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Betrug mit alten oder kranken Pferden: Das Dilemma der Schutzverträge
19.11.2019 / Wissen

Die sogenannten ,Schutzverträge
Die sogenannten ,Schutzverträge' sind leider auch bei Betrügern ein beliebtes Mittel, um günstig an Pferde zu kommen und sie anschließend weiterzuverkaufen. / Symbolfoto: Archiv/Petr Blaha

Immer wieder machen Betrugsfälle mit alten oder kranken Pferden Schlagzeilen, die mit Schutzverträgen vermeintlich gut abgesichert waren – aber dennoch an andere Besitzer als Reitpferde weiterverkauft wurden. ProPferd hat mit Experten gesprochen, ob – und wenn ja: wie man sich vor derartigen Betrügereien schützen kann – und wie Schutzverträge gestaltet sein sollten, um größtmögliche Sicherheit zu bieten.


Der Fall sorgte Anfang Oktober in der Pferdeszene für einiges Aufsehen: Eine 17-jährige aus dem Bezirk Melk (NÖ) hatte über Online-Medien und soziale Netzwerke nach älteren oder auch kranken Pferden gesucht, die nicht mehr reitbar oder im Turniersport einsetzbar sind. Sie gab vor, sich um diese liebevoll zu kümmern und ihnen einen würdigen, ruhigen Lebensabend als Beistellpferd bzw. als Weidegesellschafter zu ermöglichen – und bot an, diese Pferde gegen Schutzvertrag zu übernehmen.

Etliche Pferdehalter aus der näheren Umgebung gingen den Versprechungen auf den Leim und gaben ihre Pferde entweder kostenlos oder gegen einen geringen Kaufpreis in die Hände des Mädchens – denn sie glaubten, mit dem Schutzvertrag für eine hinreichende Absicherung ihrer geliebten Vierbeiner gesorgt zu haben. Doch genau das stellte sich als großer Irrtum heraus – man war, wie sich bald zeigte, einer Betrügerin aufgesessen. Denn wenig später wurden die Tiere wieder im Internet angeboten - inseriert als reitbare, gesunde Verkaufspferde, natürlich unter Angabe einer anderen, neuen ,Identität' und ohne Wissen und Einverständnis der früheren Eigentümer.

Betrüger haben leichtes Spiel

Betrügereien wie diese sind keine Seltenheit, wie die Vielzahl von Medienberichten zu diesem Themenkreis beweist. Ende 2017 sorgte eine ganze Serie solcher Fälle in Niedersachsen für internationales Aufsehen. Insgesamt sollen hier mindestens 63 Pferde aus den Gemeinden Grasberg/Beverstedt/Loxstedt verschwunden sein – und zwar stets mit der gleichen Masche: Die Drahtzieher haben zumindest bis Juni 2017 aktiv Pferde als Beisteller über diverse Verkaufsportale gesucht und offensiv Besitzer angeschrieben, die entsprechende Anzeigen aufgegeben haben. Den Besitzern wurde ein guter Platz auf Lebenszeit für ihre Pferde garantiert – tatsächlich aber landeten sie als verkäufliche Reitpferde wieder im Netz, einige sollen sogar als Schlachtpferde verkauft worden sein. Noch immer beschäftigt sich die Justiz mit diesen Fällen – eine Gruppe geschädigter Pferdebesitzer hat sogar eine eigene Website und eine Facebook-Seite gegründet, um andere gutgläubige Pferdefreunde vor derartigen Machenschaften zu schützen und zu warnen.

Dr. Reinhard Kaun, gerichtlich beeideter Sachverständiger, beobachtet seit vielen Jahren das Treiben und hat mit seiner gutachterlichen Tätigkeit schon oft dazu beigetragen, derartigen Betrügern das Handwerk zu legen. Er sieht – wie auch viele andere Experten aus der Pferdeszene – die beliebten ,Schutzverträge', die man im Internet einfach downloaden kann, durchaus kritisch, da sie einen hehren Anspruch vermitteln (nämlich Pferde zu schützen), aber gerade dadurch allzu oft missbraucht werden, wie die Praxis beweist: „Seit es Pferde in privater Hand gibt, wird in speziellen Situationen – finanzielle Engpässe, Krankheit, Scheidung usw. – nach dem sogenannten „guten Platz“ für ein Pferd gesucht. Die Erkenntnis, dass es diesen guten Platz kaum gibt, hat dazu geführt, die Rechte an einem Pferd aufzugeben, aber dennoch auch in Zukunft noch mitreden zu wollen – die Schutzverträge waren geboren und sind ein „Geschäft“ mit dem hehren Anschein der absoluten Tierliebe – dort aber tummeln sich im juristischen Graubereich viele üble Figuren, denen Tierschutz egal, Profit um jeden Preis aber wichtig ist. Das Resultat: Betrug, Missbrauch und Tierquälerei."

