desselben von der Straße zu entfernen, ist aus juristischer Sicht leider nur mit dem altbekannten Vorbehalt „Es kommt ganz darauf an!“ zu beantworten.
Im § 92 der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass „jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten“ ist.
In Absatz 2 ist es im Unterschied zum Pferdemist vom Gesetzgeber für Hundebesitzer oder –verwahrer verpflichtend vorgeschrieben, dass diese Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht verunreinigen dürfen.
Wohl aber haben, im Unterschied zum Bundesgesetzgeber, sehr viele Kommunen im Wege der Verordnung eine Entfernungspflicht im Zusammenhang mit Verunreinigungen von Straßen, Plätzen und dergleichen durch Pferdemist zur Verwaltungsübertretung erklärt und damit sanktioniert, so z. B. die Pferdemistverordnung des Gemeindeamtes Lamprechtshausen vom 15. 6. 2009.
Hat daher die jeweilige Kommune eine derartige Verordnung mit der Verpflichtung erlassen, Pferdemist zu entfernen, so kann dies durch die Verwaltungsbehörde auch mit Strafen durchgesetzt werden. Ist keine derartige Verordnung vorhanden, ist es im Einzelfall zu überprüfen, ob vom Mist eine Gefährdung im Sinne des § 92 StVO für die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer zu erwarten ist.
Will man daher sichergehen, dass keine Bestrafung droht, ist es schon aus diesem Grunde ratsam, den Mist zu entfernen. Jedenfalls ist aber aus der Sicht des Juristen dringend anzuraten, sich zu bemühen, jede Gefährdung Dritter hintanzuhalten, um nicht auch privatrechtlich im Wege von Schadenersatzansprüchen Nachteile zu erleiden, die zwar von der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung abzudecken / abzuwehren, in jedem Fall aber mit Unannehmlichkeiten verbunden sind.