Aus juristischer Sicht „problematisch"

Für ihn haben Schutzverträge nur Sinn, wenn sie auf rechtlich einwandfreier Basis gründen – doch selbst das bietet keine völlige Sicherheit, da derartige Verträge „aus juristischer Sicht einfach problematisch" bleiben, wie Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger aus dem niederösterreichischen Purkersdorf zu bedenken gibt: „Problematisch dahingehend, dass sie das Ziel, dass die Pferdebesitzer vor Abgabe ihrer Pferde erreichen wollen, in den seltensten Fällen juristisch haltbar umsetzen können. Im Rahmen eines Schutzvertrages möchte schließlich der Eigentümer des Pferdes sicherstellen, dass das Pferd nicht weiterveräußert wird. Macht das der neue Eigentümer dennoch, stellt sich der Jurist die Frage nach den Rechtsfolgen. Im Wesentlichen ist von einer Nichteinhaltung des Schutzvertrages auszugehen, womit der ursprüngliche Eigentümer einen Schadenersatzanspruch hat. Nun stellt sich die Frage, worin dieser Schadenersatzanspruch denn nun besteht? Der bisherige Besitzer hat nämlich keinerlei finanziellen Nachteil, den er als Schaden geltend machen könnte. Es gibt ja in Österreich keinen Ersatz für „Trauer“, jedenfalls nur in ganz engen Grenzen und nicht in Bezug auf die Trauer für ein Tier. Schutzverträge müssten daher ganz anders ausgestaltet sein, damit sie durchsetzbar sind, dh der Vertragspartner auch einen Anreiz hat, sich daran zu halten. Andernfalls sind sie leider wenig mehr als ein Stück Papier."

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Vertragspartner schon von vornherein nicht daran denkt, den Vertrag auch tatsächlich einzuhalten – und dabei keine gravierenden rechtlichen Konsequenzen befürchten muss. Dr. Ollinger: „Wenn der neue Eigentümer sich nicht aus moralischen Gründen an den Schutzvertrag hält, dann ist ihm rechtlich kaum beizukommen. Möchte man rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, könnte man an eine einstweilige Verfügung denken und den neuen Eigentümer damit zwingen, sich an den Vertrag zu halten. Abgesehen davon, dass man diesbezüglich mit Rechtsberatungskosten konfrontiert wird, muss man auch für einstweilige Verfügungen schon einige Tage (im besten Fall!) oder Wochen (eher!) Geduld mitbringen. Diese kommt dann im konkreten Fall wohl meistens zu spät."

Vielen Pferdebesitzern, die einen Schutzvertrag abgeschlossen haben, sei nämlich nicht bewusst, dass auch dann, wenn ein Pferd entgegen den Bestimmungen des Schutzvertrags an einen Dritten verkauft wurde, dieser Verkauf dennoch rechtsgültig ist: „Bei Nichteinhaltung eines Vorkaufsrechtes oder auch bei Nichteinhaltung einer Bestimmung im Schutzvertrag, das Pferd nicht weiterzuverkaufen, kann das Pferd dennoch verkauft werden. Wenn der Dritte, der das Pferd nämlich dann kauft, nichts davon weiß, dass ein Vorkaufrecht existiert, erwirbt er dennoch Eigentum (sogenannter gutgläubiger Eigentumserwerb). In so einem Fall geht das Eigentum auf den Dritten über. Es verbleibt ein Schadensersatzanspruch des bisherigen Eigentümers gegenüber dem Vertragspartner des Schutzvertrages. Worin liegt der Schaden bei einem alten, nicht mehr reitbaren Pferd? In Ziffern geht es hier ja meist nur um wenige hundert Euro, wenn überhaupt." Mit anderen Worten: Das Pferd ist unwiederbringlich weg.

Unbedingt notwendig: Vertragsstrafen vereinbaren!

Dr. Ollinger rät daher dazu, sich am besten mit Vertragsstrafen, die im Schutzvertrag festgehalten sind, abzusichern – und so zumindest eine gewisse abschreckende Wirkung zu erzielen: „Das ist eine Regelung im Schutzvertrag, dass bei Nichteinhaltung der relevanten Vereinbarungen eine Strafe an den bisherigen Eigentümer zu bezahlen ist. Hier würde man auch recht schnell merken, wenn jemand den Schutzvertrag nicht unterschreiben möchte. Hat er keine guten Absichten, wird er einen Vertrag, der Vertragsstrafen vorsieht, wohl kaum unterschreiben. Vertragsstrafen sind Strafen, die unabhängig vom Eintritt eines Schadens an den Vertragspartner geleistet werden müssen. Der bisherige Eigentümer kann zB im Schutzvertrag vorsehen, dass er für den Fall, dass das Pferd geritten oder weiterverkauft wird, eine Vertragsstrafe von zum Beispiel € 10.000,00 bekommt. Diese kann der bisherige Eigentümer dann auf Basis des Schutzvertrages beim Eigentümer geltend machen und gerichtlich einklagen. Hier geht es weniger darum, das Geld zu erhalten, als die Einhaltung des Vertrages abzusichern, dh die Motivation beim Vertragspartner herzustellen."

Dr. Ollingers Fazit: Bei richtiger Ausgestaltung von Schutzverträgen können diese sicher bestmöglich absichern – aber einen 100%igen Schutz können sie dennoch niemals bieten: „Wenn man ganz sicher in Bezug auf das Schicksal seines Pferdes sein will, sollte man sich jedoch gut überlegen, ob man es wirklich aus der Hand geben möchte."

Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt und gerichtlich beeideter Sachverständiger aus Innsbruck, verweist noch auf eine andere rechtliche Möglichkeit – die freilich auch wieder gewisse Nachteile hat, nämlich einen Leihvertrag, bei dem nicht das Eigentum, sondern nur der Besitz am zu schützenden Pferd übertragen wird. Dr. Lechner: „Wird Eigentum im Wege eines Schenkungsvertrages oder eines Kaufvertrages (,Schutzvertrages') an den Übernehmer übertragen, so geht die Haftung für das Pferd ausschließlich auf diesen über und ist der Veräußerer grundsätzlich von jeder Haftung befreit. Er kann allerdings auch nur mehr beschränkt auf den Übernehmer einwirken, sodass unbedingt zu empfehlen ist, hier vertraglich Vorkehrungen bzw. Absicherungen zu treffen. Wird nur der Rechtsbesitz übertragen – was im Wege eines Leihvertrages („Bittleihe") möglich ist – so bleibt der Übergeber Eigentümer und kann daher die Bittleihe jederzeit widerrufen und das Pferd zurückfordern. Allerdings verbleibt ihm als Eigentümer die wesentliche Haftung, soweit nicht der Übernehmer als ,Halter' in Anspruch genommen werden kann."

Wichtige Bestandteile eines Schutzvertrags

Dr. Lechner würde daher grundsätzlich eher zur Übertragung des Eigentumsrechtes durch Schenkungs- bzw. Kaufvertrag raten, weil damit „die wesentliche Haftungsproblematik ausgeschaltet wird." Doch dies werde selbst von Rechtsexperten mitunter unterschiedlich beurteilt – und sei natürlich auch stets vom individuellen Einzelfall abhängig. Entschließt man sich aber zu einem solchen Schenkungs- oder Kaufvertrag (also einem Schutzvertrag), dann sollte dieser unbedingt schriftlich (niemals mündlich!) abgefasst werden und die Pflichten des Übernehmers möglichst detailliert definieren, wie zum Beispiel:

– Verbot des Einsatzes des Pferdes im Schulbetrieb, bei Turnieren oder zur Zucht;
– bestimmte Vorgaben für die Haltung des Pferdes (z. B. Offenstallhaltung etc.)
– bestimmte Vorgaben für die Fütterung (hinsichtlich Qualität, Anzahl der Rationen etc.)
– Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsorts/der jeweiligen Unterbringung des Pferdes;
– Besuchsrecht für den Übergeber;
– Informationspflicht durch den Übernehmer.

Auch die Einräumung eines Wiederkaufrechts bzw. Vorkaufrechts zu einem festgesetzten Preis ist für Dr. Lechner „unbedingt notwendig", ebenso – wie schon von Dr. Ollinger betont – die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, wenn der Übernehmer gegen die im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen verstoßen sollte.

Gutmütigkeit und Gutgläubigkeit werden ausgenützt

Für Dr. Lechner liegt das Problem von Schutzverträgen vor allem auch darin, dass man in einer emotional aufgeladenen Situation (Trennung von einem alten/kranken Pferd) aus Gutgläubigkeit bzw. Gutmütigkeit auf Betrüger hereinfällt und vielfach sogar auf schriftliche Verträge verzichtet – damit sind Probleme vorprogrammiert. Für ihn ist daher die möglichst gründliche Überprüfung der Person des Übernehmers von überragender Bedeutung: „Hier sollte unbedingt die Vorlage eines Reisepasses verlangt und die konkreten Daten wie Vor- und Zuname, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort etc. im Vertrag festgehalten werden." Denn er weiß aus langjähriger Erfahrung: „Wird ein konkreter Vertrag mit einer genauen Überprüfung und Fixierung der Personalien des Übernehmers verlangt, so ist dies für einen potentiellen Betrüger sehr häufig ausreichend zur Abschreckung geeignet. Eine 100%ige Absicherung ist aber nicht möglich."

Einen Tipp legt er künftigen Verkäufern dringend ans Herz: „Anzuraten ist jedenfalls, dass sich der jeweilige Übergeber möglichst bald nach Übergabe des Pferdes auch selbst ein Bild von der Unterbringung und vom Umfeld verschafft, um sich in die Situation zu versetzen, rechtzeitig, zumindest aber frühzeitig zu handeln." Denn Vertrauen ist gut – Kontrolle aber immer besser ...
Leo Pingitzer

LINKS & KONTAKTE
Dr. Reinhard Kaun, https://www.pferd.co.at/
Dr. Peter Lechner, http://www.dierechtsanwaelte.com/
Dr. Nina Ollinger, https://www.ra-ollinger.at

 

Hintergrund: Die großen Fallen im Pferdehandel
Dr. Reinhard Kaun über die zahllosen Tricks und Fallen, über die man als gutgläubiger Käufer oder auch Verkäufer eines Pferdes stolpern kann.

Es gibt unterschiedliche Wege, wie man ein Pferd erwerben kann:

– Es gibt hauptberufliche und seriöse Pferdehändler und Pferdezüchter die besonders im gehobenen Sportpferdeniveau in der Regel eine gute Adresse darstellen.

– Groß und inhomogen ist die Gruppe der nicht gewerblichen, meist nebenberuflichen Pferdehändler: Reitlehrer und Trainer, aktive oder ehemalige Turnierreiter, Betreiber von Einstellbetrieben, aber auch Turnierrichter und sogar Tierärzte sind in diesem Segment enthalten. Nicht immer treten sie selber als Verkäufer auf, in vielen Fällen sind sie als Vermittler (früher auch „Sensale“ genannt) von „Privat zu Privat“ tätig, die beim Kaufpreis kräftig „mitschneiden“. Dies können bei einem Pferd manchmal auch mehrere Personen sein, die so den Kaufpreis eines Pferdes, nicht jedoch seinen tatsächlichen Wert, in die Höhe treiben. Im Falle von Mängelrügen entstehen hier regelmäßig komplizierte rechtliche Verhältnisse.

– Relativ neu ist das Phänomen des Internet-Pferdehandels, wo auf einschlägigen Portalen Pferde angeboten und gesucht werden. Diese Form des Pferde-An- und Verkaufes beschäftigt seit Jahren die Gerichte am meisten. Kaufinteressenten, die per Netz ein Pferd suchen, zählen meist nicht zu wirklichen „Pferdeleuten“, sondern sind eher „Leute mit Pferden oder die solche wollen“ – dementsprechend fallen sie auf Zusagen und Märchen blauäugig herein, weil oft das „Kaufobjekt“ weder den Zusagen noch im Preis dem Wert entspricht. Ein Pferd zu kaufen, ohne es besichtigt und – je nach beabsichtigtem Verwendungszweck ausprobiert zu haben, ist Leichtsinn, gepaart mit Dummheit. Meist sind es Pferde, die mit folgenden Eigenschaften angeboten werden, um Kaufinteresse zu wecken:

„kinderlieb"
„Anfängerpferd"
„Freizeitpferd"
„absolut verlässlich"
„pumperlg`sund"
„Abgabe wegen Schwangerschaft"
„Abgabe wegen Studiums"
„Notverkauf – geht sonst zum Schlachter..."

Besondere Vorsicht bei ,Billigstpferden'

In letzter Zeit bedient eine besondere „Händlerschicht“ diese präsumptiven Käufer: Vermarkter von „Billigstpferden“, die entweder aus Schutzverträgen gelöst wurden, Schlachtpferde oder kranke, alte, ausgediente und nicht mehr brauchbare Pferde. Die „Täter“ sind zwischen 16 und 60 Jahren alt, männlich oder weiblich, bewegen sich am Rande des Turniergeschehens und ziehen mit 5 bis 10 sehr ähnlich aussehenden Pferden mit gefälschten Pferdepässen von Einstellbetrieb zu Einstellbetrieb, wo sie – anfangs als pünktliche Zahler – Vertrauen aufbauen, Unterricht anbieten, in der Hoffnung, dass sich die Reitschüler in die Pferde verlieben und diese dann kaufen. Diese Pferde sind in der Regel auffallend ruhig – manchmal aber auch ruhig gestellt durch Medikamente, Kraftfutterentzug oder Wassermangel. Heu wird – oft vom Stallbetreiber unbemerkt – in großen Mengen entnommen – auch für Pferde, die an einem unbekannten Ort stehen.

Neue Pferde kommen stets nachts, wenn keine Einsteller im Stall sind.

Nach einigen Monaten wird die Einstellgebühr nicht mehr bezahlt, nach einem Ultimatum durch den Stallbetreiber verschwinden diese Personen und ziehen weiter.

Diese Sorte von Pferdehändlern bedienen ein Segment zwischen € 2.000.00 bis € 6.000.00, manchmal auch höher, abhängig davon, wie leicht sich ein Kaufinteressent ausnehmen lässt, getreu nach dem Motto: „Der liebe Gott lässt täglich einen Bescheuerten aus, man muss ihn nur finden!“

Drei wichtige Maximen: Menschenkenntnis, gerichtsfeste Verträge und Kontrolle

Der größte Fehler, der auf den Leim gegangenen Verkäufern, Käufern und Übergebern nahezu regelmäßig vorzuhalten ist, besteht darin, dass sie sich nicht erfahrener, vertrauenswürdiger und pferdekundiger (älterer) Personen als Berater bedienen, sondern dass selbst im Metier völlig Unkundige einsame Entscheidungen alleine treffen. Kriminelle, die in diesem Segment tätig sind, haben aber ein feines Gespür für „Unbedarfte“ und unterstreichen ihre Überredungskunst immer mit gleichen „Geschichteln“:

„Wenn Sie das Pferd nicht kaufen, geht es morgen zu Schlachter."

„Das ist das Lieblingspferd meiner Tochter, das darf ich nicht hergeben."

„Für dieses Pferd gibt es schon zwei ersthafte Interessenten, Sie müssen sich schnell entscheiden, bevor es zu spät ist."

„Das Pferd war kürzlich noch auf einem Turnier – es hat einem Tierarzt gehört."

... und viele andere Märchen. Denn: „Wer nichts weiß, muss alles glauben."

Univ.Lektor VR Mag. Dr. Reinhard Kaun – Sachverständigenbüro für klinische und forensische Veterinärmedizin, Tierhaltung & Forensische Hippologie
Fachtierarzt  für Pferdeheilkunde em., Fachtierarzt  für physikalische Therapie & Rehabilitationsmedizin em., Allgemein beeideter & gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, A 2070 Retz, Herrengasse 7, Tel. +43.699.10401385 , Web: www.pferd.co.at | www.pferdesicherheit.at

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